TE Vwgh Beschluss 2007/6/28 2004/21/0035

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §79a;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des O, vertreten durch Spohn/Richter & Partner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Dezember 2003, Zl. UVS-01/33/9879/2003/6, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2003 gemäß § 61 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG Schubhaft verhängt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 31. Dezember 2003 gab die belangte Behörde der Schubhaftbeschwerde Folge und erklärte die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Dezember 2003 und die damit verbundene Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig.

Dieser Bescheid enthält keinen Kostenausspruch. In der Begründung wurde ausgeführt: "Ein Kostenzuspruch musste trotz Obsiegens des Beschwerdeführers in Ermangelung eines entsprechenden Antrages unterbleiben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten vor.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit dem Vorbringen behauptet, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2003 eine Schubhaftbeschwerde ohne Kostenbegehren eingebracht, jedoch am 31. Dezember 2003 das Kostenbegehren nachgereicht habe. Dieser Kostenantrag sei tatsächlich am 31. Dezember 2003 bei der belangten Behörde eingelangt und habe sich - wie der Beschwerdeführer erhoben habe - bereits im Akt befunden, als die noch nicht unterfertigte Bescheidkopie am 2. Jänner 2004 geschrieben und per Fax übermittelt worden sei.

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Für den Kostenersatz in Schubhaftbeschwerden ist § 79a AVG iVm § 73 Abs. 2 FrG anzuwenden. Kosten nach § 79a AVG gehören zur Kostenfrage im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz. 49). Gemäß § 59 Abs. 1 hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO., Rz. 51 ff angeführte hg. Rechtsprechung) lässt sich aus § 59 Abs. 1 AVG nicht ableiten, dass über Verfahrenskosten überhaupt nicht oder nur dann in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden könne, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest den Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthalte. Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Kostenentscheidung, und zwar auch keinen Ausspruch, dass ein Kostenbegehren abgewiesen werde. Aus der zitierten Bescheidbegründung ist lediglich abzuleiten, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Ob dies zutrifft oder ob die belangte Behörde mit einer (abgesonderten) Kostenentscheidung säumig geworden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0150), ist in einem allfälligen Säumnisbeschwerdeverfahren zu prüfen. Durch die Unterlassung eines Kostenausspruches wurde jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der vorliegende Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Da der Beschwerdeführer durch die Stattgebung seiner Schubhaftbeschwerde nicht in Rechten verletzt werden konnte, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Juni 2007

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210035.X00

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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