TE OGH 2004/12/20 13R317/04x

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Ursula Kirschbichler und Mag. Bernhard Kolonovits in der Außerstreitsache des Antragstellers H***** O*****, 8291 Burgau, *****, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Antragsgegner H***** E*****, 8291 Burgau, *****, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, wegen Verlängerung des Landpachtverhältnisses, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 29.10.2004, GZ 1 Msch 1/04 z-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem am 9.6.2004 beim Erstgericht zu 1 Msch 1/04 z eingebrachten Antrag beantragte der Antragsteller (H***** O*****) wider den Antragsgegner (Hartmut Ebenbichler) die Verlängerung des Pachtverhältnisses betreffend das Bestandobjekt, ***** Grundbuch 31002 Burgauberg nach dem Landpachtgesetz.

Bereits am 24.5.2004 hat der Antragsgegner vor dem Erstgericht zu 2 C 538/04 a gegen den Antragsteller eine Aufkündigung betreffend dieses Bestandobjekts eingebracht, wonach der gekündigten Partei aufgetragen werde, das Objekt binnen 14 Tagen nach dem 30.11.2004 geräumt der Gegenseite zu übergeben. Die Aufkündigung wurde darauf gestützt, dass H***** E***** das Objekt erworben hätte und ihm aufgrund § 1120 ABGB ohne jegliche Begründung das Recht zustehe, den Pachtvertrag aufzukündigen. H***** O***** erhob Einwendungen und stellte einen Unterbrechungsantrag gemäß § 13 LPG. Das Aufkündigungsverfahren wurde mit Beschluss vom 21.6.2004, GZ 2 C 538/04 a-4 gemäß § 13 LPG unterbrochen.Bereits am 24.5.2004 hat der Antragsgegner vor dem Erstgericht zu 2 C 538/04 a gegen den Antragsteller eine Aufkündigung betreffend dieses Bestandobjekts eingebracht, wonach der gekündigten Partei aufgetragen werde, das Objekt binnen 14 Tagen nach dem 30.11.2004 geräumt der Gegenseite zu übergeben. Die Aufkündigung wurde darauf gestützt, dass H***** E***** das Objekt erworben hätte und ihm aufgrund Paragraph 1120, ABGB ohne jegliche Begründung das Recht zustehe, den Pachtvertrag aufzukündigen. H***** O***** erhob Einwendungen und stellte einen Unterbrechungsantrag gemäß Paragraph 13, LPG. Das Aufkündigungsverfahren wurde mit Beschluss vom 21.6.2004, GZ 2 C 538/04 a-4 gemäß Paragraph 13, LPG unterbrochen.

Am 18.6.2004, somit nach dem im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Antrag, brachte der Antragsgegner zu 2 C 634/04 v des Erstgerichtes eine Mietzins- und Räumungsklage nach § 1118 ABGB gegen den Antragsteller ein. Am 18.6.2004, somit nach dem im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Antrag, brachte der Antragsgegner zu 2 C 634/04 v des Erstgerichtes eine Mietzins- und Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB gegen den Antragsteller ein.

Mit dem am 22.9.2004 (ON 10) beim Gericht eingelangten Antrag beantragte der Antragsteller unter anderem, das gegenständliche außerstreitige Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu GZ 2 C 634/04 v anhängigen Verfahrens zu unterbrechen. Der Antragsgegner sprach sich dagegen aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Unterbrechungsantrag abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht vertrat es, dass sich das Landpachtverfahren zwar auf dasselbe Pachtojekt wie das Verfahren 2 C 634/04 v beziehe und auch von denselben Parteien geführt werde. Der Zivilprozess habe jedoch die Räumung des Bestandobjektes sowie die Bezahlung eines allenfalls rückständigen Bestandzinses zum Gegenstand, während sich das vorliegende Verfahren mit einer allfälligen Verlängerung des Pachtvertrages befasse. In beiden Verfahren seien unterschiedliche Rechtsfragen zu lösen, wobei die Entscheidung im Zivilprozess nicht notwendigerweise Auswirkungen auf das Landpachtverfahren haben müsse.

Dagegen richtet sich der Rekurs der antragstellenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Unterbrechungsantrag Folge gegeben werde. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass im Verfahren 2 C 634/04 v geprüft werde, ob tatsächlich ein Grund im Sinne des § 1118 ABGB vorliegt und dieselben Gründe auch in dem gegenständlichen außerstreitigen Landpachtverfahren geltend gemacht würden. Es handle sich somit um eine Rechtsfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreites zumindest zum Teil im Sinne des § 190 Abs. 1 ZPO abhängt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.Dagegen richtet sich der Rekurs der antragstellenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Unterbrechungsantrag Folge gegeben werde. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass im Verfahren 2 C 634/04 v geprüft werde, ob tatsächlich ein Grund im Sinne des Paragraph 1118, ABGB vorliegt und dieselben Gründe auch in dem gegenständlichen außerstreitigen Landpachtverfahren geltend gemacht würden. Es handle sich somit um eine Rechtsfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreites zumindest zum Teil im Sinne des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO abhängt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist der Rechtsmittelwerber auf die hier einschlägige Bestimmung des § 15 LPG hinzuweisen. Demnach ist das außerstreitige Verfahren über die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ab dem Tag der Zustellung des Antrages an den Verpächter unterbrochen, sofern der Antrag nach der Zustellung einer Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach § 1118 ABGB gestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Der Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages wurde nämlich beim Erstgericht am 9.6.2004 eingebracht, während die Mietzins- und Räumungsklage erst am 18.6.2004 eingebracht wurde. Aus diesem Grund scheidet jedenfalls eine Unterbrechung nach § 15 LPG aus.Zunächst ist der Rechtsmittelwerber auf die hier einschlägige Bestimmung des Paragraph 15, LPG hinzuweisen. Demnach ist das außerstreitige Verfahren über die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ab dem Tag der Zustellung des Antrages an den Verpächter unterbrochen, sofern der Antrag nach der Zustellung einer Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach Paragraph 1118, ABGB gestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Der Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages wurde nämlich beim Erstgericht am 9.6.2004 eingebracht, während die Mietzins- und Räumungsklage erst am 18.6.2004 eingebracht wurde. Aus diesem Grund scheidet jedenfalls eine Unterbrechung nach Paragraph 15, LPG aus.

Darauf zielt der Rechtsmittelwerber ohnedies nicht ab, vielmehr argumentiert er damit, dass hier § 190 ZPO anzuwenden sei. Ihm ist entgegenzuhalten, dass grundsätzlich im Verfahren über einen Antrag nach dem Landpachtgesetz das außerstreitige Verfahren Anwendung findet. Lediglich die in § 12 LPG genannten Abweichungen sind zu beachten. Eine Anwendung der Unterbrechungsvorschriften der ZPO ist aus § 12 LPG nicht ableitbar. Davon abgesehen wird überwiegend vertreten, dass das Außerstreitverfahren eine Unterbrechung (Ausnahme: § 223 AußStrG) oder ein Ruhen nicht kennt (vgl. dazu Mayr/Fucik Verfahren Außerstreitsachen Rz 10 zu § 2 AußStrG oder Edlbacher, Verfahren Außerstreitsachen, E 16 zu § 2). Erst mit dem - hier noch nicht anzuwendenden Außerstreitgesetz BGBl I Nr. 2003/111 - wurde ausdrücklich eine Unterbrechungsbestimmung ins Außerstreitverfahren aufgenommen. Nach verbreiteter - wenn auch nicht allgemeiner Ansicht - wird gelegentlich § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG 1854 bei der Frage, ob §§ 190 und 191 ZPO analog anzuwenden sind, als Aussetzungsvorschrift gedeutet (vgl. König, Zur Stellung des Außerstreitgesetzes im Zivilverfahrensrecht, JBl 1978, 67; Edlbacher,Darauf zielt der Rechtsmittelwerber ohnedies nicht ab, vielmehr argumentiert er damit, dass hier Paragraph 190, ZPO anzuwenden sei. Ihm ist entgegenzuhalten, dass grundsätzlich im Verfahren über einen Antrag nach dem Landpachtgesetz das außerstreitige Verfahren Anwendung findet. Lediglich die in Paragraph 12, LPG genannten Abweichungen sind zu beachten. Eine Anwendung der Unterbrechungsvorschriften der ZPO ist aus Paragraph 12, LPG nicht ableitbar. Davon abgesehen wird überwiegend vertreten, dass das Außerstreitverfahren eine Unterbrechung (Ausnahme: Paragraph 223, AußStrG) oder ein Ruhen nicht kennt vergleiche dazu Mayr/Fucik Verfahren Außerstreitsachen Rz 10 zu Paragraph 2, AußStrG oder Edlbacher, Verfahren Außerstreitsachen, E 16 zu Paragraph 2,). Erst mit dem - hier noch nicht anzuwendenden Außerstreitgesetz BGBl römisch eins Nr. 2003/111 - wurde ausdrücklich eine Unterbrechungsbestimmung ins Außerstreitverfahren aufgenommen. Nach verbreiteter - wenn auch nicht allgemeiner Ansicht - wird gelegentlich Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG 1854 bei der Frage, ob Paragraphen 190 und 191 ZPO analog anzuwenden sind, als Aussetzungsvorschrift gedeutet vergleiche König, Zur Stellung des Außerstreitgesetzes im Zivilverfahrensrecht, JBl 1978, 67; Edlbacher,

Die Vorfrage im Außerstreitverfahren, LBI IV, 129). Eine nähere Erörterung kann jedoch dahinstehen, weil auch bei einer analogen Anwendung der Unterbrechungsvorschriften des Zivilprozesses für die antragstellende Partei nichts gewonnen wäre. Würde man nämlich zum Ergebnis kommen, dass § 190 ZPO im vorliegenden Fall anzuwenden wäre, wäre der Rekurs des Antragstellers sogar unzulässig. Dies ergibt sich aus § 192 Abs. 2 ZPO iVm § 12 Z 2 LPG, der die Bestimmung der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anwendbar erklärt. Es muss deshalb nicht näher erörtert werden, ob die Entscheidung im Räumungsprozess präjudiziell für das gegenständliche Verfahren ist.Die Vorfrage im Außerstreitverfahren, LBI römisch IV, 129). Eine nähere Erörterung kann jedoch dahinstehen, weil auch bei einer analogen Anwendung der Unterbrechungsvorschriften des Zivilprozesses für die antragstellende Partei nichts gewonnen wäre. Würde man nämlich zum Ergebnis kommen, dass Paragraph 190, ZPO im vorliegenden Fall anzuwenden wäre, wäre der Rekurs des Antragstellers sogar unzulässig. Dies ergibt sich aus Paragraph 192, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 12, Ziffer 2, LPG, der die Bestimmung der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anwendbar erklärt. Es muss deshalb nicht näher erörtert werden, ob die Entscheidung im Räumungsprozess präjudiziell für das gegenständliche Verfahren ist.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 und 528 Abs. 2 Z 2 ZPO iVm § 12 Z 2 LPG. In Landpachtsachen ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig (vgl. ÖJZ 1991/55).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 12, Ziffer 2, LPG. In Landpachtsachen ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig vergleiche ÖJZ 1991/55).

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00054 13R317.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00317.04X.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20041220_LG00309_01300R00317_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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