TE OGH 2004/12/20 1Nc125/04d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 22/04w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Alfred P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird, soweit dieser Antrag das zur AZ 91 Hv 5384/00a des Landesgerichts für Strafsachen Wien geführte Strafverfahren zum Gegenstand hat, das Landesgericht Linz bestimmt.

2. Soweit der Verfahrenshilfeantrag dagegen eine "Verfehlung des Bundesministeriums für Inneres" betrifft, wird der Akt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über diesen Antragsteil zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang - offenkundig unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer - zur klageweisen Geltendmachung von Amtshaftungansprüchen gegen den Bund. Er behauptet, durch das Verhalten von Richtern und Staatsanwälten in einem gegen ihn zur AZ 91 Hv 5384/00a des Landesgerichts für Strafsachen Wien geführten Strafverfahren einen Vermögensschaden von 500.000 S (= 36.336,42 EUR) erlitten zu haben. "Falsch" und schadensursächlich sei indes auch das in dieser Strafsache ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien gewesen. Ein weiterer Amtshaftungsanspruch werde auf eine "Verfehlung des Bundesministeriums für Inneres" gestützt, weil die Zusage eines Kriminalbeamten, dem Antragsteller 10 % des Werts von 4,5 t - auch auf Grund dessen Informationen gefundenen - Rauschgifts zu zahlen, nicht erfüllt worden sei.

Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 10. 12. 2004 dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Der erkennende Senat hat erwogen:Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 10. 12. 2004 dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Antragsbehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, soweit der Verfahrenshilfewerber einen Amtshaftungsanspruch auch auf das behauptete rechtswidrige Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien anlässlich der in einem strafgerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung stützt. In diesem Umfang ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.1. Die Antragsbehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, soweit der Verfahrenshilfewerber einen Amtshaftungsanspruch auch auf das behauptete rechtswidrige Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien anlässlich der in einem strafgerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung stützt. In diesem Umfang ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.

2. Insoweit der Verfahrenshilfewerber seinen Antrag dagegen auf eine behauptete "Verfehlung des Bundesministeriums für Inneres" stützt, will er - nach dem beabsichtigten Klagegrund - einen vom zuvor erörterten unabhängigen weiteren Amtshaftungsanspruch geltend machen. In dieser Hinsicht ist die Verwirklichung eines Delegierungstatbestands nicht zu erkennen, sodass dass Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über diesen Teil des Verfahrenshilfeantrags selbst zu entscheiden haben wird.

Anmerkung

E75469 1Nc125.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00125.04D.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20041220_OGH0002_0010NC00125_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten