Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dr. Ottilie W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des bisherigen Sachwalters Dr. Wolfgang W*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. Oktober 2004, GZ 2 R 171/04b-182, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 5. August 2004, GZ 15 P 13/02p-159, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 5. August 2004 enthob das Erstgericht den bisherigen Sachwalter Dr. Wolfgang W***** seines Amtes und bestellte gleichzeitig Mag. Markus S*****, zum neuen Sachwalter, der wie sein Vorgänger alle Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen hat. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss vom bisherigen Sachwalter erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Mit Beschluss vom 5. August 2004 enthob das Erstgericht den bisherigen Sachwalter Dr. Wolfgang W***** seines Amtes und bestellte gleichzeitig Mag. Markus S*****, zum neuen Sachwalter, der wie sein Vorgänger alle Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen hat. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss vom bisherigen Sachwalter erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des bisherigen Sachwalters Dr. Wolfgang W***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos behoben werde; hilfsweise wird ein "echter" Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wird, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem bisherigen Sachwalter kein Rechtsmittel zu. Dies wird damit begründet, dass § 12 AußStrG zur Anwendung kommt:Gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wird, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem bisherigen Sachwalter kein Rechtsmittel zu. Dies wird damit begründet, dass Paragraph 12, AußStrG zur Anwendung kommt:
Der Beschluss wird bereits mit der Zustellung wirksam, sodass ab diesem Zeitpunkt der bisherige Sachwalter, der von seinem Amt enthoben wurde, nicht mehr legitimiert ist, gegen den Umbestellungsbeschluss im eigenen Namen oder im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben (stRspr RIS-Justiz RS0006229, zuletzt 9 Ob 30/04h). Da somit bereits der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes zurückzuweisen gewesen wäre, fehlt es dem enthobenen Sachwalter auch an der Beschwer für den vorliegenden Revisionsrekurs.
Anmerkung
E75802 9Ob143.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00143.04A.1215.000Dokumentnummer
JJT_20041215_OGH0002_0090OB00143_04A0000_000