TE OGH 2004/12/21 14Os116/04

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Valentin Theodor S***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. März 2004, GZ 14 Hv 172/03b-70, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Valentin Theodor S***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. März 2004, GZ 14 Hv 172/03b-70, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben. Es werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 2., demgemäß auch im Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Valentin Theodor S***** der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB aF (1.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB aFMit dem angefochtenen Urteil wurde Valentin Theodor S***** der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF (1.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, StGB aF

(2.) schuldig erkannt.

Danach hat er im Sommer 2000 in Klagenfurt

1. dadurch, dass er die Hand der Michaela H***** erfasste, zu seinem Penis führte und dort zur Vornahme von Selbstbefriedungshandlungen festhielt, außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt;1. dadurch, dass er die Hand der Michaela H***** erfasste, zu seinem Penis führte und dort zur Vornahme von Selbstbefriedungshandlungen festhielt, außer den Fällen des Paragraph 201, StGB eine Person mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt;

2. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden, am 26. März 1986 geborenen Tochter seiner Lebensgefährtin Michaela H***** dadurch zur Unzucht missbraucht, dass er sie an der nackten Brust und an der nackten Scheide berührte sowie mehrmals mit seinem Finger in ihre Scheide eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des jeweils in den Hauptverhandlungen am 3. Dezember 2003 und 3. März 2004 gestellten Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Jugendpsychiatrie und Jugendtherapie. Ein solcher Experte sollte gehört werden, "da die vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. Isabella Sankl offensichtlich mit den für das gegenständliche Verfahren prozessentscheidenden Aussagen über die Psyche eines Jugendlichen im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung überfordert ist und dies nicht ihr Fachgebiet betrifft" (S 49/II). Der Antrag nennt einerseits kein Beweisthema und bezeichnet andererseits keine Mängel des erhobenen Befundes und des Gutachtens der vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen im Sinne von §§ 125, 126 StPO, sondern behauptet lediglich ohne nähere Begründung eine Überforderung dieser Expertin.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des jeweils in den Hauptverhandlungen am 3. Dezember 2003 und 3. März 2004 gestellten Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Jugendpsychiatrie und Jugendtherapie. Ein solcher Experte sollte gehört werden, "da die vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. Isabella Sankl offensichtlich mit den für das gegenständliche Verfahren prozessentscheidenden Aussagen über die Psyche eines Jugendlichen im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung überfordert ist und dies nicht ihr Fachgebiet betrifft" (S 49/II). Der Antrag nennt einerseits kein Beweisthema und bezeichnet andererseits keine Mängel des erhobenen Befundes und des Gutachtens der vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen im Sinne von Paragraphen 125,, 126 StPO, sondern behauptet lediglich ohne nähere Begründung eine Überforderung dieser Expertin.

Da der Beweisantrag somit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wurde er zu Recht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen.

Die Mängelrüge (Z 5, zum Teil der Sache nach Z 9 lit a) ist teilweise berechtigt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,, zum Teil der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) ist teilweise berechtigt.

Obwohl die Wohnverhältnisse und die Tatsache, in welchem Bett genau Michaela H***** in der fraglichen Nacht geschlafen hat, für die Schuldfrage nicht entscheidend sind, hat das Erstgericht die näheren Umstände in der kleinen Wohnung ausdrücklich (auch für die Tatnacht) festgestellt (US 4 unten/5 oben). In welchem Bett Michaela H***** geschlafen hat, ergibt sich aus ihrer Aussage (US 10), wobei die gegenteiligen Angaben der Mutter Alexandra H***** und die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten nicht unerwähnt blieben (US 8 und 9).

Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen haben die Erkenntnisrichter auf die Angaben der einzigen Tatzeugin und Betroffenen Michaela H***** gestützt. In einer ausführlichen Würdigung haben sie dargetan, warum sie dem Mädchen Glauben schenkten und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten (US 11 bis 14). Dabei verwiesen sie insbesondere auf den in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck. Dieser zur Überzeugung der Richter führende kritisch psychologische Vorgang ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen haben die Erkenntnisrichter auf die Angaben der einzigen Tatzeugin und Betroffenen Michaela H***** gestützt. In einer ausführlichen Würdigung haben sie dargetan, warum sie dem Mädchen Glauben schenkten und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten (US 11 bis 14). Dabei verwiesen sie insbesondere auf den in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck. Dieser zur Überzeugung der Richter führende kritisch psychologische Vorgang ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).

Dass Michaela H***** unmittelbar nach der Tat ihrer Pflegemutter von den Vorfällen erzählte, was jedoch keine Konsequenzen bewirkte, und sie dann erst Anfang 2003 ihrem Therapeuten darüber berichtete, fand im Urteil seinen Niederschlag (US 5 und 6) und wurde somit auch bei der Gesamtbeurteilung der Beweisergebnisse berücksichtigt. Im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurften die Aussagen der Zeuginnen Sylvia N***** (S 44 f/II) und Andrea Nicole S***** (S 93/I) keiner Erörterung, weil sie weder zum Tatgeschehen noch sonst wesentliche Wahrnehmungen gemacht hatten. Dasselbe gilt für die Angaben der Zeugin Alexandra H*****, sie habe vom Vorfall "nichts mitbekommen" (S 276 und 489/I, S 38/II).Dass Michaela H***** unmittelbar nach der Tat ihrer Pflegemutter von den Vorfällen erzählte, was jedoch keine Konsequenzen bewirkte, und sie dann erst Anfang 2003 ihrem Therapeuten darüber berichtete, fand im Urteil seinen Niederschlag (US 5 und 6) und wurde somit auch bei der Gesamtbeurteilung der Beweisergebnisse berücksichtigt. Im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bedurften die Aussagen der Zeuginnen Sylvia N***** (S 44 f/II) und Andrea Nicole S***** (S 93/I) keiner Erörterung, weil sie weder zum Tatgeschehen noch sonst wesentliche Wahrnehmungen gemacht hatten. Dasselbe gilt für die Angaben der Zeugin Alexandra H*****, sie habe vom Vorfall "nichts mitbekommen" (S 276 und 489/I, S 38/II).

Die subjektive Tatseite hat das Erstgericht nicht nur ausdrücklich festgestellt, sondern sie den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten entsprechend aus der Tathandlung, insbesondere der ausgeübten Gewalt abgeleitet (US 14 und 15). Insoweit liegt ein Begründungsmangel daher nicht vor. Berechtigung hingegen kommt der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) deswegen zu, weil die für den Schuldspruch nach § 212 Abs 1 StGB aF (2.) maßgebliche Feststellung eines durch Ausübung von Aufsichts- und Erziehungsrechten des Angeklagten gegenüber Michaela H***** vermittelten Autoritätsverhältnisses (US 4, 15) unbegründet geblieben ist. Denn aus dem bloßen Bestehen eines Autoritätsverhältnisses kann allein nicht auf den missbräuchlichen Einsatz desselben geschlossen werden. Vielmehr sind zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des Ausnützens eines Autoritätsverhältnisses konkrete - vorliegend fehlende - Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte bei seinem inkriminierten Tatverhalten seine Autorität gegenüber dem Tatopfer eingesetzt hat, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlungen setzt oder geschehen lässt, ohne dass offen bleibt, dass der Angeklagte nicht nur das sich bietende Gelegenheitsverhältnis ausgenützt hat (Schick in WK² § 212 Rz 9). Damit liegt zum Schuldspruch 2. auch der der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vor. Daraus folgt, dass sich hiezu eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt. Demgemäß waren das Urteil im Schuldspruch 2., im Strafausspruch sowie das Adhäsionserkenntnis aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO). Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zum Urteilsfaktum 1. zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Der Einwand mangelnder Plausibilität einer hypothetischen Inkaufnahme jederzeitiger Tatentdeckung durch die im selben Zimmer schlafende Lebensgefährtin Alexandra H***** und deren Tochter Jaqueline beruht auf bloß spekulativen Argumenten, übergeht aber die Angaben der Zeugin Michaela H***** (S 65/I), wonach sie aus Angst vor dem Angeklagten stillgehalten habe. Er ist daher nicht geeignet, die der Lebenserfahrung keineswegs zuwiderlaufende Möglichkeit der inkriminierten Tatbegehung bedenklich erscheinen zu lassen. Soweit die Beschwerde unter weitwendiger Auflistung von Verfahrensergebnissen die vom Schöffengericht angenommene Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin Michaela H***** in Frage zu stellen und die ausführlichen Urteilserwägungen (US 10 ff) in Zweifel zu ziehen versucht, bekämpft sie bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Die subjektive Tatseite hat das Erstgericht nicht nur ausdrücklich festgestellt, sondern sie den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten entsprechend aus der Tathandlung, insbesondere der ausgeübten Gewalt abgeleitet (US 14 und 15). Insoweit liegt ein Begründungsmangel daher nicht vor. Berechtigung hingegen kommt der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) deswegen zu, weil die für den Schuldspruch nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB aF (2.) maßgebliche Feststellung eines durch Ausübung von Aufsichts- und Erziehungsrechten des Angeklagten gegenüber Michaela H***** vermittelten Autoritätsverhältnisses (US 4, 15) unbegründet geblieben ist. Denn aus dem bloßen Bestehen eines Autoritätsverhältnisses kann allein nicht auf den missbräuchlichen Einsatz desselben geschlossen werden. Vielmehr sind zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des Ausnützens eines Autoritätsverhältnisses konkrete - vorliegend fehlende - Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte bei seinem inkriminierten Tatverhalten seine Autorität gegenüber dem Tatopfer eingesetzt hat, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlungen setzt oder geschehen lässt, ohne dass offen bleibt, dass der Angeklagte nicht nur das sich bietende Gelegenheitsverhältnis ausgenützt hat (Schick in WK² Paragraph 212, Rz 9). Damit liegt zum Schuldspruch 2. auch der der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vor. Daraus folgt, dass sich hiezu eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt. Demgemäß waren das Urteil im Schuldspruch 2., im Strafausspruch sowie das Adhäsionserkenntnis aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zum Urteilsfaktum 1. zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Der Einwand mangelnder Plausibilität einer hypothetischen Inkaufnahme jederzeitiger Tatentdeckung durch die im selben Zimmer schlafende Lebensgefährtin Alexandra H***** und deren Tochter Jaqueline beruht auf bloß spekulativen Argumenten, übergeht aber die Angaben der Zeugin Michaela H***** (S 65/I), wonach sie aus Angst vor dem Angeklagten stillgehalten habe. Er ist daher nicht geeignet, die der Lebenserfahrung keineswegs zuwiderlaufende Möglichkeit der inkriminierten Tatbegehung bedenklich erscheinen zu lassen. Soweit die Beschwerde unter weitwendiger Auflistung von Verfahrensergebnissen die vom Schöffengericht angenommene Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin Michaela H***** in Frage zu stellen und die ausführlichen Urteilserwägungen (US 10 ff) in Zweifel zu ziehen versucht, bekämpft sie bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite - wie bereits zur Mängelrüge angeführt - die dazu getroffenen Konstatierungen (US 14) und unterlässt damit den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz (WK-StPO § 281 Rz 581). Zum Schuldspruch 1. war daher die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In dem teilweise zu wiederholenden Verfahren wird das erkennende Gericht nicht nur zu klären haben, ob die minderjährige Michaela H***** der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht des Angeklagten unterstand, sondern auch ob dieser unter Ausnützung seiner Stellung vorsätzlich geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes wird es die inzwischen durch das StRÄG 2004 (BGBl I 2004/15) geänderte Rechtslage zu beachten haben.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite - wie bereits zur Mängelrüge angeführt - die dazu getroffenen Konstatierungen (US 14) und unterlässt damit den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Zum Schuldspruch 1. war daher die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In dem teilweise zu wiederholenden Verfahren wird das erkennende Gericht nicht nur zu klären haben, ob die minderjährige Michaela H***** der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht des Angeklagten unterstand, sondern auch ob dieser unter Ausnützung seiner Stellung vorsätzlich geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes wird es die inzwischen durch das StRÄG 2004 (BGBl römisch eins 2004/15) geänderte Rechtslage zu beachten haben.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese teilweise kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75588 14Os116.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00116.04.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20041221_OGH0002_0140OS00116_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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