TE OGH 2004/12/20 2Ob180/04s

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith R*****, vertreten durch die Sachwalterin Maria S*****, diese vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Parteien 1. Ronald H*****, und 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen (ausgedehnt) EUR 333.395,15 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267,28), über die Anträge beider Parteien auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 2004, GZ 2 Ob 180/04s-73, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben; die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 23. 9. 2004, 2 Ob 180/04s-73, werden dahin berichtigt, dass sie im SPRUCH einschließlich der Verfahrenskosten aller drei Instanzen wie folgt insgesamt neu zu lauten haben:

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 189.746,51 samt 4 % Zinsen aus EUR 239,82 seit 4. 11. 1999, EUR 1.383,40 seit 11. 7. 2000, EUR 79.938,12 vom 1. 12. 2001 bis 4. 7. 2003, EUR 123.663,59 seit 5. 7. 2003 und EUR 35.222,37 seit 1. 9. 2003 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von EUR 143.648,64 sA wird abgewiesen. Das Feststellungsurteil bleibt unberührt.

Die beklagten Parteien sind weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 20.217,47 (hierin enthalten EUR 2.356,38 USt und EUR 6.079,17 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die Hälfte der Barauslagen (Pauschalgebühren) ihrer Rechtsmittelschriftsätze in Höhe von zusammen EUR 10.220,10 zu ersetzen.

Des Weiteren wird das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. 9. 2004, 2 Ob 180/04s-73, auch in seinen ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN dahin berichtigt, dass die Tabelle (Schadensaufteilung) im Abschnitt "Ergebnis:" (Seite 18 und 19 des Revisionsurteils) vollständig wie folgt zu lauten hat:

...                       EUR         ...

Zusammen                  EUR 218.815,64

Abzüglich Akontozahlungen EUR  29.069,13

Ergebnis                  EUR 189.746,51

Weiters hat das im nächsten Absatz der Entscheidungsgründe (Seite 19 des Revisionsurteils) ausgeworfene Mehrbegehren von "EUR 114.579,51" richtig "EUR 143.648,64" zu lauten.

Die klagende Partei wird mit ihrem (nur die Kostenentscheidung erster Instanz betreffenden) Berichtigungsantrag, dessen Kosten sie selbst zu tragen hat, auf diese Entscheidung verwiesen.

Der klagenden Partei wird aufgetragen, die ihr zugestellte Ausfertigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 23. 9. 2004, 2 Ob 180/04s-73, zum Zwecke der Beisetzung der vorgenommenen Berichtigungen binnen 10 Tagen vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 23. 9. 2004, 2 Ob 180/04s-73, in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen das Leistungsbegehren neu gefasst und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 218.815,64 sA - unter Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 114.579,51 sA - verpflichtet. In Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO wurden die beklagten Parteien weiters zur Zahlung der mit EUR 21.354,48 (hierin enthalten EUR 2.566,33 USt und EUR 6.079,17 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz verpflichtet; die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens wurden - ausgenommen die Hälfte der Pauschalkosten - gegeneinander aufgehoben.Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 23. 9. 2004, 2 Ob 180/04s-73, in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen das Leistungsbegehren neu gefasst und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 218.815,64 sA - unter Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 114.579,51 sA - verpflichtet. In Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO wurden die beklagten Parteien weiters zur Zahlung der mit EUR 21.354,48 (hierin enthalten EUR 2.566,33 USt und EUR 6.079,17 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz verpflichtet; die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens wurden - ausgenommen die Hälfte der Pauschalkosten - gegeneinander aufgehoben.

Beide Parteien stellten nunmehr Berichtigungsanträge gemäß § 419 ZPO, von denen bloß jenem der beklagten Parteien teilweise Berechtigung zukommt.Beide Parteien stellten nunmehr Berichtigungsanträge gemäß Paragraph 419, ZPO, von denen bloß jenem der beklagten Parteien teilweise Berechtigung zukommt.

Zum (weitergehenden) Berichtigungsantrag der beklagten Parteien:

Diese erachten sich dadurch beschwert, dass eine Schmerzengeldakontozahlung von EUR 29.069,13 bei der Gesamtschadensausmittlung der insgesamt berechtigten Schadenersatzforderungen der Klägerin nicht in Abzug gebracht worden sei, wodurch sich deren Gesamtsumme von EUR 218.815,64 auf richtig EUR 189.746,51 sA reduziere. Demgemäß sei auch die Kostenentscheidung aufgrund dieser neuen Bemessungsgrundlage neu zu fassen. Diesen Ausführungen kommt in der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten erster Instanz Berechtigung zu. Tatsächlich hatte die Zweitbeklagte der Klägerin nämlich bereits vor Klageführung einen Schmerzengeldteilbetrag von ATS 370.000 (= EUR 26.888,95: AS 3 der Klage) und im Laufe des Verfahrens einen weiteren Teilbetrag von EUR 2.180,18, zusammen sohin EUR 29.069,13 (AS 203) als Teilschmerzengeld gezahlt. Im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. 9. 2004 ist dieser Betrag von der als berechtigt erkannten Schmerzengeldforderung von EUR 160.000 irrtümlich nicht abgezogen worden, sodass - ausgehend von einer offenen Schmerzengeldforderung von EUR 130.930,87 und der sonst unverändert bleibenden Schadensaufstellung im Revisionsurteil - der Gesamtzuspruch auf EUR 189.746,51 und das abzuweisende Mehrbegehren auf EUR 143.648,64 zu berichtigen waren. Die Zinsenstaffel war weitestgehend aus dem berichtigten Revisionsurteil (iVm dem Berufungsurteil) zu übernehmen, da Gegenstand des Revisionsverfahrens - abgesehen von Fragen des Anspruchsgrundes - der Höhe nach ausschließlich das Schmerzengeldbegehren war. Von der nunmehr vorgenommenen Berichtigung ist demgemäß abermals nur der vorletzte Staffelzeitraum seit 5. 7. 2003 betroffen (so schon Seite 19 in 2 Ob 180/04s-73); der hierin ausgeworfene Staffelbetrag von EUR 152.732,72 war sohin auf EUR 123.663,59 zu berichtigen.Diese erachten sich dadurch beschwert, dass eine Schmerzengeldakontozahlung von EUR 29.069,13 bei der Gesamtschadensausmittlung der insgesamt berechtigten Schadenersatzforderungen der Klägerin nicht in Abzug gebracht worden sei, wodurch sich deren Gesamtsumme von EUR 218.815,64 auf richtig EUR 189.746,51 sA reduziere. Demgemäß sei auch die Kostenentscheidung aufgrund dieser neuen Bemessungsgrundlage neu zu fassen. Diesen Ausführungen kommt in der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten erster Instanz Berechtigung zu. Tatsächlich hatte die Zweitbeklagte der Klägerin nämlich bereits vor Klageführung einen Schmerzengeldteilbetrag von ATS 370.000 (= EUR 26.888,95: AS 3 der Klage) und im Laufe des Verfahrens einen weiteren Teilbetrag von EUR 2.180,18, zusammen sohin EUR 29.069,13 (AS 203) als Teilschmerzengeld gezahlt. Im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. 9. 2004 ist dieser Betrag von der als berechtigt erkannten Schmerzengeldforderung von EUR 160.000 irrtümlich nicht abgezogen worden, sodass - ausgehend von einer offenen Schmerzengeldforderung von EUR 130.930,87 und der sonst unverändert bleibenden Schadensaufstellung im Revisionsurteil - der Gesamtzuspruch auf EUR 189.746,51 und das abzuweisende Mehrbegehren auf EUR 143.648,64 zu berichtigen waren. Die Zinsenstaffel war weitestgehend aus dem berichtigten Revisionsurteil in Verbindung mit dem Berufungsurteil) zu übernehmen, da Gegenstand des Revisionsverfahrens - abgesehen von Fragen des Anspruchsgrundes - der Höhe nach ausschließlich das Schmerzengeldbegehren war. Von der nunmehr vorgenommenen Berichtigung ist demgemäß abermals nur der vorletzte Staffelzeitraum seit 5. 7. 2003 betroffen (so schon Seite 19 in 2 Ob 180/04s-73); der hierin ausgeworfene Staffelbetrag von EUR 152.732,72 war sohin auf EUR 123.663,59 zu berichtigen.

Auf Grund dieser Berichtigung sind auch die Kosten des Verfahrens erster Instanz neu zu berechnen.

Zwar hat es (wie schon im nunmehr berichtigten Urteil ausführlich begründet wurde) dabei zu verbleiben, dass der Klägerin trotz Schmerzengeldüberklagung gemäß § 43 Abs 2 ZPO die Prozesskosten zu ersetzen sind. Allerdings beträgt die Bemessungsgrundlage für die Streitverhandlung vom 3. 7. 2003 EUR 190.002,98 (statt EUR 219.072,11), für jene vom 3. 9. 2003 EUR 185.974,19 (statt EUR 215.043,32). Daher beträgt die Verdienstsumme für erstere (in Abhängigkeit ihrer aktenkundigen Dauer) EUR 1.221,45, für letztere EUR 804,30 - jeweils zuzüglich 100 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag und 20 % Umsatzsteuer, ds (in Summe) EUR 3.224,62 bzw EUR 2.123,52. Die Gesamtsumme der erstinstanzlichen Kosten war daher auf EUR 20.217,47 (hierin enthalten EUR 2.356,38 USt aus EUR 11.781,92 sowie - unverändert - EUR 6.079,17 Barauslagen) zu berichtigen.Zwar hat es (wie schon im nunmehr berichtigten Urteil ausführlich begründet wurde) dabei zu verbleiben, dass der Klägerin trotz Schmerzengeldüberklagung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die Prozesskosten zu ersetzen sind. Allerdings beträgt die Bemessungsgrundlage für die Streitverhandlung vom 3. 7. 2003 EUR 190.002,98 (statt EUR 219.072,11), für jene vom 3. 9. 2003 EUR 185.974,19 (statt EUR 215.043,32). Daher beträgt die Verdienstsumme für erstere (in Abhängigkeit ihrer aktenkundigen Dauer) EUR 1.221,45, für letztere EUR 804,30 - jeweils zuzüglich 100 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag und 20 % Umsatzsteuer, ds (in Summe) EUR 3.224,62 bzw EUR 2.123,52. Die Gesamtsumme der erstinstanzlichen Kosten war daher auf EUR 20.217,47 (hierin enthalten EUR 2.356,38 USt aus EUR 11.781,92 sowie - unverändert - EUR 6.079,17 Barauslagen) zu berichtigen.

Auch unter Bedachtnahme der vorliegenden Berichtigung erscheint der Erfolg der Parteien im Rechtsmittelverfahren als nahezu gleichwertig, weshalb weiterhin eine Aufhebung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gerechtfertigt erscheint.

Zum Berichtigungsantrag der klagenden Partei:

Diese erachtet sich lediglich dadurch beschwert, dass sich die Gesamtsumme der erstinstanzlichen Kosten um EUR 122,67 (laut Ergänzungsbeschluss des Erstgerichtes ON 59) von EUR 21.354,48 auf EUR 21.477,15 erhöhe. Dadurch, dass jedoch angesichts der Hauptsachenänderung laut obigen Ausführungen auch die Kostenentscheidung erster Instanz insgesamt neu zu berechnen war, ist die Klägerin letztlich auf dieses neue Rechenergebnis zu verweisen. Die Höhe der erstinstanzlichen Barauslagen von insgesamt EUR 6.079,17 bleibt hievon unberührt.

Davon ausgehend hat die Klägerin die Kosten ihres Berichtigungsantrages selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO); die beklagten Parteien haben hingegen für den Berichtigungsantrag keine Kosten verzeichnet, sodass sich eine Entscheidung hierüber erübrigt. Es war daher gemäß § 419 ZPO spruchgemäß zu entscheiden, wobei die von den Änderungen erfassten Teile sowohl des Spruches als auch in den Entscheidungsgründen der besseren Übersichtlichkeit halber durch Fettdruck hervorgehoben wurden.Davon ausgehend hat die Klägerin die Kosten ihres Berichtigungsantrages selbst zu tragen (Paragraphen 40,, 50 ZPO); die beklagten Parteien haben hingegen für den Berichtigungsantrag keine Kosten verzeichnet, sodass sich eine Entscheidung hierüber erübrigt. Es war daher gemäß Paragraph 419, ZPO spruchgemäß zu entscheiden, wobei die von den Änderungen erfassten Teile sowohl des Spruches als auch in den Entscheidungsgründen der besseren Übersichtlichkeit halber durch Fettdruck hervorgehoben wurden.

Der Wiedervorlageauftrag an die klagende Partei hinsichtlich der ihr zugestellten Ausfertigung des Revisionsurteils zur Vornahme der Berichtigungen beruht auf § 419 Abs 2 ZPO; dass dieser Auftrag nicht auch an die beklagten Parteien erfolgte, liegt im Umstand begründet, dass diese ihre Urteilsausfertigung bereits dem Berichtigungsantrag angeschlossen haben.Der Wiedervorlageauftrag an die klagende Partei hinsichtlich der ihr zugestellten Ausfertigung des Revisionsurteils zur Vornahme der Berichtigungen beruht auf Paragraph 419, Absatz 2, ZPO; dass dieser Auftrag nicht auch an die beklagten Parteien erfolgte, liegt im Umstand begründet, dass diese ihre Urteilsausfertigung bereits dem Berichtigungsantrag angeschlossen haben.

Anmerkung

E75915 2Ob180.04s-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00180.04S.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20041220_OGH0002_0020OB00180_04S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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