Begründung:
Die W***** GmbH & Co KG ("W*****") und die G*****gesellschaft m.b.H. ("G*****") sind in der Außenwerbung tätige Unternehmen. Die W***** betreibt das Geschäftssegment der "Sonderflächen" in Österreich. Die G***** bietet ihre Dienstleistungen in Österreich im gesamten Bereich der Außenwerbung an, durch Tochtergesellschaften aber auch in einer Reihe mittel- und osteuropäischer Länder.
Gegenstand des zu 26 Kt 358/04 am 21.7.2004 angemeldeten Zusammenschlusses (§ 42a Abs 1 KartG) ist nach dem Wortlaut der Anmeldung die Einbringung des Teilbetriebs "Sonderflächen" der G***** in die W***** gegen Erwerb eines Geschäftsanteiles in der Höhe von ***** % an der W***** durch die G*****.Gegenstand des zu 26 Kt 358/04 am 21.7.2004 angemeldeten Zusammenschlusses (Paragraph 42 a, Absatz eins, KartG) ist nach dem Wortlaut der Anmeldung die Einbringung des Teilbetriebs "Sonderflächen" der G***** in die W***** gegen Erwerb eines Geschäftsanteiles in der Höhe von ***** % an der W***** durch die G*****.
Der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde haben fristgerecht die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses beantragt. Durch den Zusammenschluss würden die beteiligten Unternehmen am Wiener Markt für Außenwerbung einen Marktanteil von [VERTRAULICH] % erreichen, der dreimal größer als jener des zweitgrößten und zwölfmal größer als jener des drittgrößten Unternehmens am Markt sei. Das historisch gute Verhältnis der G***** zur Stadt Wien und die daraus resultierenden Verträge ermöglichten den Beteiligten einen besseren Zugang zu Grundflächen im öffentlichen Bereich. Der Kontroll- und Informationsgewinn der G***** durch ihre Beteiligung an der W***** sei aus wettbewerblicher Sicht kritisch zu bewerten. Über den durch die G***** zu stellenden Geschäftsführer im Controlling bestehe Zugang zu detaillierten und wettbewerbsrelevanten Informationen des Wettbewerbers. Darüber hinaus werde dieser Geschäftsführer zwangsläufig regelmäßig persönlichen Kontakt mit den Geschäftsführern einer wesentlichen Konkurrentin haben (Prüfungsantrag BKA ON 7). Die G***** habe zwar erklärt, in die operative Geschäftsführung der W***** nicht eingreifen zu wollen; auf Grund der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Entsendungs- und Zustimmungsrechte der G***** ergebe sich allerdings eine gemeinsame Kontrolle der W*****. Der Großraum Wien nehme in der österreichischen Außenwerbung eine wichtige Stellung ein. Gerade bei Sonderflächen sei Wien der mit Abstand wichtigste Markt. Die G***** sei in Wien mit einem Marktanteil von [VERTRAULICH] % Marktführer, die nächstgrößeren Anbieter seien die EPA mit [VERTRAULICH] % Marktanteil und die W***** mit [VERTRAULICH] % Marktanteil. Die G***** halte überdies in allen Segmenten der Außenwerbung die größten Marktanteile, und zwar [VERTRAULICH] % bei Plakaten und [VERTRAULICH] % bei City-Lights. Lediglich bei Megaboards und Gerüstwerbung betrage ihr Marktanteil nur [VERTRAULICH] %, die W***** halte hingegen [VERTRAULICH] %. Bei Sonderflächen handle es sich um einen wachsenden und immer bedeutender werdenden Markt. Der Marktanteilszugewinn (von [VERTRAULICH] %) durch den Zusammenschluss sei gerade am Wiener Markt sehr bedenklich (Prüfungsantrag BWB ON 8). Überdies sei auch die Einbringung von Sonderflächen der G***** in das Eigentum der W***** im Rahmen dieses Verfahrens als Zusammenschluss zu beurteilen; sie führe auf Seite der WPS zu einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Zusammenschluss bereits dadurch erfolgt sei, dass die Bewirtschaftung der Flächen vor eineinhalb Jahren der W***** überlassen worden sei. Schon damals sei bei Abschluss des Betriebsführungsvertrags eine Beteiligung der G***** an der W***** in der nun vorliegenden Form vorgesehen gewesen, diese beiden Vorgänge seinen wirtschaftlich eng miteinander verknüpft. Darüber hinaus bestehe zwischen einem Betriebsführungsvertrag und einer Eigentumsübertragung qualitativ ein bedeutsamer Unterschied. Schließlich brachte der Bundeskartellanwalt noch vor, es obliege schon wegen der Verplichtung zu genauen und erschöpfenden Angaben in der Anmeldung den anmeldenden Unternehmern zu beweisen, dass der sachlich relevante Markt nicht die Außenwerbung, sondern die "Sonderflächen" seien (Äußerungen BWB und BKA ON 35 und 36). Die Anmelderinnen haben nach Einleitung des Prüfungsverfahrens den Inhalt der die Grundlage des Zusammenschlusses bildenden Gesellschaftsverträge der W***** und der W***** GmbH geändert. Nach den nunmehr maßgeblichen Vertragsversionen vom 22.9.2004 stellt sich das Zusammenschlussvorhaben folgendermaßen dar:
Zum Unternehmensgegenstand der W***** gehören das Ankündigungsgewerbe auf Großflächen-Werbeträgern, die Vermittlung von Verträgen über Werbeflächen auf Großflächen-Werbeträgern, die Geschäfte der Werbeagenturen und Werbemittelverteiler im Zusammenhang mit Großflächen-Werbeträgern, die Herstellung von Plakatwänden und Werbegegenständen sowie deren Anbringung auf öffentlichen Plätzen, die Werbemittelerzeugung, die Herstellung von Baustelleneinplankungen und Vermietung von Werbeflächen, jeweils für Großflächen-Werbeträger, der Handel mit Waren aller Art im Zusammenhang mit Großflächen-Werbeträgern, die Ausübung des Gewerbes des Immobilienmaklers und die Vermittlung von Bestandverträgen, jeweils in Bezug auf Großflächen-Werbeträger, sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichartigem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand, einschließlich der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an Personengesellschaften, Übernahme der Geschäftsführung in derartigen Unternehmen sowie der Vertretung von Gesellschaftern bei der Ausübung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften mit gleichem oder gleichartigem Unternehmensgegenstand. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich sind und mit dem Gesetz und dem (Gesellschafts-)Vertrag in Einklang stehen, jedoch ausgenommen Bankgeschäfte (§ 2 GmbH-Vertrag).Zum Unternehmensgegenstand der W***** gehören das Ankündigungsgewerbe auf Großflächen-Werbeträgern, die Vermittlung von Verträgen über Werbeflächen auf Großflächen-Werbeträgern, die Geschäfte der Werbeagenturen und Werbemittelverteiler im Zusammenhang mit Großflächen-Werbeträgern, die Herstellung von Plakatwänden und Werbegegenständen sowie deren Anbringung auf öffentlichen Plätzen, die Werbemittelerzeugung, die Herstellung von Baustelleneinplankungen und Vermietung von Werbeflächen, jeweils für Großflächen-Werbeträger, der Handel mit Waren aller Art im Zusammenhang mit Großflächen-Werbeträgern, die Ausübung des Gewerbes des Immobilienmaklers und die Vermittlung von Bestandverträgen, jeweils in Bezug auf Großflächen-Werbeträger, sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichartigem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand, einschließlich der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an Personengesellschaften, Übernahme der Geschäftsführung in derartigen Unternehmen sowie der Vertretung von Gesellschaftern bei der Ausübung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften mit gleichem oder gleichartigem Unternehmensgegenstand. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich sind und mit dem Gesetz und dem (Gesellschafts-)Vertrag in Einklang stehen, jedoch ausgenommen Bankgeschäfte (Paragraph 2, GmbH-Vertrag).
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35.000 EUR und ist zur Hälfte bar eingezahlt. An der Gesellschaft sind die S***** Privatstiftung mit einem Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von
11.434 EUR entspricht, die S***** Investbeteiligungs GmbH mit einem Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von 11.900 EUR entspricht, und die G***** mit einem Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von
11.666 EUR entspricht, beteiligt (§ 4 GmbH-Vertrag). Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann jedoch einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis und der Geschäftsführung alle Beschränkungen einzuhalten, die ihnen durch Gesetz, Vertrag oder Gesellschaft per Beschluss (Geschäftsordnung, von der Generalversammlung erlassen) auferlegt sind. Sind mehr als zwei Geschäftsführer bestellt, so beschließen die Geschäftsführer in Angelegenheiten der Geschäftsführung (einschließlich der Bestellung von Prokuristen) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gesellschafterin S***** Investbeteiligungs GmbH oder deren Rechtsnachfolger als Gesellschafter ist für die Dauer ihrer Gesellschafterstellung berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber den jeweiligen anderen Gesellschaftern einen selbstständig vertretungsbefugten und unter Beachtung insbesondere des Zustimmungserfordernisses von ¾ der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung für besondere Geschäftsführungsmaßnahmen selbstständig geschäftsführungsbefugten Geschäftsführer zu entsenden. Die Gesellschafterin G***** oder deren Rechtsnachfolger als Gesellschafter ist für die Dauer ihrer Stellung als zu mehr als 25 % am Stammkapital beteiligter Gesellschafterin berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber den jeweiligen anderen Gesellschaftern eine Person, die nicht in einem Anstellungsverhältnis oder einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu G***** oder zu einem mit G***** verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs 3 HGB) steht, zum gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer zu entsenden. Die Tätigkeit dieses Geschäftsführers wird von der Gesellschaft nicht vergütet. Der so entsandte Geschäftsführer ist auch gegenüber G***** zur strengen Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Kunden der Gesellschaft zu verpflichten. Die auf diese Weise entsandten Geschäftsführer sind entweder in einer unverzüglich abzuhaltenden Generalversammlung oder mit einem schriftlichen Gesellschafterbeschluss jeweils zum gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer zu bestellen, es sei denn, dass gegen die Bestellung ein wichtiger Grund vorliegt. Jeder der entsendungsberechtigten Gesellschafter ist berechtigt, jederzeit die Abberufung des von ihm entsandten Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers gemäß demselben Verfahren zu verlangen (§ 5 GmbH-Vertrag).11.666 EUR entspricht, beteiligt (Paragraph 4, GmbH-Vertrag). Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann jedoch einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis und der Geschäftsführung alle Beschränkungen einzuhalten, die ihnen durch Gesetz, Vertrag oder Gesellschaft per Beschluss (Geschäftsordnung, von der Generalversammlung erlassen) auferlegt sind. Sind mehr als zwei Geschäftsführer bestellt, so beschließen die Geschäftsführer in Angelegenheiten der Geschäftsführung (einschließlich der Bestellung von Prokuristen) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gesellschafterin S***** Investbeteiligungs GmbH oder deren Rechtsnachfolger als Gesellschafter ist für die Dauer ihrer Gesellschafterstellung berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber den jeweiligen anderen Gesellschaftern einen selbstständig vertretungsbefugten und unter Beachtung insbesondere des Zustimmungserfordernisses von ¾ der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung für besondere Geschäftsführungsmaßnahmen selbstständig geschäftsführungsbefugten Geschäftsführer zu entsenden. Die Gesellschafterin G***** oder deren Rechtsnachfolger als Gesellschafter ist für die Dauer ihrer Stellung als zu mehr als 25 % am Stammkapital beteiligter Gesellschafterin berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber den jeweiligen anderen Gesellschaftern eine Person, die nicht in einem Anstellungsverhältnis oder einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu G***** oder zu einem mit G***** verbundenen Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) steht, zum gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer zu entsenden. Die Tätigkeit dieses Geschäftsführers wird von der Gesellschaft nicht vergütet. Der so entsandte Geschäftsführer ist auch gegenüber G***** zur strengen Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Kunden der Gesellschaft zu verpflichten. Die auf diese Weise entsandten Geschäftsführer sind entweder in einer unverzüglich abzuhaltenden Generalversammlung oder mit einem schriftlichen Gesellschafterbeschluss jeweils zum gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer zu bestellen, es sei denn, dass gegen die Bestellung ein wichtiger Grund vorliegt. Jeder der entsendungsberechtigten Gesellschafter ist berechtigt, jederzeit die Abberufung des von ihm entsandten Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers gemäß demselben Verfahren zu verlangen (Paragraph 5, GmbH-Vertrag).
Die Generalversammlung, die unter anderem dann einzuberufen ist, wenn dies Gesellschafter, deren Stammeinlagen zusammen 10 % des Stammkapitals erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen, beschließt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder des Gesellschaftsvertrages etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 1 EUR einer übernommenen Stammeinlage gewährt 1 Stimme. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen:
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich von Änderungen des Gegenstandes des Unternehmens;
Abschluss von Gewinnabführungs- oder ähnlichen Konzernverträgen;
Auflösung der Gesellschaft;
Veräußerung oder Verpachtung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens oder von Betrieben der Gesellschaft;
Stilllegung von Unternehmen oder Betrieben der Gesellschaft;
Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und Verteilung des Bilanzgewinnes;
g) die Bestellung eines 3. oder weiteren Geschäftsführers;
Im Innenverhältnis bedürfen - unbeschadet der sonst nach Gesetz oder gemäß Gesellschaftsvertrag der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten - die nachfolgend genannten Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen:
a) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
das jährliche Investitionsbudget sowie außerbudgetäre Investitionen, deren Anschaffungskosten 120.000 EUR im Einzelnen und 750.000 EUR insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen. G***** ist verpflichtet, einem vorgeschlagenen Investitionsbudget oder außerbudgetären Investitionen zuzustimmen, wenn S***** glaubhaft machen kann, dass die darin vorgeschlagenen Maßnahmen rentabel oder notwendig sind, um die Werbeträger der Gesellschaft für Megaboard-Werbung im Sinne des Gesellschaftsvertrages auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Keine Zustimmungspflicht der G***** besteht, wenn die vorgeschlagenen Investitionen dazu führen, dass die Eigenmittelquote der Gesellschaft gemäß § 23 URG auf konsolidierter Grundlage unter 15 % fällt oder schon vor dem Erwerb unter 15 % liegt;das jährliche Investitionsbudget sowie außerbudgetäre Investitionen, deren Anschaffungskosten 120.000 EUR im Einzelnen und 750.000 EUR insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen. G***** ist verpflichtet, einem vorgeschlagenen Investitionsbudget oder außerbudgetären Investitionen zuzustimmen, wenn S***** glaubhaft machen kann, dass die darin vorgeschlagenen Maßnahmen rentabel oder notwendig sind, um die Werbeträger der Gesellschaft für Megaboard-Werbung im Sinne des Gesellschaftsvertrages auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Keine Zustimmungspflicht der G***** besteht, wenn die vorgeschlagenen Investitionen dazu führen, dass die Eigenmittelquote der Gesellschaft gemäß Paragraph 23, URG auf konsolidierter Grundlage unter 15 % fällt oder schon vor dem Erwerb unter 15 % liegt;
e) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die 120.000 EUR im Einzelnen und 750.000 EUR insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
f) die Gewährung von Darlehen und Krediten, die 75.000 EUR im Einzelnen und 220.000 EUR insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören;
g) die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
h) die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte;
i) die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen aller Art, die 75.000 EUR im Einzelnen und 750.000 EUR insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen mit Ausnahme der Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen der Gesellschaft für Tochterunternehmen der Gesellschaft;
die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten im Ausland;
der Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen über Wirtschaftsgüter, die, stünden sie im Eigentum der Gesellschaft, als Anlagevermögen im Sinn des § 224 Abs 2 HGB anzusehen wären, wie zB Liegenschaften, Gebäude, Gebäudeteile, Maschinen, Fahrzeuge etc, wenn die Dauer des jeweiligen Vertrages drei Jahre und die Höhe des jährlichen Entgeltes je Wirtschaftsgut 15.000 EUR (bei Leasingverträgen 30.000 EUR) übersteigt, oder wenn die Summe der für solche Dauerschuldverhältnisse insgesamt jährlich zu leistenden Entgelte 75.000 EUR übersteigt; nicht genehmigungspflichtig sind Bestandverträge über Werbeträger für Megaboard-Werbung im Sinne des Gesellschaftsvertrages;der Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen über Wirtschaftsgüter, die, stünden sie im Eigentum der Gesellschaft, als Anlagevermögen im Sinn des Paragraph 224, Absatz 2, HGB anzusehen wären, wie zB Liegenschaften, Gebäude, Gebäudeteile, Maschinen, Fahrzeuge etc, wenn die Dauer des jeweiligen Vertrages drei Jahre und die Höhe des jährlichen Entgeltes je Wirtschaftsgut 15.000 EUR (bei Leasingverträgen 30.000 EUR) übersteigt, oder wenn die Summe der für solche Dauerschuldverhältnisse insgesamt jährlich zu leistenden Entgelte 75.000 EUR übersteigt; nicht genehmigungspflichtig sind Bestandverträge über Werbeträger für Megaboard-Werbung im Sinne des Gesellschaftsvertrages;
l) sämtliche Rechtsgeschäfte, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, oder die zu einem voraussehbaren, außergewöhnlich hohen Risiko der Gesellschaft führen können;
m) die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft oder der W*****. Alle Betragsgrenzen gelten ohne Umsatzsteuer und verändern sich gemäß dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 6 GmbH-Vertrag). m) die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft oder der W*****. Alle Betragsgrenzen gelten ohne Umsatzsteuer und verändern sich gemäß dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (Paragraph 6, GmbH-Vertrag).
Die Gesellschafter räumen einander wechselseitig ein Vorkaufs- und Aufgriffsrecht an den Geschäftsanteilen ein. Ein Vorkaufsfall liegt vor, wenn einer der Gesellschafter beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten (an eine nicht zur G*****-Gruppe oder S*****-Gruppe gehörige Gesellschaft) zu verkaufen, auf andere Weise zu veräußern oder zu übertragen, wenn ein Gesellschafter, der entweder zur S*****-Gruppe oder zur G*****-Gruppe gehört, seine Zugehörigkeit zur jeweiligen Gruppe verliert oder wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird (§ 7 GmbH-Vertrag). Die Generalversammlung beschließt über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes und die Entlastung der Geschäftsführer. Der Bilanzgewinn der Gesellschaft ist im Umfang von 80 % des konsolidierten Jahresüberschusses, der nicht durch einen Verlustvortrag geschmälert ist, an die Gesellschaft im Verhältnis des Nennbetrags der übernommenen Stammeinlagen auszuschütten (§ 8 GmbH-Vertrag).Die Gesellschafter räumen einander wechselseitig ein Vorkaufs- und Aufgriffsrecht an den Geschäftsanteilen ein. Ein Vorkaufsfall liegt vor, wenn einer der Gesellschafter beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten (an eine nicht zur G*****-Gruppe oder S*****-Gruppe gehörige Gesellschaft) zu verkaufen, auf andere Weise zu veräußern oder zu übertragen, wenn ein Gesellschafter, der entweder zur S*****-Gruppe oder zur G*****-Gruppe gehört, seine Zugehörigkeit zur jeweiligen Gruppe verliert oder wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird (Paragraph 7, GmbH-Vertrag). Die Generalversammlung beschließt über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes und die Entlastung der Geschäftsführer. Der Bilanzgewinn der Gesellschaft ist im Umfang von 80 % des konsolidierten Jahresüberschusses, der nicht durch einen Verlustvortrag geschmälert ist, an die Gesellschaft im Verhältnis des Nennbetrags der übernommenen Stammeinlagen auszuschütten (Paragraph 8, GmbH-Vertrag).
Jeder Gesellschafter unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Jeder der Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft weder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen noch sich bei einer anderen Gesellschaft, die im Geschäftszweig der Gesellschaft tätig ist, als persönlich haftender Gesellschafter oder mit einer Kapitalbeteiligung welcher Art auch immer unmittelbar oder mittelbar beteiligen oder eine Stelle als Geschäftsführungsorgan oder Kontrollorgan oder als Berater bekleiden. Geschäftszweig der Gesellschaft im Sinne dieses Wettbewerbsverbots ist die sogenannte Großflächenwerbung oder Megaboard-Werbung, das sind alle Werbeformate außerhalb der Plakatwerbung, deren Einzelfläche größer als 30 m² ist, ausgenommen Lärmschutzwände, Dauerwerbung, von den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern bereits bei Abschluss dieser Fassung des Gesellschaftsvertrages bewirtschaftete Flächen und Neuflächen, die zwar unter die vorstehende Definition und unter keine der Ausnahmen fallen, deren Bewirtschaftung die Gesellschaft aber ablehnt. Räumlich gilt das Wettbewerbsverbot für Österreich. Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer der Beteiligung jedes der Gesellschafter an der Gesellschaft und für fünf Jahre nach dem Termin seines Ausscheidens aus der Gesellschaft. Als Ausscheiden gilt auch eine Übertragung eines Geschäftsanteils, die keinen Vorkaufsfall begründet. Für den Fall, dass einer der Gesellschafter dem Wettbewerbsverbot gemäß dieser Bestimmung trotz Abmahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zur Abstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens zuwider handeln sollte, ist dieser Gesellschafter verpflichtet, eine verschuldensunabhängige und vom Nachweis eines Schadens unabhängige Vertragsstrafe an die Gesellschaft zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt 70.000 EUR, in jedem einzelnen Fall des Zuwiderhandelns, im Fall des fortgesetzten Zuwiderhandelns beträgt die Vertragsstrafe zusätzlich 70.000 EUR für jeden auch nur begonnenen Monat, in dem eine Vertragsverletzung vorliegt. Die Geltendmachung allenfalls über die Vertragsstrafe hinausgehender Schadenersatzansprüche oder die Geltendmachung anderer Ansprüche wird durch die Betimmung über die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen (§ 9 GmbH-Vertrag). Die Kommanditgesellschaft W***** ist kapitalistisch ausgestaltet. Ihr Unternehmensgegenstand deckt sich mit jenem der Komplementärgesellschaft. Die Stellung der S***** Privatstiftung, der S***** Investbeteiligungs GmbH und der G***** als Kommanditistinnen entpricht deren jeweiliger Stellung als Gesellschafterinnen der Komplementärin. Sie sind am Vermögen, Gewinn und Verlust der KG im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen (festen Kapitalkonten) beteiligt. Die Kapitaleinlage (Vermögenseinlage) der G***** beträgt 18.500 Euro, jene der beiden anderen Komanditistinnen 18.130 und 18.870 Euro. Die Komplementärgesellschaft ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt und leistet keine Einlage. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt ausschließlich der Komplementärin. Abgesehen von bestimmten Angelegenheiten, die all jene miteinschließen, für die schon der GmbH-Vertrag eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen verlangt, beschließt die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der G***** kommen dabei - ihrer Kapitaleinlage entsprechend - 33,3333 % der Stimmen zu, der Komplementärin 0.6667 %, der S***** Privatstiftung 32 % und der S***** Investbeteiligungs GmbH 34 %. Entsprechend den Bestimmungen des GmbH-Vertrag legt auch der KG-Vertrag wechselseitige Vorkaufs- und Aufgriffsrechte sowie ein Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter fest (§§ 2 bis 9 des Kommanditgesellschaftsvertrags; Beilagen ./M und ON 38).Jeder Gesellschafter unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Jeder der Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft weder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen noch sich bei einer anderen Gesellschaft, die im Geschäftszweig der Gesellschaft tätig ist, als persönlich haftender Gesellschafter oder mit einer Kapitalbeteiligung welcher Art auch immer unmittelbar oder mittelbar beteiligen oder eine Stelle als Geschäftsführungsorgan oder Kontrollorgan oder als Berater bekleiden. Geschäftszweig der Gesellschaft im Sinne dieses Wettbewerbsverbots ist die sogenannte Großflächenwerbung oder Megaboard-Werbung, das sind alle Werbeformate außerhalb der Plakatwerbung, deren Einzelfläche größer als 30 m² ist, ausgenommen Lärmschutzwände, Dauerwerbung, von den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern bereits bei Abschluss dieser Fassung des Gesellschaftsvertrages bewirtschaftete Flächen und Neuflächen, die zwar unter die vorstehende Definition und unter keine der Ausnahmen fallen, deren Bewirtschaftung die Gesellschaft aber ablehnt. Räumlich gilt das Wettbewerbsverbot für Österreich. Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer der Beteiligung jedes der Gesellschafter an der Gesellschaft und für fünf Jahre nach dem Termin seines Ausscheidens aus der Gesellschaft. Als Ausscheiden gilt auch eine Übertragung eines Geschäftsanteils, die keinen Vorkaufsfall begründet. Für den Fall, dass einer der Gesellschafter dem Wettbewerbsverbot gemäß dieser Bestimmung trotz Abmahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zur Abstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens zuwider handeln sollte, ist dieser Gesellschafter verpflichtet, eine verschuldensunabhängige und vom Nachweis eines Schadens unabhängige Vertragsstrafe an die Gesellschaft zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt 70.000 EUR, in jedem einzelnen Fall des Zuwiderhandelns, im Fall des fortgesetzten Zuwiderhandelns beträgt die Vertragsstrafe zusätzlich 70.000 EUR für jeden auch nur begonnenen Monat, in dem eine Vertragsverletzung vorliegt. Die Geltendmachung allenfalls über die Vertragsstrafe hinausgehender Schadenersatzansprüche oder die Geltendmachung anderer Ansprüche wird durch die Betimmung über die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen (Paragraph 9, GmbH-Vertrag). Die Kommanditgesellschaft W***** ist kapitalistisch ausgestaltet. Ihr Unternehmensgegenstand deckt sich mit jenem der Komplementärgesellschaft. Die Stellung der S***** Privatstiftung, der S***** Investbeteiligungs GmbH und der G***** als Kommanditistinnen entpricht deren jeweiliger Stellung als Gesellschafterinnen der Komplementärin. Sie sind am Vermögen, Gewinn und Verlust der KG im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen (festen Kapitalkonten) beteiligt. Die Kapitaleinlage (Vermögenseinlage) der G***** beträgt 18.500 Euro, jene der beiden anderen Komanditistinnen 18.130 und 18.870 Euro. Die Komplementärgesellschaft ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt und leistet keine Einlage. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt ausschließlich der Komplementärin. Abgesehen von bestimmten Angelegenheiten, die all jene miteinschließen, für die schon der GmbH-Vertrag eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen verlangt, beschließt die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der G***** kommen dabei - ihrer Kapitaleinlage entsprechend - 33,3333 % der Stimmen zu, der Komplementärin 0.6667 %, der S***** Privatstiftung 32 % und der S***** Investbeteiligungs GmbH 34 %. Entsprechend den Bestimmungen des GmbH-Vertrag legt auch der KG-Vertrag wechselseitige Vorkaufs- und Aufgriffsrechte sowie ein Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter fest (Paragraphen 2 bis 9 des Kommanditgesellschaftsvertrags; Beilagen ./M und ON 38).
Für den Fall, dass ansonsten eine Untersagung ausgesprochen werden müsste, beantragten die Anmelderinnen, den Zusammenschluss mit den im Wesentlichen aus dem Spruch ersichtlichen Beschränkungen und Auflagen zu genehmigen (Tagsatzung ON 33 samt Vertragsentwürfe vom 30.11., 6.12. 2004, Beilagen ./L bis ./N; Mail vom 7.12.2004 ON 34 [Formulierung der Auflagen] und Mail vom 14.12.2004 ON 38 [Korrektur der Gesellschaftsverträge]).
Beweis wurde aufgenommen durch:
Einsicht in die vorgelegten Urkunden, das Schreiben von Dr. Wollmann an die BWB vom 30.7.2004 samt Beilagen (./1), die Organigramme der S*****-Gruppe (./A), der G*****-Gruppe (./B), den Entwurf eines Gesellschaftsvertrags vom 12.1.2004 (./C), die Focus-Werbebilanz 2003 (./D), die Übersicht über die wichtigsten Wettbewerber (./E), die Übersicht über die wichtigsten Abnehmer der W***** (./F), die Übersicht über die wichtigsten Abnehmer der G***** (./G), die Übersicht über die wichtigsten Lieferanten der W***** (./H), die Übersicht über die wichtigsten Lieferanten der G***** (./I), die Bilanz der W***** zum 31.12.2002 (./J), die Bilanz der G***** zum 31.12.2002 (./K), die Gesellschaftsverträge in der in der letzten Tagsatzung (ON 34) vorgelegten Fassung (./L bis ./N), die nicht unterzeichnete "Managementvereinbarung" vom 3.12.2002 (ON 34), die Vernehmung von KR *****, Geschäftsführer der G*****, und Mag. *****, Geschäftsführer der W*****, als Parteien (ON 23 und 33), die Verlesung der Protokolle vom 17.2., 3.3., 4.3. und 7.3.2003 aus dem Akt 26 Kt 16 und 26/03 (ON 18, 19, 20, 21), des in jenem Akt erliegenden Gutachtens von Univ.Prof.Dr.***** vom 22.4.2003 (ON 17) sowie durch Befund und Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen Univ.Prof.Dr.***** (ON 32, Erörterung 34 und ergänzende schriftliche Stellungnahme ON 37). Aus diesen Beweisergebnissen, insbesondere dem durch einen sorgfältig erhobenen Befund untermauerten, wissenschaftlich fundiert begründeten Gutachten des Gerichtssachverständigen für Univ.Prof.Dr.*****, ergibt sich im Zusammenhalt mit den Angaben der Anmelderinnen (§ 142 Z 2a KartG) folgender Sachverhalt:Einsicht in die vorgelegten Urkunden, das Schreiben von Dr. Wollmann an die BWB vom 30.7.2004 samt Beilagen (./1), die Organigramme der S*****-Gruppe (./A), der G*****-Gruppe (./B), den Entwurf eines Gesellschaftsvertrags vom 12.1.2004 (./C), die Focus-Werbebilanz 2003 (./D), die Übersicht über die wichtigsten Wettbewerber (./E), die Übersicht über die wichtigsten Abnehmer der W***** (./F), die Übersicht über die wichtigsten Abnehmer der G***** (./G), die Übersicht über die wichtigsten Lieferanten der W***** (./H), die Übersicht über die wichtigsten Lieferanten der G***** (./I), die Bilanz der W***** zum 31.12.2002 (./J), die Bilanz der G***** zum 31.12.2002 (./K), die Gesellschaftsverträge in der in der letzten Tagsatzung (ON 34) vorgelegten Fassung (./L bis ./N), die nicht unterzeichnete "Managementvereinbarung" vom 3.12.2002 (ON 34), die Vernehmung von KR *****, Geschäftsführer der G*****, und Mag. *****, Geschäftsführer der W*****, als Parteien (ON 23 und 33), die Verlesung der Protokolle vom 17.2., 3.3., 4.3. und 7.3.2003 aus dem Akt 26 Kt 16 und 26/03 (ON 18, 19, 20, 21), des in jenem Akt erliegenden Gutachtens von Univ.Prof.Dr.***** vom 22.4.2003 (ON 17) sowie durch Befund und Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen Univ.Prof.Dr.***** (ON 32, Erörterung 34 und ergänzende schriftliche Stellungnahme ON 37). Aus diesen Beweisergebnissen, insbesondere dem durch einen sorgfältig erhobenen Befund untermauerten, wissenschaftlich fundiert begründeten Gutachten des Gerichtssachverständigen für Univ.Prof.Dr.*****, ergibt sich im Zusammenhalt mit den Angaben der Anmelderinnen (Paragraph 142, Ziffer 2 a, KartG) folgender Sachverhalt:
Die beteiligten Unternehmen
Die derzeit im Eigentum der S***** Privatstiftung und der S***** Investbeteiligungs GmbH stehende W***** wird mittelbar zur Gänze von der S***** Privatstiftung kontrolliert. Die S***** Investbeteiligungs GmbH steht ihrerseits zu 100 % im Eigentum der S***** Privatstiftung und deren Begünstigten. Eine Übersicht über die Firmenstruktur der Soravia-Gruppe ist dem Beschluss als Anlage B beigefügt. Die S*****-Gruppe erzielte im letzten Geschäftsjahr konsolidierte Umsatzerlöse in der Höhe von weltweit rund [VERTRAULICH] Mio EUR, davon [VERTRAULICH] Mio EUR in Österreich. Auf den Geschäftsbereich Außenwerbung (W***** und Werbetürme GmbH) entfiel ein Umsatz in der Höhe von [VERTRAULICH] Mio EUR, der zur Gänze in Österreich erzielt wurde.
Die G***** steht zu 67 % im Eigentum der J***** Holding GmbH, einer mittlerweile 100 %igen Tochter der J***** SA, Frankreich. Die übrigen 33 % am Stammkapital der G***** hält die P***** BeteiligungsgesmbH. Eine Aufstellung der Tochtergesellschaft der G***** ist diesem Beschluss als Anlage C angeschlossen. J***** ist in Österreich nur durch die G***** vertreten.
Im letzten Geschäftsjahr erzielte J***** weltweit einen konsolidierten Umsatz von rund [VERTRAULICH] Mrd EUR. Davon entfielen auf die G***** etwa [VERTRAULICH] Mio EUR, wovon [VERTRAULICH] Mio EUR in Österreich erwirtschaftet wurden.
Die Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen
Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der G***** liegt in den Medien Plakat, City-Light und Rolling-Board. Darüber hinaus betreibt die G***** im Stadtgebiet von Wien in und an den Fahrzeugen der Wiener Linien auch Verkehrsmittelwerbung. Mit den Wiener Linien ist die G***** durch einen exklusiven Vertrag verbunden. Neben der Werbung auf Verkehrsmitteln der Wiener Linien wird in Wien auch Werbung auf anderen Verkehrsmitteln wie den Bussen der ÖBB, der Post, privater Buslinienbetreiber und auf Fahrzeugen von Speditionen betrieben. Mit diesen Institutionen und Unternehmen steht die G***** nicht in Verbindung.
Der Geschäftsbereich der "Sonderflächen" umfasst im Wesentlichen zwei Geschäftsfelder: Die Werbetürme, die eine Werbefläche von 8 x 5 m tragen, befinden sich an festen Standorten. Überdies zählt zu diesem Geschäftsfeld die Gerüstwerbung. Bei dieser Werbeform werden Werbenetze mit einem m²-Ausmaß ab 100 verwendet. Der Geschäftsbereich der Außenwerbung wird in der S*****-Gruppe nur von der W***** und deren alleiniger Tochter W***** GmbH betrieben, welche drei "Pilontürme" mit Großflächenwerbung in Linz und einen weiteren in Liezen betreibt.
Die Tätigkeit der Außenwerber besteht darin, auf oder an meist in Bestand genommenen, selten eigenen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen auf eigene Kosten Werbeflächen anzubringen und diese Werbeflächen zu bewirtschaften. In Ausnahmefällen übernimmt der Bestandgeber die Vorinvestitionen zur Errichtung der Werbeflächen. Üblicherweise werden Bestandverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, die unter Einhaltung von Fristen kündbar sind. Die Bestandgeber wollen sich in der Regel nicht über längere Zeit der Verfügungsmöglichkeit über ihr Grundstück begeben. Auch die öffentliche Hand, etwa in Person der Stadt Wien, geht regelmäßig nur unbefristete Bestandverhältnisse ein. Ein Außenwerbungsunternehmen wie die G***** sieht sich laufend mit der Kündigung von Bestandflächen konfrontiert und ist auch ständig auf der Suche nach neuen Bestandflächen. Bei der G***** ist die Anzahl der befristeten Verträge, die ihr Bestandflächen länger als 5 Jahre sichern, sehr gering. Von der Stadt Wien oder stadtnahen Rechtsträgern in Bestand genommene Objekte erhielt die G***** in letzter Zeit ausschließlich infolge von Zuschlägen in Ausschreibungsverfahren. Deutlich mehr als die Hälfte der von der G***** bewirtschafteten Bestandflächen gehören von der Stadt Wien unabhängigen privaten Bestandgebern. Die Stadt Wien hat der G***** keine Zusagen gemacht, die dieser gemeindeeigene oder gemeindenahen Einrichtungen zurechenbare Bestandflächen in der Zukunft sichern.
Die technischen Anforderungen an die Sonderflächen sind, vor allem auf Grund deren Größe und Sichtbarkeit, andere als jene an Plakatflächen. Aus diesem Grund findet auch keine Konkurrenz um Bestandflächen im Verhältnis zwischen dem Bereich Sonderflächen einerseits und dem Bereich Plakatflächen andererseits statt. Die Errichtung der Werbeträger (Plakatflächen) erfolgt mit Hilfe eigener Leute, aber auch unter Einschaltung fremder Produktionsbetriebe. Der Großteil der Kosten eines Außenwerbeunternehmens, insbesondere bei der G*****, entfällt auf den Aufwand für die operative Umsetzung der Kundenaufträge, geringere Anteile auf Bestandzinse, die Kundenakquisition oder reine Werbemaßnahmen.
Das Investitionsvolumen schwankt im Bereich der "Großflächen" von Jahr zu Jahr beträchtlich. Tendenziell ist es in den letzten Jahren aber eher im Sinken begriffen. Mit Werbetürmen ist der österreichische Markt so gut wie gesättigt. Es ist nicht mit der Errichtung einer großen Anzahl neuer Türme zu rechnen. Technische Innovationen sind in den Bereich der elektronischen Werbung zu erwarten, allerdings erst in etwa 10 Jahren. Die W***** hat bei einem jährlichen Umsatzvolumen von [VERTRAULICH] Mio EUR im Bereich der Werbetürme (Megaboards) heuer nur Investionen in der Höhe von EUR [VERTRAULICH] getätigt. Diese Kostensumme wurde für den Bau eines kleinen neuen Werbeturms aufgewandt. Die - in dieser Höhe üblichen - Kosten für die Errichtung eines neuen Werbeturms sind in der Branche bekannt.
Die Kunden der Außenwerbeunternehmen buchen Plakatflächen nach regional definierten Räumen, fallweise auch an ganz bestimmten Standorten, auf der Grundlage der von den Unternehmen anhand der so genannten PWÖ-Bewertung, die von den Anbietern praktisch branchenweit durchgeführt wird, erstellten Preislisten. Die Preislisten der Wettbewerber unterscheiden sich nicht wesentlich voneinander; der Wettbewerb wird nicht über die Listen, sondern über "Konditionen", also über Rabatte auf die Listenpreise und die Qualität der Werbeflächen, ausgetragen. Plakate müssen mindestens für 14 Tage gebucht werden, City-Lights und Rolling-Boards für mindestens eine Woche. Die Kundenbeziehungen erstrecken sich regelmäßig auf nicht mehr als vier Wochen. Die G***** hat auch Dauerkunden, die immer wieder bei ihr buchen.
Sonderflächen werden hingegen regelmäßig nach dem individuellen Standort/Werbeträger gebucht werden. Die Mindestdauer der Buchung beträgt einen Monat.
Zwischen der Geschäftstätigkeit der G***** und jener der W***** gibt es derzeit kaum Berührungspunkte. Es findet auch keine Zusammenarbeit in der Kundenakquisition statt. Ebensowenig bestehen Pläne, Produkte gemeinsam zu erstellen und zu vermarkten (ON 14 und 23). Der Teilbetrieb "Sonderflächen" der G*****
Der Teilbetrieb "Sonderflächen" der G***** umfasst sämtliche Bestandverträge über jene Flächen, an denen Megaboards der G***** angebracht sind, das Eigentum an den Megaboards (den Werbeträgern) selbst und schließlich die Werbeverträge, auf deren Grundlage Werbemittel auf den Großflächen der G***** affichiert werden. Inhaber dieser Rechte und Vermögensgegenstände ist die G*****. In der G*****-Gruppe wird das Geschäftsfeld "Sonderflächen" neben der G***** auch von deren alleiniger Tochter I*****-Werbung GmbH ("I*****") betrieben. Die Beteiligung der G***** an der I***** soll im Zuge des angemeldeten Zusammenschlusses nicht in die W***** eingebracht werden. Es sollen aber sämtliche Großflächen der I***** an die W***** übertragen werden. Davon ausgenommen sind 40 mit Werbung bemalte und 14 nicht bemalte Feuermauern, welche der I***** verbleiben. Die G***** hat mit ihrem Teilbetrieb "Sonderflächen", einschließlich jenem der I*****, welche an die W***** übertragen werden sollen, im letzten geprüften Geschäftsjahr einen Umsatz in der Höhe von rund [VERTRAULICH] Mio EUR erzielt, dies zur Gänze in Österreich. Die G***** und die W***** kooperieren bei der Errichtung und beim Betrieb von Sonderflächen bereits seit Anfang 2003. Damals übernahm die W***** die kommerzielle Führung des Teilbetriebs "Sonderflächen" von der G*****. Sie besorgt seither die Erhaltung, Vermarktung und das "Management" der Megaboards der G*****. Die über diese "Managementvereinbarung" der Anmelderinnen errichtete Vertragsurkunde wurde zwar nie unterfertigt, ihr Inhalt bildet dennoch die Grundlage des "gelebten" Vertragsverhältnisses. Von einer Unterzeichnung wurde lediglich im Hinblick auf das nunmehr angemeldete Zusammenschlussvorhaben Abstand genommen. Die Managementvereinbarung hat daher aus der Sicht der Vertragspartner nur den Charakter einer Übergangslösung (Beiage./1). Sie hat - dem Inhalt des schriftlichen Entwurfs entsprechend - auszugsweise folgenden Inhalt:
Die Vermarktung der Großflächen-Werbeträger, die in einer Beilage zum Vertragsentwurf im Einzelnen bezeichnet sind, erfolgt im Namen und auf Rechnung der G***** unter Verwendung deren allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die W***** erhält für die Vermarktung eine Provision in Höhe von [VERTRAULICH] % des mit den Werbeträgern erwirtschafteten Nettoumsatzes (Bruttoumsatz exklusive Umsatzsteuer, exklusive Ankündigungsabgabe, abzüglich Agenturbonus und -provisionen, Rabatten, aber vor Abzug der Provision). Die W***** ist zur Erhaltung der Werbeträger in jenem Zustand verpflichtet, in welchem sie sich bei Abschluss der Vereinbarung befanden. Sie trägt grundsätzlich alle mit der Instandhaltung verbundenen Kosten. In Erfüllung der von der W***** im Namen und auf Rechnung der G***** mit Dritten geschlossenen Werbeverträgen hat die W***** auf den Werbeträgern Werbemittel zu affichieren und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten auszuführen. Sie hält die Gewista im Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten aus dem Betrieb der Werbeträger schad- und klaglos. Bei Abschluss der Verträge mit Werbekunden hat die W***** unter anderem dafür zu sorgen, dass die Werbeträger nicht für Werbung verwendet werden, die in direkter Konkurrenz zur G***** steht. Benötigt die G***** Großflächen-Werbeträger zur Werbung für ihr eigenes Unternehmen, so ist die W***** verpflichtet, der G***** freistehende Werbeträger, auch solche, die in ihrem Eigentum stehen, für Eigenwerbung zur Verfügung zu stellen. Das Vertragsverhältnis begann am 1.1.2003 und wurde auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis [VERTRAULICH] abgeschlossen. In weitere Folge kann es unter Einhaltung einer [VERTRAULICH] Kündigungsfrist zum [VERTRAULICH] gekündigt werden. Der G***** war das Recht eingeräumt, die Vereinbarung unter Einhaltung einer [VERTRAULICH] Kündigungsfrist zum [VERTRAULICH] zu kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
ARGE Autobahnwerbung
Die G***** und die S*****-Gruppe sind zu je 50 % an der A***** GesbR beteiligt. Diese ARGE befasst sich auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Republik Österreich aus dem Jahre 1995 mit der Finanzierung, Errichtung und Erhaltung von Warntafelanlagen zur Verhinderung von Falschfahrten an Autobahnabfahrten. Im Gegenzug wurde die ARGE berechtigt, die Rückseite der Warntafeln als Werbeflächen zu vermarkten. Die operative Betreuung dieses Geschäftsfeldes haben die G***** und die S*****-Gruppe vertraglich an die A***** ***** GmbH, Wien, übertragen. Sie nehmen auf die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens keinerlei Einfluss. Die Außenwerbung
Die Außenwerbung gehört zusammen mit Printmedien, Fernsehen, Hörfunk und Kino zu den klassischen Werbemedien. Weitere Werbemöglichkeiten bieten die Direktwerbung (Briefsendungen, Telemarketing) sowie die Verkaufsförderung, unter anderem auf Messen, durch Sponsoring oder Schaufenster. Herkömmliche Mittel der Außenwerbung sind das Plakat, Verkehrsmittel und Straßenmobiliar. Gerade in jüngster Zeit gibt es in der Außenwerbung eine Vielzahl von Produktinnovationen wie die bereits genannten City-Lights und Rolling-Boards (hinterleuchtete Werbetafeln mit rollierenden Plakaten).
Unter "Großflächen" versteht man Werbeflächen mit einem Format ab 30 m², die vorwiegend an stark frequentierten Stellen in urbanen Einzugsgebieten errichtet werden. Auch hier gibt es differenzierte Produkte, neben klassischen "Megaboards" werden auch "Prismenwender", "Backlights", "Strohballenwerbung" und die zuletzt durch die Werbung am Stephansdom sehr bekannt gewordene Gerüstwerbung angeboten. Während es sich beim Plakat, City-Light und Rolling-Board um sogenannte Streumedien handelt, bilden die Sonderflächen ebenso wie die Verkehrsmittelwerbung "Ergänzungsmedien". Kunden, die diese Medien buchen, sind nur teilweise ident mit jenen, die auf Plakatwerbung setzen.
Sonderflächen unterscheiden sich im Übrigen von den anderen Plakatformen nicht nur durch die Größe, sondern - wie erwähnt - auch durch eine wesentlich längere Aushangdauer als die bei Plakaten üblichen zwei Wochen.
Das österreichweite Gesamtmarktvolumen der Vermarktung von Sonderflächen einschließlich Gerüstwerbung, also der Gesamtumsatz aller am Markt befindlichen Anbieter, lag im Jahr 2003 bei rund 11,5 Mio EUR.
Die Produkte der Werbung (Werbemedien)
Die klassischen Werbemedien Außenwerbung (Plakat), Printmedien, Hörfunk und Fernsehen (Kino spielt nur mehr eine relativ unbedeutende Rolle) weisen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Die Besonderheit des Plakates ist es, dass es ein reines Werbemedium ist, das regional abgestimmt eingesetzt werden, aber nur relativ wenige Informationen vermitteln kann und nur eine geringe Orientierung auf bestimmte Zielgruppen zulässt. Die anderen Medien haben keine reine Werbefunktion und erlauben in unterschiedlichem Ausmaß eine Zielgruppen- und Regionalabstimmung sowie eine detailliertere Informationsübertragung.
Die Märkte für Werbung
Auf den Märkten für Werbung treten im Wesentlichen folgende Gruppen
von Marktteilnehmern auf:
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