Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor T*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 836.035,37 EUR sA, AZ 42 Cg 192/04v des Landesgerichts Feldkirch, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der von der klagenden Partei mit vorbereitendem Schriftsatz vom 30. 11. 2004 (ON 13) vorgenommenen Klagsänderung, mit welcher der Amtshaftungsanspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gestützt wurde, sowie - für den Fall deren Zulässigkeit - zur Verhandlung und Entscheidung des gesamten Rechtsstreits wird gemäß § 9 Abs 4 AHG bzw § 8 Abs 2 StEG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der von der klagenden Partei mit vorbereitendem Schriftsatz vom 30. 11. 2004 (ON 13) vorgenommenen Klagsänderung, mit welcher der Amtshaftungsanspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gestützt wurde, sowie - für den Fall deren Zulässigkeit - zur Verhandlung und Entscheidung des gesamten Rechtsstreits wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG bzw Paragraph 8, Absatz 2, StEG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger stützte die von ihm geltend gemachten Ansprüche nach dem AHG bzw StEG ursprünglich ausdrücklich und allein auf ein von ihm behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Landesgerichts Innsbruck bzw von Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 30. 11. 2004 (ON 13) machte er erkennbar auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck geltend. Die beklagte Partei sprach sich gegen diese Klagsänderung aus und regte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Delegation im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Klagsänderung an (S 2 des Verhandlungstagsatzungsprotokolls vom 3. 12. 2004).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG sind alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen. Die auf Prozessbehauptungen der klagenden Partei beruhenden neu geltend gemachten Sachverhalte betreffen (auch) eine Entscheidung richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Innsbruck. Demnach dürfen die im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck befindlichen Landesgerichte die Zulässigkeit der Klagsänderung nicht selbst beurteilen, vielmehr ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Klagsänderung ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck befindliches Landesgericht zu bestimmen, das - sollte die Klagsänderung zugelassen werden - auch die Verhandlung und Entscheidung der gesamten Rechtssache vorzunehmen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG sind alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen. Die auf Prozessbehauptungen der klagenden Partei beruhenden neu geltend gemachten Sachverhalte betreffen (auch) eine Entscheidung richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Innsbruck. Demnach dürfen die im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck befindlichen Landesgerichte die Zulässigkeit der Klagsänderung nicht selbst beurteilen, vielmehr ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Klagsänderung ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck befindliches Landesgericht zu bestimmen, das - sollte die Klagsänderung zugelassen werden - auch die Verhandlung und Entscheidung der gesamten Rechtssache vorzunehmen hat.
Anmerkung
E75537 1Nc122.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00122.04P.1221.000Dokumentnummer
JJT_20041221_OGH0002_0010NC00122_04P0000_000