TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/28 2007/16/0114

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
ErbStG §1 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der A Privatstiftung in L, vertreten durch die Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 14. November 2006, Zlen. RV/0707-L/04, RV/0708-L/04, RV/0709-L/04, RV/0710-L/04 und RV/0711 L/04, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der in seinen Punkten 2 bis 7 angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.) Mit Bescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 373.782/1997, setzte des Finanzamt Urfahr auf Grund des in der bezeichneten Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde vom 18. Dezember 1997 angeführten Rechtsvorganges ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von S 72,619.662,29 (EUR 5,277.476,67) Schenkungssteuer von EUR 131.936,88 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest.

Mit der Berufung wurde nur bekämpft, dass die Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgte.

2.) Mit Bescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 313.964/2002, setzte des Finanzamt Urfahr auf Grund der näher bezeichneten Nachstiftung vom 31. Dezember 1998 mit einem Erwerb von

S 5,918.406,03 Schenkungssteuer von EUR 10.752,67 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest.

In der Berufung bekämpfte die beschwerdeführende Partei die Festsetzung der Schenkungssteuer dem Grunde und der Höhe nach sowie die Vorläufigkeit der Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO.

3.) Mit Bescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 313.963/2002, setzte des Finanzamt Urfahr auf Grund der näher bezeichneten Nachstiftung vom 31. Dezember 1999 mit einem Erwerb von

S 8,295.950,84 Schenkungssteuer von EUR 15.072,27 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest.

In der Berufung bekämpfte die beschwerdeführende Partei die Festsetzung der Schenkungssteuer dem Grunde und der Höhe nach sowie die Vorläufigkeit der Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO.

4.) Mit Bescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 313.961/2002, setzte des Finanzamt Urfahr auf Grund der näher bezeichneten Nachstiftung vom 31. Dezember 2001 mit einem Erwerb von

S 3,462.472,23 Schenkungssteuer von EUR 12.581,41 fest.

5.) Mit Berichtigungsbescheid vom 20. November 2002 wurde der unter 4.) angeführte Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO für vorläufig erklärt.

In der Berufung bekämpfte die beschwerdeführende Partei die mit dem unter 4.) angeführten Bescheid erfolgte Festsetzung der Schenkungssteuer in der Fassung der Berichtigung gemäß § 293 BAO vom 20. November 2002 dem Grunde und der Höhe nach sowie die Vorläufigkeit der Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO.

6.) Mit Bescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 313.962/2002, setzte des Finanzamt Urfahr auf Grund der näher bezeichneten Nachstiftung vom 31. Dezember 2000 mit einem Erwerb von

S 6,964.593,93 Schenkungssteuer von EUR 12.653,43 fest.

7.) Mit Berichtigungsbescheid vom 20. November 2002 wurde der unter 6.) angeführte Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO für vorläufig erklärt.

In der Berufung bekämpfte die beschwerdeführende Partei die mit dem unter 6.) angeführten Bescheid erfolgte Festsetzung der Schenkungssteuer in der Fassung der Berichtigung gemäß § 293 BAO vom 20. November 2002 dem Grunde und der Höhe nach sowie die Vorläufigkeit der Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufungen wie folgt:

1.) Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 373.782/1997, wird aufgehoben.

2.) Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 313.964/2002, wird dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung der Schenkungssteuer endgültig erfolgt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 313.963/2002, wird dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung der Schenkungssteuer endgültig erfolgt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

4.) Soweit sich die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 313.961/2002, richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

5.) Soweit sich die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 20. November 2002 zum Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 313.961/2002, richtet, wird entschieden, dass der Berichtigungsbescheid aufgehoben wird.

6.) Soweit sich die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002, ErfNr.:

313.962/2002, richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

7.) Soweit sich die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 20. November 2002 zum Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002, ErfNr.: 313.962/2002, richtet, wird entschieden, dass der Berichtigungsbescheid aufgehoben wird.

In der Begründung heißt es zu Spruchpunkt 1.) zusammengefasst, der bekämpfte Bescheid sei ersatzlos aufzuheben. Die mit den Schenkungssteuerbescheiden Spruchpunkte 2.) und 3.) festgesetzte Schenkungssteuer sei endgültig festzusetzen, weil die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung nicht vorlägen. Die Berichtigungsbescheide Spruchpunkte 5.) und 7.) seien aufzuheben, weil zwar ein Berichtigungsgrund vorgelegen habe, die vorgenommene Berichtigung aber rechtswidrig sei, weil, die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung nicht vorlägen. Da die durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte Besteuerung im Ergebnis zu Recht erfolgt sei, sei die Berufung gegen die in den Spruchpunkten 2.), 3.), 4.) und 6.) angeführten Bescheide im Übrigen abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der die Spruchpunkte 2.) bis 7.) angefochten werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung der Schenkungssteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 29. März 2007, A 2007/0025, stellte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Z 2 des § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141, mit der Wortfolge "2. Schenkungen unter Lebenden," als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07-7 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955 betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, als verfassungswidrig auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

Der Beschwerdefall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.

Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Abgabenbescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der in seinen Punkten 2 bis 7 angefochtene Bescheid war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160114.X00

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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