Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 28. Juni 2003 verstorbenen Johann D*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter Berit B*****, geboren am 21. Mai 1995, vertreten durch ihre Mutter Birgit B*****, beide wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 17. September 2004, GZ 10 R 71/04z-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 21. Juni 2004, GZ 1 A 180/03y-17, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag des erblasserischen Sohnes Johann D***** auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag des erblasserischen Sohnes Johann D***** auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Grundsatz, wonach bei Verteilung der Parteirolle nach § 125 AußStrG demjenigen Erbansprecher die Klägerrolle zuzuteilen ist, der sich auf das ältere Testament stützt, wird nach ständiger Rechtsprechung in jenen Fällen durchbrochen, in denen gegen das jüngere Testament objektiv begründete Bedenken bestehen. So etwa, wenn zweifelhaft ist, ob die Verfügung des Erblassers eine Erbseinsetzung und nicht bloß die Aussetzung eines Vermächtnisses enthält (6 Ob 1725/95; 3 Ob 115/03p; RIS-Justiz RS0008074). Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ob die Äußerung des Erblassers angesichts ihrer Formulierung eine Erbseinsetzung oder doch nur ein Vermächtnis enthält, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Ihr kommt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.Der Grundsatz, wonach bei Verteilung der Parteirolle nach Paragraph 125, AußStrG demjenigen Erbansprecher die Klägerrolle zuzuteilen ist, der sich auf das ältere Testament stützt, wird nach ständiger Rechtsprechung in jenen Fällen durchbrochen, in denen gegen das jüngere Testament objektiv begründete Bedenken bestehen. So etwa, wenn zweifelhaft ist, ob die Verfügung des Erblassers eine Erbseinsetzung und nicht bloß die Aussetzung eines Vermächtnisses enthält (6 Ob 1725/95; 3 Ob 115/03p; RIS-Justiz RS0008074). Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ob die Äußerung des Erblassers angesichts ihrer Formulierung eine Erbseinsetzung oder doch nur ein Vermächtnis enthält, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Ihr kommt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO; im Übrigen besteht im Verlassenschaftsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO; im Übrigen besteht im Verlassenschaftsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz.
Anmerkung
E75890 4Ob261.04tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00261.04T.1221.000Dokumentnummer
JJT_20041221_OGH0002_0040OB00261_04T0000_000