Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1020 Wien, Praterstraße 31, wider die Antragsgegnerin T***** Austria Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Untersagung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Auferlegung einer Geldbuße, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 18. März 2004, GZ 29 Kt 8, 9/04-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 2. (Auferlegung einer Geldbuße von 500.000 EUR) bestätigt und im Übrigen dahin abgeändert, dass er in seinem Punkt 1. lautet:
"Der Antragsgegnerin wird aufgetragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, der in der Anwendung ihres derzeit geltenden (vgl Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 21. 7. 2003, G 07/03-13) Tarifsystems besteht, soweit sich daraus ergibt, dass die günstigsten Möglichkeiten der Endkunden, die Anschlussleistung von der Antragsgegnerin zu beziehen, von Tarifmodellen geboten werden, bei denen das um den Wert der mit dem Anschlussentgelt verbundenen Verbindungsleistungen/sonstigen Vergünstigungen bereinigte Anschlussentgelt unter dem von der Antragsgegnerin angebotenen billigsten reinen Anschlussentgelt liegt."Der Antragsgegnerin wird aufgetragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, der in der Anwendung ihres derzeit geltenden vergleiche Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 21. 7. 2003, G 07/03-13) Tarifsystems besteht, soweit sich daraus ergibt, dass die günstigsten Möglichkeiten der Endkunden, die Anschlussleistung von der Antragsgegnerin zu beziehen, von Tarifmodellen geboten werden, bei denen das um den Wert der mit dem Anschlussentgelt verbundenen Verbindungsleistungen/sonstigen Vergünstigungen bereinigte Anschlussentgelt unter dem von der Antragsgegnerin angebotenen billigsten reinen Anschlussentgelt liegt.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin ist ehemalige Monopolistin im Bereich der Telekommunikation und erbringt entweder selbst oder durch Tochtergesellschaften zahlreiche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, wobei die bedeutsamsten der öffentliche Sprachtelefondienst mittels Mobil- und Festnetzes und der öffentliche Mietleistungsdienst sind. Mitbewerber der Antragsgegnerin auf dem Markt für Telekommunikationsdienste über Festnetz (in der Folge: alternative Netzbetreiber, ANB) können ihre Kunden entweder mittels selbst errichteter Infrastruktur anbinden oder ihre Dienste als Verbindungsnetzbetreiber anbieten. Im letzteren Fall bleiben die Kunden der ANB weiterhin Vertragskunden der Antragsgegnerin und beziehen von dieser die Anschlussleistung; nach Vertragsabschluss mit dem ANB können sie sodann ihre Gespräche über dessen Telekommunikationsnetz führen lassen. So können die Dienstleistungen "dauerhafte Verbindungsnetzbetreibervorauswahl" (Carrier Preselection, CPS) oder "Verbindungsnetzbetreiberwahl im Einzelfall" (Call-by-Call, CbC) auf den Markt gebracht werden, ohne dass der ANB ein eigenes Telekommunikationsnetz bis zum Endkunden verlegen muss. Mit Bescheid vom 21. 7. 2003 hat die Telekom-Control-Kommission als zuständige Regulierungsbehörde jenes Tarifsystem der Antragsgegnerin genehmigt, das den Gegenstand des kartellrechtlichen Verfahrens bildet. Eine wesentliche Änderung stellt die Ersetzung des nicht mehr kostendeckenden Minimumtarifs (Grundgebühr 14,38 EUR/Monat) durch den Standardtarif (Grundgebühr 17,44 EUR/Monat) dar. Jene Kunden, die bis dahin im Minimumtarif telefonierten, wurden per 28. 9. 2003 in den neu eingeführten Standardtarif umgestellt. Über das neue Tarifsystem (die Einstellung des Minimumtarifs) wurden die Kunden mittels Presseaussendung der Antragsgegnerin und Kundmachung in der Wiener Zeitung vom 28. 7. 2003 informiert. Sowohl Minimumtarif als auch Standardtarif enthielten bzw enthalten keine Verbindungsleistungen, sondern deckten bzw. decken nur die reine Anschlussleistung ab. Als billigste Möglichkeit, die Anschlussleistung von der Antragsgegnerin zu beziehen, bestehen die - auch schon bisher verfügbaren - TikTak-Tarife, die neben der Anschlussleistung de facto bestimmte Verbindungsleistungen inkludieren.
Beim Tarif TikTak Privat fällt für die Überlassung des Fernsprechanschlusses ein monatliches Grundentgelt von 15,98 EUR an; werden darüber hinaus auch Verbindungsleistungen in Anspruch genommen, sind die ersten 60 Gesprächsminuten in der Lokalzone oder Inlandszone im Zeitfenster "Abends und Wochenende" pro Monat und Anschluss entgeltfrei. TikTak International bietet bei einem monatlichen Grundentgelt von 15,84 EUR die Möglichkeit zum Bezug vergünstigter Verbindungsentgelte in ausgewählte Auslandsdestinationen; dem Kunden wird ein "Auslandspaket" seiner Wahl, für das sonst 1,45 EUR zu zahlen ist, entgeltfrei zu Verfügung gestellt. Der Teilnehmer kann ein beliebiges Land auswählen und in dieses um 0,116 EUR pro Minute abends und am Wochenende (ins Festnetz) telefonieren.
Als Entgelt für eine Tarifumstellung verrechnet die Antragsgegnerin 8,71 EUR.
Die Anzahl der TikTak-Anschlüsse stieg auf 1.146.200 per Ende September 2003 gegenüber 1.040.200 per Ende Juni 2003 und 646.100 per Ende September 2002. Durch die Einstellung des Minimumtarifs haben sich Kunden, die sonst automatisch in den Standardtarif umgestellt worden wären, für einen TikTak-Anschluss entschieden, weil TikTak-Anschlüsse ein niedrigeres Grundentgelt haben. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Anschlussleistungen einen Marktanteil von rund 95 %. Durch Entbündelung - das ist eine auf Wunsch des Teilnehmers durchgeführte "Zwangsvermietung" der physischen Anschlussleitung der Antragsgegnerin zu regulierten Preisen - haben jedoch Endkunden die Möglichkeit, ihren Telefonzugang ohne Umweg über die Antragsgegnerin von ANB zu beziehen. Derzeit können bereits 1,5 Mio Anschlüsse theoretisch über Entbündelung erreicht werden. Tatsächlich werden erst rund 20.000 Anschlüsse entbündelt betrieben, die Hälfte davon von UTA. Auf dem Verbindungsleistungsmarkt hat die Antragsgegnerin einen Gesamtmarktanteil in Sprachminuten per 12/2002 und per 12/2003 von jeweils 53,9 %. Im Segment Privatkunden betrug der Anteil per 12/2002 53,7 % und per 12/2003 53 %. Die Antragsgegnerin hat auf dem (nationalen) Verbindungsleistungsmarkt jedenfalls einen Anteil von nicht unter 40 %. Derzeit ist auf dem Festnetzsprachtelefoniemarkt ein starker Migrationseffekt in Richtung der Mobilkommunikation zu beobachten. Auf dem Gesamtmarkt im Festnetz ist eine jährliche Reduktion in der Größenordnung von 7-8% festzustellen. Zusätzlich - aufgrund der attraktiven Angebote der Mobilkommunikation - erleidet die Antragsgegnerin seit längerer Zeit einen jährlichen Abgang in der Anschlussleistung von etwa 3 %.
ANB bieten ihren Kunden unter bestimmtem Voraussetzungen Freiminuten und begünstigte Verbindungsentgelte ins Ausland an. So gewährt etwa T***** ab einem Rechnungsbetrag von 7 EUR 1 x 10 Freiminuten, ab 15 EUR 2x10 Freiminuten und ab 22 EUR 3 x 10 Freiminuten. Hat ein Kunde insgesamt 60 Freiminuten gesammelt, erhält er nach Anruf einer Gratishotline eine Gutschrift in der Höhe der gesammelten Freiminuten. U***** bietet beim Tarif "Festnetz Green Apple" mit automatischer Vorwahl die Möglichkeit günstigerer Verbindungsentgelte in ein Land nach Wahl, und zwar um 35 % günstiger als zum herkömmlichen Auslandspreis.
Die Antragsgegnerin erzielte im Jahr 2002 im Geschäftssegment Festnetz einen Umsatz von über 2 Mrd EUR. Die konsolidierten Umsatzerlöse (inklusive Datenkommunikation, Internet und Mobilkommunikation) betrugen in diesem Zeitraum rund 3,1 Mrd EUR; sie verfügte zum 31. 12. 2002 und zum 30. 9. 2003 jeweils über ein positives Eigenkapital von mehr als 2,5 Mrd EUR.
Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte zuletzt (ON 14),
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Antragsgegnerin ist teilweise berechtigt.
1. Zur Beweisrüge, die zulässig ist, weil die bekämpften Feststellungen nur auf Grund von Urkunden getroffen wurden (SZ 70/272; SZ 71/103 ua):
Zutreffend, weil mit dem Inhalt der vom Erstgericht hiezu herangezogenen Urkunden bzw mit dem bezogenen Parteienvorbringen nicht vereinbar, rügt die Rekurswerberin Feststellungen im zweiten Absatz der Seite 11 des angefochtenen Beschlusses, die oben im Absatz 2 der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurden. Anstelle der bekämpften Feststellungen (Punkt II. A. 1. und 2. der Rekursschrift) wird auf Grund der Urkunde ./A und des unstrittigen Parteienvorbringens festgestellt:Zutreffend, weil mit dem Inhalt der vom Erstgericht hiezu herangezogenen Urkunden bzw mit dem bezogenen Parteienvorbringen nicht vereinbar, rügt die Rekurswerberin Feststellungen im zweiten Absatz der Seite 11 des angefochtenen Beschlusses, die oben im Absatz 2 der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurden. Anstelle der bekämpften Feststellungen (Punkt römisch II. A. 1. und 2. der Rekursschrift) wird auf Grund der Urkunde ./A und des unstrittigen Parteienvorbringens festgestellt:
Die Tarifänderung zum 21. 7. 2003 betraf die Einstellung des Minimumtarifs wegen Kostenunterdeckung. Jene Kunden, die bis dahin im Minimumtarif (Grundgebühr 14,38 EUR/Monat) telefonierten, wurden per 28. 9. 2003 in den - schon zuvor bestehenden - Standardtarif (Grundgebühr 17,44 EUR/Monat) umgestellt. Über das neue Tarifsystem (die Einstellung des Minimumtarifs) wurden die Kunden mittels Presseaussendung der Antragsgegnerin und Kundmachung in der Wiener Zeitung vom 28. 7. 2003 informiert. Sowohl im Minimumtarif als auch im Standardtarif deckten bzw decken die Grundgebühr nur die reine Anschlussleistung ab; sie enthielten bzw enthalten - wie alle Tarife der Antragsgegnerin - darüber hinaus das (unverbindliche) Angebot über die Bereitstellung von (gesondert abzurechnenden) Verbindungsleistungen. Zusatzleistungen neben der Anschlussleistung waren im Minimumtarif nicht enthalten und sind im Standardtarif nicht enthalten.
Unbedenklich sind hingegen die bekämpfte Feststellungen, das die "TikTak-Tarife zusätzlich zur Anschlussleistung de facto bestimmte Verbindungsleistungen inkludieren" und dass "der Tarif TikTak Privat bei einem Grundentgelt von 15,98 EUR 60 Freiminuten gewährt". Die Unbedenklichkeit ergibt sich aus den an die bekämpften anschließenden, diese erläuternden Feststellungen, die denn auch nicht gerügt werden.
Die weiters bekämpfte Feststellung, die Antragsgegnerin habe das gegenständliche Tarifsystem mit dem Ziel entwickelt, die CbC und CPS unattraktiv zu machen und die entsprechenden Kunden durch attraktive TikTak-Angebote und Kopplung ihrer Produkte zurückzugewinnen" ist im Zusammenhang mit der Abstellung des Missbrauchs nicht von Bedeutung. Auf die Rüge wird im Zusammenhang mit der Behandlung des Rekurses gegen die Geldbuße eingegangen werden.
2. Zur Rechtsrüge ist auf die Ausführungen in der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11. 10. 2004, 16 Ok 11/04, zu verweisen, die eine inhaltlich gleiche Rechtsrüge der Rekurswerberin bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ausführlich behandeln und für nicht berechtigt erachten. Der vorliegenden Rechtsrüge kommt nur insofern Berechtigung zu, als der Abstellungsauftrag zu weit gefasst wurde.
Die Ausführungen in der genannten Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Antragsgegnerin ist einziges marktbeherrschendes Unternehmen im Sinn des § 34 Abs 1 Z 1 KartG auf dem - hier örtlich allein relevanten inländischen - Markt für Anschlussleistungen (Marktanteil 95 %). Ein kausaler Zusammenhang zwischen marktbeherrschender Stellung und dem eingesetzten missbräuchlichen Verhalten ist nicht erforderlich, um den Tatbestand des § 35 KartG zu erfüllen. Mit dem von der Antragsgegnerin beherrschten Markt ist der Markt für Verbindungsleistungen so eng verbunden, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendig zugleich als potentielle Kunden auf dem anderen Markt in Frage kommen. Deshalb ist ein Verhalten der Antragsgegnerin, soweit es geeignet ist, sich auf dem Markt für Verbindungsleistungen auszuwirken, jedenfalls am Maßstab des § 35 KartG zu beurteilen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Antragsgegnerin auch diesen Markt beherrscht. Da die ANB aus - im einzelnen dargelegten - Gründen im Regelfall nicht in der Lage sind, ein gleichwertiges kombiniertes Tarifsystem anzubieten wie die Marktbeherrscherin auf dem Anschlussmarkt, und das beanstandete Tarifsystem der wirtschaftlich überlegenen Antragsgegnerin - gleichbleibendes Konsumverhalten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unterstellt - wegen der von ihm ausgehenden beachtlichen wirtschaftlichen Anreize zum Verbrauch der Verbindungsgebühren im Netz der Antragsgegnerin geeignet ist, dem komplementären Markt für Verbindungsleistungen Nachfragepotential zu Lasten der dortigen Mitbewerber zu entziehen, liegt eine Tarifgestaltung vor, die negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse befürchten lässt und die die Wettbewerbschancen der Mitbewerber erheblich beeinträchtigt. Die Tarifstruktur der Antragsgegnerin weicht auch von den Mitteln eines leistungsgerechten Dienstleistungswettbewerbs ab, weil zwei komplementäre Dienstleistungen mit unterschiedlichen Märkten vom beherrschenden Unternehmen des einen Markts als Paket angeboten werden, wobei die preisgünstigsten Möglichkeiten für Kunden, die (quasimonopolistisch angebotene) Anschlussleistung von der Antragsgegnerin zu beziehen, in Tarifen besteht, die auch Verbindungsleistungen enthalten. Für die Mitbewerber wird so eine Beeinträchtigung auf dem Markt für Verbindungsleistungen bewirkt, die über die Existenz der den Markt für Anschlussleistungen beherrschenden Antragsgegnerin, deren Marktmacht und die damit verbundene wettbewerbsnormale Tätigkeit und Verdrängungswirkung hinausgeht. Der Tatbestand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach der Generalklausel des § 35 KartG ist mit einem solchen Verhalten verwirklicht.Die Antragsgegnerin ist einziges marktbeherrschendes Unternehmen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, KartG auf dem - hier örtlich allein relevanten inländischen - Markt für Anschlussleistungen (Marktanteil 95 %). Ein kausaler Zusammenhang zwischen marktbeherrschender Stellung und dem eingesetzten missbräuchlichen Verhalten ist nicht erforderlich, um den Tatbestand des Paragraph 35, KartG zu erfüllen. Mit dem von der Antragsgegnerin beherrschten Markt ist der Markt für Verbindungsleistungen so eng verbunden, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendig zugleich als potentielle Kunden auf dem anderen Markt in Frage kommen. Deshalb ist ein Verhalten der Antragsgegnerin, soweit es geeignet ist, sich auf dem Markt für Verbindungsleistungen auszuwirken, jedenfalls am Maßstab des Paragraph 35, KartG zu beurteilen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Antragsgegnerin auch diesen Markt beherrscht. Da die ANB aus - im einzelnen dargelegten - Gründen im Regelfall nicht in der Lage sind, ein gleichwertiges kombiniertes Tarifsystem anzubieten wie die Marktbeherrscherin auf dem Anschlussmarkt, und das beanstandete Tarifsystem der wirtschaftlich überlegenen Antragsgegnerin - gleichbleibendes Konsumverhalten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unterstellt - wegen der von ihm ausgehenden beachtlichen wirtschaftlichen Anreize zum Verbrauch der Verbindungsgebühren im Netz der Antragsgegnerin geeignet ist, dem komplementären Markt für Verbindungsleistungen Nachfragepotential zu Lasten der dortigen Mitbewerber zu entziehen, liegt eine Tarifgestaltung vor, die negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse befürchten lässt und die die Wettbewerbschancen der Mitbewerber erheblich beeinträchtigt. Die Tarifstruktur der Antragsgegnerin weicht auch von den Mitteln eines leistungsgerechten Dienstleistungswettbewerbs ab, weil zwei komplementäre Dienstleistungen mit unterschiedlichen Märkten vom beherrschenden Unternehmen des einen Markts als Paket angeboten werden, wobei die preisgünstigsten Möglichkeiten für Kunden, die (quasimonopolistisch angebotene) Anschlussleistung von der Antragsgegnerin zu beziehen, in Tarifen besteht, die auch Verbindungsleistungen enthalten. Für die Mitbewerber wird so eine Beeinträchtigung auf dem Markt für Verbindungsleistungen bewirkt, die über die Existenz der den Markt für Anschlussleistungen beherrschenden Antragsgegnerin, deren Marktmacht und die damit verbundene wettbewerbsnormale Tätigkeit und Verdrängungswirkung hinausgeht. Der Tatbestand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach der Generalklausel des Paragraph 35, KartG ist mit einem solchen Verhalten verwirklicht.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, ob bei den in den beanstandeten Tarifen enthaltenen Verbindungsgebühren eine Kampfpreisunterbietung, eine Quersubventionierung oder ein Verkauf unter dem Einstandspreis gegeben ist; die in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmängel bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Dass die Regulierungsbehörde die Tarife genehmigt hat, steht dem gerichtlichen Missbrauchsverfahren nicht entgegen (vgl § 2 Abs 4 TKG 2003); Verfahren vor der Regulierungsbehörde und kartellgerichtliche Verfahren lassen einander unberührt (vgl 16 Ok 11/03 = MR 2004, 143 - Schnurlostelefon mwN).Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, ob bei den in den beanstandeten Tarifen enthaltenen Verbindungsgebühren eine Kampfpreisunterbietung, eine Quersubventionierung oder ein Verkauf unter dem Einstandspreis gegeben ist; die in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmängel bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Dass die Regulierungsbehörde die Tarife genehmigt hat, steht dem gerichtlichen Missbrauchsverfahren nicht entgegen vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, TKG 2003); Verfahren vor der Regulierungsbehörde und kartellgerichtliche Verfahren lassen einander unberührt vergleiche 16 Ok 11/03 = MR 2004, 143 - Schnurlostelefon mwN).
Der Abstellungauftrag ist insofern zu weit, als er der Antragsgegnerin verbietet, als günstigste Möglichkeit zum Bezug der Anschlussleitung ein Tarifmodell vorzusehen, das auch Verbindungsleistungen inkludiert. Die Antragstellerin stellt denn in ihrer Gegenäußerung selbst klar, dass sie weder die TikTak Tarife als solche beanstandet noch behauptet, im Anbieten von Anschluss- und Verbindungsleistungen liege schon ein Missbrauch. Der Abstellungsantrag war wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
3. Zur Tatsachen- und zur Verfahrensrüge:
Der festgestellte Sachverhalt ist ausreichende Grundlage zur Beurteilung des als missbräuchlich beanstandeten Tarifsystems; die Tatsachenrüge erweist sich damit als unerheblich. Zur Verwirklichung des Tatbestands des § 35 KartG ist eine wettbewerbsschädliche Absicht des Marktbeherrschers nicht erforderlich; die objektive Eignung eines Verhaltens, den verpönten Erfolg herbeizuführen, genügt. Insofern kommt es auf die bekämpften Feststellungen zu den von der Antragsgegnerin mit dem Tarifsystem verfolgten Ziel nicht an. Die Gründe für die Marktbeherrschung auf dem Markt für Anschlussleistungen sind ebenso wie eine Beurteilung der Auswirkungen des Tarifsystems auf CbC und CPS für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dass in Verfahren nach § 35 KartG, in denen auch Geldbußen verhängt werden können (§ 142 Z 1 lit b KartG), die Vorgaben des Art 6 MRK zu beachten sind, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Ein faires Verfahren iSd Art 6 MRK verlangt aber vom Gericht keineswegs, sämtliche beantragten Beweise aufzunehmen, wie die Antragsgegnerin unrichtig unterstellt. Weil es - wie zuvor ausgeführt - auf eine Marktmacht der Antragsgegnerin auf dem Markt für Verbindungsleistungen nicht ankommt, hat das Kartellgericht Beweisanträge zu diesem Thema zu Recht abgewiesen. Welchen "wettbewerblichen Gehalt" das Tarifsystem der Antragsgegnerin hat und welche wettbewerblichen Auswirkungen von ihm ausgehen können, ist als Rechtsfrage einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Von den Fragen, warum die Möglichkeit zur Entbündelung von Anschlüssen nicht stärker in Anspruch genommen wird, nach welchen Kriterien die Regulierungsbehörde Tarife überprüft, und wie das Tarifsystem der Antragsgegnerin im Einzelnen nach Kostenstellen strukturiert ist, hängt die Entscheidung nicht ab; wenn das Kartellgericht abgelehnt hat, Zeugen zu diesen Themen zu vernehmen, begründet dies keinen Verfahrensmangel.Der festgestellte Sachverhalt ist ausreichende Grundlage zur Beurteilung des als missbräuchlich beanstandeten Tarifsystems; die Tatsachenrüge erweist sich damit als unerheblich. Zur Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 35, KartG ist eine wettbewerbsschädliche Absicht des Marktbeherrschers nicht erforderlich; die objektive Eignung eines Verhaltens, den verpönten Erfolg herbeizuführen, genügt. Insofern kommt es auf die bekämpften Feststellungen zu den von der Antragsgegnerin mit dem Tarifsystem verfolgten Ziel nicht an. Die Gründe für die Marktbeherrschung auf dem Markt für Anschlussleistungen sind ebenso wie eine Beurteilung der Auswirkungen des Tarifsystems auf CbC und CPS für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dass in Verfahren nach Paragraph 35, KartG, in denen auch Geldbußen verhängt werden können (Paragraph 142, Ziffer eins, Litera b, KartG), die Vorgaben des Artikel 6, MRK zu beachten sind, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Ein faires Verfahren iSd Artikel 6, MRK verlangt aber vom Gericht keineswegs, sämtliche beantragten Beweise aufzunehmen, wie die Antragsgegnerin unrichtig unterstellt. Weil es - wie zuvor ausgeführt - auf eine Marktmacht der Antragsgegnerin auf dem Markt für Verbindungsleistungen nicht ankommt, hat das Kartellgericht Beweisanträge zu diesem Thema zu Recht abgewiesen. Welchen "wettbewerblichen Gehalt" das Tarifsystem der Antragsgegnerin hat und welche wettbewerblichen Auswirkungen von ihm ausgehen können, ist als Rechtsfrage einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Von den Fragen, warum die Möglichkeit zur Entbündelung von Anschlüssen nicht stärker in Anspruch genommen wird, nach welchen Kriterien die Regulierungsbehörde Tarife überprüft, und wie das Tarifsystem der Antragsgegnerin im Einzelnen nach Kostenstellen strukturiert ist, hängt die Entscheidung nicht ab; wenn das Kartellgericht abgelehnt hat, Zeugen zu diesen Themen zu vernehmen, begründet dies keinen Verfahrensmangel.
4. Zum Rekurs gegen die Verhängung einer Geldbuße:
Die Rekurswerberin macht geltend:
Sollte der Oberste Gerichtshof der Rechtsauffassung sein, dass die gesetzliche zumessungsrechtliche Ausgestaltung der kartellrechtlichen Geldbußen indeterminiert sei, so wäre ein entsprechender Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dieser Antrag ließe sich auch unter