TE OGH 2004/12/16 12Os125/04

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Richard S***** und Mag. Adolf W***** wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag. Franz G***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. September 2004, GZ 224 Ur 358/04x-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Richard S***** und Mag. Adolf W***** wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag. Franz G***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. September 2004, GZ 224 Ur 358/04x-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Ratskammer den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Richard S***** und Mag. Adolf W***** zurück. Dagegen ist durch die Prozessgesetze weder einem Anzeiger noch einem Privatbeteiligten oder einem Subsidiarantragsteller ein Rechtsmittel eröffnet, sodass ohne weitere formelle oder gar inhaltliche Prüfung - eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (als Voraussetzung der weiters erhobenen "Grundrechtsbeschwerde") wurde ebensowenig dargetan (§ 3 Abs 1 GRBG) - wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war (§§ 49 Abs 2 Z 2; 280; 33 Abs 2, 292 StPO).Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Ratskammer den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Richard S***** und Mag. Adolf W***** zurück. Dagegen ist durch die Prozessgesetze weder einem Anzeiger noch einem Privatbeteiligten oder einem Subsidiarantragsteller ein Rechtsmittel eröffnet, sodass ohne weitere formelle oder gar inhaltliche Prüfung - eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (als Voraussetzung der weiters erhobenen "Grundrechtsbeschwerde") wurde ebensowenig dargetan (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) - wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war (Paragraphen 49, Absatz 2, Ziffer 2 ;, 280; 33 Absatz 2,, 292 StPO).

Anmerkung

E75664 12Os125.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00125.04.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20041216_OGH0002_0120OS00125_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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