TE OGH 2004/12/15 6Ob313/04d

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate F*****, vertreten durch Dr. Martin Lichtenegger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, wegen Herausgabe (Streitwert 7.000 EUR), infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Juni 2004, GZ 5 R 86/04k-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2004, GZ 26 C 1051/03m-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe eines bestimmten Autos. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte beantragte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein. Sollte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch über die Revisionserhebung wider Erwarten nicht abändern, erhob die Beklagte eine "außerordentliche Revision" an den Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom 21. 9. 2004 wies das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Berufungsurteil abzuändern, und die mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision zurück. Daraufhin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die für diesen Fall erhobene "außerordentliche Revision" zur Entscheidung vor.Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe eines bestimmten Autos. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte beantragte daraufhin gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein. Sollte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch über die Revisionserhebung wider Erwarten nicht abändern, erhob die Beklagte eine "außerordentliche Revision" an den Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom 21. 9. 2004 wies das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Berufungsurteil abzuändern, und die mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision zurück. Daraufhin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die für diesen Fall erhobene "außerordentliche Revision" zur Entscheidung vor.

Die "außerordentliche Revision" ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte.

Gerade dieser Fall liegt - wie der einleitenden Wiedergabe des Sachverhalts zu entnehmen ist - vor, weil sich die Ausnahme gemäß § 508 Abs 3 ZPO nicht verwirklichte, sondern der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde.Gerade dieser Fall liegt - wie der einleitenden Wiedergabe des Sachverhalts zu entnehmen ist - vor, weil sich die Ausnahme gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nicht verwirklichte, sondern der Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wurde.

Der erörterte Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).Der erörterte Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).

Die "außerordentliche Revision" ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 48/04s uva).

Anmerkung

E75788 6Ob313.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00313.04D.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20041215_OGH0002_0060OB00313_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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