Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen M*****- Aktiengesellschaft mit dem Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Vorstandsmitglieder Maximilian H***** und Mag. Volker H*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. September 2004, GZ 4 R 237/04h-63, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004, GZ 1 Fr 6286/98w-51, bestätigt wurde sowie über die außerordentlichen Revisionsekurse der Gesellschaft gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht je vom 6. September 2004, GZ 4 R 236/04m-62 und 4 R 238/04f-64, womit die Rekurse der Gesellschaft gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004, GZ 1 Fr 6286/98w-49, und vom 16. Juni 2004, GZ 1 Fr 6286/98w-53, zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zur Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 28. 2. 1997 ist beim Erstgericht ein Zwangsstrafverfahren gegen die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft anhängig.
Das Erstgericht wies Anträge der Gesellschaft auf Unterbrechung des Zwangsstrafenverfahrens ab (Beschlüsse ON 62 und 64) und verhängte über die Vorstandsmitglieder Maximilian H***** und Mag. Volker H***** die angedrohten Zwangsstrafen von je 730 EUR (Beschluss ON 63). Das Rekursgericht wies die dagegen erhobenen Rekurse der Gesellschaft mangels Rekurslegitimation zurück und bestätigte den auch von den beiden Vorstandsmitgliedern angefochtenen Zwangsstrafenbeschluss. Hinsichtlich der Rekurse der Gesellschaft führte das Rekursgericht aus, dass diese auch inhaltlich nicht berechtigt seien. Es sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Revisionsrekurse der Gesellschaft sind ungeachtet dieses Ausspruchs jedenfalls unzulässig, soweit damit die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung bekämpft wird:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Abs 3 FBG ist ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag im Firmenbuchverfahren abgewiesen oder zurückgewiesen wird, unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (6 Ob 306/00v). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Revisionsrekurswerberin die Unterbrechungspflicht neuerlich mit der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Essen und Hagen beim Europäischen Gerichtshof begründet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof über diese Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 mit Beschluss vom 23. 9. 2004 eine Entscheidung gefällt hat, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG ist ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag im Firmenbuchverfahren abgewiesen oder zurückgewiesen wird, unanfechtbar, wie dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (6 Ob 306/00v). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Revisionsrekurswerberin die Unterbrechungspflicht neuerlich mit der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Essen und Hagen beim Europäischen Gerichtshof begründet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof über diese Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 mit Beschluss vom 23. 9. 2004 eine Entscheidung gefällt hat, aus der hervorgeht, dass er die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht.
Mit dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist auch die Grundlage der Unterbrechung des beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Klage nach Art 288 Abs 2 EG anhängigen Verfahrens C-47/02 weggefallen, in dem gleichfalls die Nichtigkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geltend gemacht wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf eine solche Klage § 90a GOG schon deshalb nicht anwendbar ist, weil sie nicht zu einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts führt. Selbst die analoge Heranziehung des § 190 Abs 1 ZPO würde kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung begründen, dessen Missachtung angefochten werden könnte (6 Ob 209/02g; zuletzt 6 Ob 260/04k und 6 Ob 262/04d sowie 6 Ob 256/04x).Mit dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist auch die Grundlage der Unterbrechung des beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Klage nach Artikel 288, Absatz 2, EG anhängigen Verfahrens C-47/02 weggefallen, in dem gleichfalls die Nichtigkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geltend gemacht wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf eine solche Klage Paragraph 90 a, GOG schon deshalb nicht anwendbar ist, weil sie nicht zu einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts führt. Selbst die analoge Heranziehung des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO würde kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung begründen, dessen Missachtung angefochten werden könnte (6 Ob 209/02g; zuletzt 6 Ob 260/04k und 6 Ob 262/04d sowie 6 Ob 256/04x).
Infolge der absoluten Unzulässigkeit der Revisionsrekurse gegen die Ablehnung der beantragten Unterbrechung des Verfahrens zur Erzwingung der Offenlegung ist die Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft ohne Bedeutung.
Hinsichtlich der Anfechtung der Zwangsstrafenverhängung ist der Revisionsrekurs sowohl der Vorstandsmitglieder als auch der Gesellschaft mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:Hinsichtlich der Anfechtung der Zwangsstrafenverhängung ist der Revisionsrekurs sowohl der Vorstandsmitglieder als auch der Gesellschaft mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:
Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Zwangsstrafenverhängung im vorliegenden Revisionsrekurs wie auch schon in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Argumenten, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat (vgl insbesondere die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung vom 25. 3. 2004, 6 Ob 278/03f). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht umso weniger nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH in den zitierten Vorabentscheidungsverfahren Anlass.Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Zwangsstrafenverhängung im vorliegenden Revisionsrekurs wie auch schon in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Argumenten, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat vergleiche insbesondere die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung vom 25. 3. 2004, 6 Ob 278/03f). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht umso weniger nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH in den zitierten Vorabentscheidungsverfahren Anlass.
Da das Rekursgericht auf die Argumente aller Rekurswerber eingegangen ist und mit umfangreicher, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgender Begründung dargelegt hat, warum es den Rekurs der Gesellschaft ebensowenig wie den Rekurs der Vorstandsmitglieder für inhaltlich berechtigt hält, kann sich die Gesellschaft durch den sie betreffenden, formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. In der Sache vermag sie keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Auch mit der hilfsweisen Bekämpfung der Höhe der verhängten Zwangsstrafen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dargelegt. Die Strafen bewegen sich durchaus im gesetzlichen Rahmen. Es ist daher der Revisionsrekurs gegen die Zwangsstrafenverhängung insgesamt - auch soweit er von der Gesellschaft erhoben wurde - ungeachtet der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft jedenfalls mangels jeglicher inhaltlicher Berechtigung zurückzuweisen.Da das Rekursgericht auf die Argumente aller Rekurswerber eingegangen ist und mit umfangreicher, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgender Begründung dargelegt hat, warum es den Rekurs der Gesellschaft ebensowenig wie den Rekurs der Vorstandsmitglieder für inhaltlich berechtigt hält, kann sich die Gesellschaft durch den sie betreffenden, formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. In der Sache vermag sie keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Auch mit der hilfsweisen Bekämpfung der Höhe der verhängten Zwangsstrafen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dargelegt. Die Strafen bewegen sich durchaus im gesetzlichen Rahmen. Es ist daher der Revisionsrekurs gegen die Zwangsstrafenverhängung insgesamt - auch soweit er von der Gesellschaft erhoben wurde - ungeachtet der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft jedenfalls mangels jeglicher inhaltlicher Berechtigung zurückzuweisen.
Mit der Zurückweisung der Revisionsrekurse sind auch die darin an den Obersten Gerichtshof gestellten Unterbrechungsanträge - mangels Vorliegens zulässiger Rechtsmittel - zurückgewiesen.
Anmerkung
E75687 6Ob292.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00292.04S.1215.000Dokumentnummer
JJT_20041215_OGH0002_0060OB00292_04S0000_000