TE OGH 2004/12/15 6Ob159/04g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Nora H*****, über den Revisionsrekurs der Mutter Manuela Z*****, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 2004, GZ 15 R 133/04s-65, womit über den Rekurs der Mutter der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 20. Jänner 2004, GZ 5 P 1804/95y-62, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der damals noch minderjährigen Unterhaltsberechtigten waren für die Zeit vom 1. 8. 2000 bis 31. 7. 2003 Richtsatzunterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG gewährt worden. Das Kind war seit 3. 9. 2001 als Angestelltenlehrling beschäftigt und bezog Lehrlingsentschädigung (im ersten Lehrjahr 416,17 EUR monatlich, im zweiten Lehrjahr 568,17 EUR und im dritten Lehrjahr 720,08 EUR). Die Unterhaltsvorschüsse wurden aus diesem Grund herabgesetzt und in der Folge zur Gänze eingestellt. Der Präsident des Oberlandesgerichts beantragte gemäß den §§ 22 und 23 UVG den Rückersatz des Übergenusses von 3.773,92 EUR. Die Vorinstanzen verpflichteten die Mutter antragsgemäß zum Rückersatz der zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse. Sie bejahten eine grobe Verletzung der Mitteilungspflicht (§§ 21 f UVG), weil der keineswegs "einfach strukturierten" Mutter klar habe sein müssen, dass der Bezug von Lehrlingsentschädigung die Höhe des Unterhaltsanspruchs und den Unterhaltsvorschuss beeinflussen. Die Mutter habe dem Gericht über einen Zeitraum von 16 Monaten keine Mitteilung darüber gemacht, dass das Kind als Lehrling beschäftigt ist und Lehrlingsentschädigung bezieht.Der damals noch minderjährigen Unterhaltsberechtigten waren für die Zeit vom 1. 8. 2000 bis 31. 7. 2003 Richtsatzunterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährt worden. Das Kind war seit 3. 9. 2001 als Angestelltenlehrling beschäftigt und bezog Lehrlingsentschädigung (im ersten Lehrjahr 416,17 EUR monatlich, im zweiten Lehrjahr 568,17 EUR und im dritten Lehrjahr 720,08 EUR). Die Unterhaltsvorschüsse wurden aus diesem Grund herabgesetzt und in der Folge zur Gänze eingestellt. Der Präsident des Oberlandesgerichts beantragte gemäß den Paragraphen 22 und 23 UVG den Rückersatz des Übergenusses von 3.773,92 EUR. Die Vorinstanzen verpflichteten die Mutter antragsgemäß zum Rückersatz der zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse. Sie bejahten eine grobe Verletzung der Mitteilungspflicht (Paragraphen 21, f UVG), weil der keineswegs "einfach strukturierten" Mutter klar habe sein müssen, dass der Bezug von Lehrlingsentschädigung die Höhe des Unterhaltsanspruchs und den Unterhaltsvorschuss beeinflussen. Die Mutter habe dem Gericht über einen Zeitraum von 16 Monaten keine Mitteilung darüber gemacht, dass das Kind als Lehrling beschäftigt ist und Lehrlingsentschädigung bezieht.

Das Rekursgericht sprach nach Berichtigung seines Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Mutter ist verspätet und unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Mutter am 17. 5. 2004 zugestellt. Der am 7. 6. 2004 zur Post gegebene Revisionsrekurs wurde außerhalb der 14tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) eingebracht. Da sich die Sachentscheidung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten (des Bundes, der Anspruch auf Rückersatz der zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse hat) abändern lässt, kann von der Ermessensbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Gebrauch gemacht werden. Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rechtsmittels hat im Übrigen zur Voraussetzung, dass der Rekurs Erfolgsaussichten hätte (RIS-Justiz RS0111098), sachlich also berechtigt wäre (RS0007115). Dies ist hier zu verneinen, weil die Rechtsfrage des groben Verschuldens bei der Verletzung von Mitteilungspflichten (§§ 21 f UVG) von den Umständen des Einzelfalls abhängt und der Revisionsrekurs hier keine Umstände aufzeigt, die für eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen sprechen könnten.Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Mutter am 17. 5. 2004 zugestellt. Der am 7. 6. 2004 zur Post gegebene Revisionsrekurs wurde außerhalb der 14tägigen Rekursfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) eingebracht. Da sich die Sachentscheidung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten (des Bundes, der Anspruch auf Rückersatz der zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse hat) abändern lässt, kann von der Ermessensbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht Gebrauch gemacht werden. Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rechtsmittels hat im Übrigen zur Voraussetzung, dass der Rekurs Erfolgsaussichten hätte (RIS-Justiz RS0111098), sachlich also berechtigt wäre (RS0007115). Dies ist hier zu verneinen, weil die Rechtsfrage des groben Verschuldens bei der Verletzung von Mitteilungspflichten (Paragraphen 21, f UVG) von den Umständen des Einzelfalls abhängt und der Revisionsrekurs hier keine Umstände aufzeigt, die für eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen sprechen könnten.

Anmerkung

E75832 6Ob159.04g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00159.04G.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20041215_OGH0002_0060OB00159_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten