TE OGH 2004/12/16 12Os132/04

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pavol Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 2. September 2004, GZ 602 Hv 15/04w-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pavol Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 2. September 2004, GZ 602 Hv 15/04w-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Pavol Z***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt (vgl US 18, 25).Pavol Z***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt vergleiche US 18, 25).

Danach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - vom 22. Juli 2000 bis 19. Dezember 2003 in Gänserndorf und anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den deswegen bereits rechtskräftig verurteilten Miroslav G*****, Dusan J***** und Roman N***** in 158 Angriffen den im Urteil erster Instanz genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeuge, Elektrogeräte, Handys, Bargeld und sonstige diebstahlsfähige Sachen in einem Gesamtwert von ca 358.000 EUR mit dem Vorsatz weggenommen sowie teilweise wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei nahezu sämtliche Einbruchsdiebstähle durch Abdrehen von Zylinderschlössern und Einsteigen in Gebäude sowie in der Absicht erfolgten, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 3), mangels konkreter Umschreibung der jeweiligen Diebsbeute sei die Tat nicht hinreichend individualisiert, hat das Erstgericht die einzelnen Tathandlungen durch Zeit und Ort, nach der Person des jeweils Geschädigten und der Schadenshöhe sowie durch die generelle Bezeichnung der Deliktsobjekte verwechslungsfrei und somit neuerliche Verurteilungen hiefür ausschließend beschrieben (Mayerhofer, StPO5 § 260 E 36 ff, 46a). Soweit der Angeklagte eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) durch Nichterledigung des in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2004 gestellten Antrags auf Einholung einer "Auskunft des Konsulats darüber, wieviele Pässe dem Beschuldigten in der Zeit ausgestellt wurden und ob der Pass seiner ist und ob der Pass eingezogen wird bei Ausstellung eines neuen Passes" (S 30/III) moniert, zeigt er Urteilsnichtigkeit gleichermaßen nicht auf.Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 3,), mangels konkreter Umschreibung der jeweiligen Diebsbeute sei die Tat nicht hinreichend individualisiert, hat das Erstgericht die einzelnen Tathandlungen durch Zeit und Ort, nach der Person des jeweils Geschädigten und der Schadenshöhe sowie durch die generelle Bezeichnung der Deliktsobjekte verwechslungsfrei und somit neuerliche Verurteilungen hiefür ausschließend beschrieben (Mayerhofer, StPO5 Paragraph 260, E 36 ff, 46a). Soweit der Angeklagte eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) durch Nichterledigung des in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2004 gestellten Antrags auf Einholung einer "Auskunft des Konsulats darüber, wieviele Pässe dem Beschuldigten in der Zeit ausgestellt wurden und ob der Pass seiner ist und ob der Pass eingezogen wird bei Ausstellung eines neuen Passes" (S 30/III) moniert, zeigt er Urteilsnichtigkeit gleichermaßen nicht auf.

Denn abgesehen davon, dass der Beweisantrag kein Beweisthema enthält, hätte er - um rechtswirksam zu bleiben - in der am 2. September 2004 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt werden müssen (vgl S 211/III), zumal auch die Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung (S 203/III) die Wiederholung früher gestellter Beweisanträge nicht zu ersetzen vermag (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 31 ff). Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2004 zahlreiche Beweisanträge gestellt hatte (S 29 f/III), denen in der Folge großteils entsprochen wurde, reicht auch die insoweit undeutliche Erklärung des Verteidigers, er trage vor "wie bisher" (S 202/III), für die prozessuale Tauglichkeit eines Beweisantrages nicht hin (12 Os 95, 98/02; 12 Os 106/03).Denn abgesehen davon, dass der Beweisantrag kein Beweisthema enthält, hätte er - um rechtswirksam zu bleiben - in der am 2. September 2004 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt werden müssen vergleiche S 211/III), zumal auch die Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung (S 203/III) die Wiederholung früher gestellter Beweisanträge nicht zu ersetzen vermag (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 31 ff). Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2004 zahlreiche Beweisanträge gestellt hatte (S 29 f/III), denen in der Folge großteils entsprochen wurde, reicht auch die insoweit undeutliche Erklärung des Verteidigers, er trage vor "wie bisher" (S 202/III), für die prozessuale Tauglichkeit eines Beweisantrages nicht hin (12 Os 95, 98/02; 12 Os 106/03).

Mit der Kritik (Z 5), das Erstgericht hätte die Angaben von Zeugen und eines Mittäters in den Verfahren AZ 603 Hv 17/03w und AZ 603 Hv 33/02x, je des Landesgerichts Korneuburg, mangels Verlesung nicht verwerten dürfen, übersieht der Beschwerdeführer, dass auf eine Verlesung nach Erörterung des Inhalts der bezeichneten Strafakte in der Hauptverhandlung einverständlich verzichtet wurde (S 211/III). Hat der Beschwerdeführer auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung von im § 252 Abs 1 oder Abs 2 StPO genannten Schriftstücken oder technischen Aufnahmen verzichtet, ist nach der Rsp (14 Os 129/98, JBl 2000, 605; 13 Os 136/99; 13 Os 153/99; 15 Os 181/99) die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Z 5 entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460). Mit der unsubstantiierten Bestreitung der tatrichterlichen Annahme "aus Grenzübertrittsberichten sei mangels eines sich daraus ergebenden Alibis für den Angeklagten nichts zu gewinnen" (US 23 f), wird keine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes releviert.Mit der Kritik (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte die Angaben von Zeugen und eines Mittäters in den Verfahren AZ 603 Hv 17/03w und AZ 603 Hv 33/02x, je des Landesgerichts Korneuburg, mangels Verlesung nicht verwerten dürfen, übersieht der Beschwerdeführer, dass auf eine Verlesung nach Erörterung des Inhalts der bezeichneten Strafakte in der Hauptverhandlung einverständlich verzichtet wurde (S 211/III). Hat der Beschwerdeführer auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung von im Paragraph 252, Absatz eins, oder Absatz 2, StPO genannten Schriftstücken oder technischen Aufnahmen verzichtet, ist nach der Rsp (14 Os 129/98, JBl 2000, 605; 13 Os 136/99; 13 Os 153/99; 15 Os 181/99) die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Ziffer 5, entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 460). Mit der unsubstantiierten Bestreitung der tatrichterlichen Annahme "aus Grenzübertrittsberichten sei mangels eines sich daraus ergebenden Alibis für den Angeklagten nichts zu gewinnen" (US 23 f), wird keine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes releviert.

Das Erstgericht erörterte ferner eingehend die als verlässlich beurteilten konformen Angaben des den Angeklagten belastenden Komplizen G***** (nicht nur im gegenständlichen Verfahren), stellte ferner fest, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dieser hätte ihn zu Unrecht der in Rede stehenden Taten bezichtigt (US 22 f) und lehnte damit die Behauptung des Beschwerdeführers, G***** sei verrückt, mit hinreichender Deutlichkeit konkludent ab. Da sich die Rüge mit der Behauptung, der bezügliche Aspekt sei unerörtert geblieben, über die bezeichneten Urteilspassagen hinweggesetzt, entbehrt sie auch in diesem Punkt der gesetzmäßigen Ausführung.

Die Forderung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) nach Feststellungen, "welche konkreten Gegenstände der Angeklagte weggenommen bzw wegzunehmen versucht hat", übergeht die unter anderem auf den Spruch verweisenden (siehe hiezu die Ausführungen zur Verfahrensrüge) expliziten Urteilsannahmen (US 20 f).Die Forderung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nach Feststellungen, "welche konkreten Gegenstände der Angeklagte weggenommen bzw wegzunehmen versucht hat", übergeht die unter anderem auf den Spruch verweisenden (siehe hiezu die Ausführungen zur Verfahrensrüge) expliziten Urteilsannahmen (US 20 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75666 12Os132.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00132.04.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20041216_OGH0002_0120OS00132_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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