TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/28 2006/16/0218

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

KVG 1934 §21 Z1;
KVG 1934 §25 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der O GmbH in L, vertreten durch Dr. Christian Huber, Wirtschaftsprüfer in 4040 Linz, Ottensheimer Straße 30, 32 und 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 13. November 2006, Zl. RV/2072-L/02, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Abtretungsvertrag vom 1. März 1999 trat die k Gesellschaft m.b.H. & Co. KG ihren Geschäftsanteil an der K Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in L an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ab.

§ 3 dieses Abtretungsvertrages hat nachstehenden Inhalt:

"§ 3 Abtretungspreis, Fälligkeit des Abtretungspreises:

3.1 Der Abtretungspreis wird einvernehmlich mit dem Betrag von S 197,350.000,-- ... festgelegt.

3.2 Der Kaufpreis ist binnen 2 Wochen nach rechtskräftiger kartellgerichtlicher Genehmigung (oder einem dieser Genehmigung gleichzuhaltenden Bestätigung des Kartellgerichts) auf ein noch bekanntzugebendes Konto der Übergeberin zu überweisen. Gleichzeitig sind für den Kaufpreis für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt Zinsen in Höhe von 3,5 % per annum zu bezahlen.

3.3 Die Zahlung ist eine weitere aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit dieses Abtretungsvertrags. Bis zur Zahlung bleiben auch sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere die Stimmrechte, der Übergeberin."

Vereinbart war weiters in § 9.3, dass dieser Abtretungsvertrag außer Kraft tritt, wenn die kartellrechtliche Zulässigkeit nicht bis 30.11.1999 nachgewiesen ist.

Mit Bescheid vom 15. März 1999 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ausgehend vom vereinbarten Abtretungspreis als Bemessungsgrundlage Börsenumsatzsteuer von S 4,933.750,-- gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig vor.

Der steuerliche Vertreter teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 26. April 2000 mit, dass für die Zeitspanne zwischen dem Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsanteil (1.1.1999) und dem Zahlungszeitpunkt (18.5.1999) Stundungszinsen in der Höhe von 3,5 % per anno vereinbart worden seien. Von der Erwerberin sei daher insgesamt S 199,942.584,-- zu leisten gewesen.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2000 schrieb das Finanzamt Urfahr der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Börsenumsatzsteuer in der Höhe von S 4,998.565,-- endgültig vor. Bemessungsgrundlage dieses Bescheides war der im Abtretungsvertrag angegebene Abtretungspreis zuzüglich der vereinbarten Zinsen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vorgebracht, in der Kommentarliteratur werde einhellig die Auffassung vertreten, dass Stundungszinsen dem vereinbarten Preis nicht hinzuzurechnen seien und daher die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer nicht erhöhten (Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz 2, § 21 Rdn. 2.1. unter Verweis auf Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, § 23 Rdn 2 und Schartel, die Börsenumsatzsteuer, 219). Darüber hinausgehend werde im Schrifttum sogar die Auffassung vertreten, dass bei einer langfristigen zinsenlosen Kaufpreisstundung der gemäß § 14 Abs. 3 BewG ermittelte, also der abgezinste, Wert der Berechnung der Börsenumsatzsteuer zugrunde zu legen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab; dies mit der Begründung, die Erwerberin des Geschäftsanteiles habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis die Zinsen für drei Monate geschuldet. Sie habe auch weiters die Zinsen bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt geschuldet. Sie habe diese Zinsen aufwenden müssen, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Auch Stundungszinsen stellten Aufwendungen zur Finanzierung des Erwerbes eines Geschäftsanteiles dar und führten im Ergebnis zu einer Vermehrung im Vermögen des Veräußerers des Geschäftsanteiles. Die vereinbarten Zinsen gehörten daher zur Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer. Dieser Auffassung stehe allerdings die in der Berufung zitierte Kommentarliteratur entgegen. Die belangte Behörde folge der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nicht der älteren Kommentarliteratur.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht dadurch verletzt, dass die Abgaben- bzw. Berufungsbehörde Stundungszinsen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Börsenumsatzsteuer einbeziehe und daher die Börsenumsatzsteuer um EUR 4.710,29 zu hoch festgesetzt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 3a KVG treten mit Ablauf des 30. September 2000 Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht.

Gemäß § 25 Abs. 2 KVG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

In § 3.3 des Abtretungsvertrags wurde vereinbart, dass die Zahlung eine weitere aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Abtretungsvertrags sei. Die Zahlung des Abtretungspreises erfolgte am 18. Mai 1999. Mit dem Eintritt dieser Bedingung entstand die Steuerschuld am 18. Mai 1999.

Gemäß § 21 Z 1 KVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um den Geschäftsanteil zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0080, mit angeführter weiterer Rechtsprechung).

Im Abtretungsvertrag war zusätzlich zum Abtretungspreis die Zahlung von Zinsen vom 1. Jänner 1999 bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt vereinbart. Diese Zinsen waren aufzubringen, um den Geschäftsanteil zu erhalten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei diesen "Zinsen" nicht um die in der zitierten Literatur angeführten "Stundungszinsen". Die im Abtretungsvertrag vereinbarten "Zinsen" sind nämlich für einen Zeitraum vor Wirksamkeit des Abtretungsvertrages und Zahlung des Abtretungspreises zu leisten. Sie sind bereits vor dem Entstehen der Steuerschuld angefallen und keine Zinsen für nach der Entstehung der Steuerschuld und Fälligkeit gewährte Zahlungserleichterungen.

Die Einbeziehung solcher "Zinsen" in die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer war nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160218.X00

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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