TE OGH 2004/12/15 9Ob140/04k

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud Helene S*****, Krankenschwester, *****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Erich S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Poschinger ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung (EUR 5.813,83), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. September 2004, GZ 3 R 96/04s-55, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtet der Revisionswerber zunächst den Umstand, dass aus den negativen Feststellungen des Erstgerichtes nicht der "absolute Schluss" gezogen werden könne, dass keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien vorgelegen sei.Als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachtet der Revisionswerber zunächst den Umstand, dass aus den negativen Feststellungen des Erstgerichtes nicht der "absolute Schluss" gezogen werden könne, dass keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien vorgelegen sei.

In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist (RIS-Justiz RS0021746 ua). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Lebensgefährten sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn auf Grund einer gegenseitigen Abrede die beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten (7 Ob 518/82 ua). Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Es muss also zwischen den Lebensgefährten zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss; es muss also bindende Organisationsabsprachen geben (6 Ob 135/99t; RIS-Justiz RS0023316 ua). Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch stillschweigend geschlossen werden. Für die Annahme schlüssiger Willenserklärungen ist allerdings stets sorgfältig zu prüfen, ob mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrigbleibt, dass eine Gesellschaft vereinbart werden soll (§ 863 Abs 1 ABGB). Ob durch das Zusammenwirken zweier Lebensgefährten schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl 2 Ob 97/98d; RIS-Justiz RS0022210 ua). Auslegungsfragen entziehen sich damit zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. Sie begründen daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0044358, RS0112106 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich des weiteren Arguments des Revisionswerbers, es sei nicht beachtet worden, dass das Räumungsbegehren schon deshalb nicht mehr berechtigt sei, weil er bereits die zu räumende Liegenschaft samt Einrichtungsgegenständen verlassen habe, fehlt es an einem vom Erstgericht zugelassenen erstinstanzlichen Beklagtenvorbringen. Der vom Revisionswerber für seinen neuen Einwand in Anspruch genommenen erstgerichtlichen Feststellung kommt insoweit keine Bedeutung zu, zumal der Beklagte laut eigenen Angaben in erster Instanz auch noch nach Dezember 2000 auf der gegenständlichen Liegenschaft war und gegenüber dem Räumungsbegehren der Klägerin bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz sogar ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte.In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist (RIS-Justiz RS0021746 ua). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Lebensgefährten sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn auf Grund einer gegenseitigen Abrede die beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten (7 Ob 518/82 ua). Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Es muss also zwischen den Lebensgefährten zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss; es muss also bindende Organisationsabsprachen geben (6 Ob 135/99t; RIS-Justiz RS0023316 ua). Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch stillschweigend geschlossen werden. Für die Annahme schlüssiger Willenserklärungen ist allerdings stets sorgfältig zu prüfen, ob mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrigbleibt, dass eine Gesellschaft vereinbart werden soll (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). Ob durch das Zusammenwirken zweier Lebensgefährten schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden vergleiche 2 Ob 97/98d; RIS-Justiz RS0022210 ua). Auslegungsfragen entziehen sich damit zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. Sie begründen daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0044358, RS0112106 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich des weiteren Arguments des Revisionswerbers, es sei nicht beachtet worden, dass das Räumungsbegehren schon deshalb nicht mehr berechtigt sei, weil er bereits die zu räumende Liegenschaft samt Einrichtungsgegenständen verlassen habe, fehlt es an einem vom Erstgericht zugelassenen erstinstanzlichen Beklagtenvorbringen. Der vom Revisionswerber für seinen neuen Einwand in Anspruch genommenen erstgerichtlichen Feststellung kommt insoweit keine Bedeutung zu, zumal der Beklagte laut eigenen Angaben in erster Instanz auch noch nach Dezember 2000 auf der gegenständlichen Liegenschaft war und gegenüber dem Räumungsbegehren der Klägerin bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz sogar ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte.

Anmerkung

E75987 9Ob140.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00140.04K.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20041215_OGH0002_0090OB00140_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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