TE OGH 2004/12/21 4Ob236/04s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Lukas M*****, geboren am *****, und der mj Marlene M*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Hilde-Barbara M*****, wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses des Vaters DI Kurt M*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. August 2004, GZ 45 R 288/04t-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21. April 2004, GZ 1 P 243/98y-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung bei der Mutter, die sie in ihrem Haushalt betreut. Die Kinder sind Schüler und einkommens- sowie vermögenslos. Der Vater bezieht durchschnittlich 2.697,68 EUR netto monatlich. Lohnsteuerbemessungsgrundlage ist ein Jahresbruttoeinkommen von 38.502,75 EUR. Der Vater ist weiters unterhaltspflichtig für mj Marco M*****, geboren am *****, mj Laetitia M*****, geboren am ***** und seine Ehefrau Mag. Marina C*****, die bis 22. 2. 2004 Karenzurlaubsgeld bezog und seitdem einkommenslos ist.

Das Erstgericht setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters von bisher 323,39 EUR für Lukas und 305,23 EUR für Marlene vom 1. 12. 2003 bis 29. 2. 2004 auf monatlich insgesamt 392 EUR je Kind, ab 1. 3. 2004 auf monatlich insgesamt 370 EUR je Kind hinauf. Das auf weitere Erhöhung der Unterhaltsbeiträge gerichtete Mehrbegehren der Mutter und den auf Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrags gerichteten Antrag des Vaters wies das Erstgericht ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der nach der Prozentwertmethode errechnete Unterhalt für beide Kinder betrage bis 29. 2. 2004 16 %, danach - weil die Mutter kein Karenzgeld mehr beziehe - 15 % des väterlichen Einkommens. Auf die sich ergebenden Beträge sei noch die Familienbeihilfe in angemessener Höhe anzurechnen, was in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten - im Revisionsrekursverfahren nicht strittigen - Vorgangsweise die nunmehr festgesetzten Beträge ergäbe. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Sorgepflichten des Vaters sei auf die Belastbarkeitsgrenze Bedacht zu nehmen. Bei einem pfändbaren Betrag von 1.747,18 EUR werde die Pfändungsgrenze erst bei einem Unterhaltsbetrag von 406,92 EUR monatlich erreicht, sodass eine weitere Kürzung nicht vorzunehmen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach - auf Antrag des Vaters gemäß § 14a AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob im Fall mehrerer Unterhaltspflichten der einzelnen Unterhaltsberechtigten zukommende Unterhaltsbetrag die statistisch ermittelten durchschnittlichen Bedarfssätze auch dann geringfügig überschreiten dürfe, wenn der dem Vater verbleibende Einkommensteil von monatlich rund 950 EUR unter einem statistischen Durchschnittsnettoeinkommen liege. Die Lebensverhältnisse des Vaters seien in erster Linie an seiner Leistungsfähigkeit zu messen, nicht an jenem Betrag, der ihm nach Abzug der Unterhaltsbeiträge verbleibe. Seine Leistungsfähigkeit sei bei einem Einkommen von über 2.700 EUR überdurchschnittlich hoch einzustufen. Schon aus diesem Grund gehe sein Argument, er sei im Vergleich zu seinen Kindern benachteiligt und gezwungen, relativ schlechter zu leben als diese, ins Leere. Der nur als Orientierungswert geltende statistisch ermittelte Bedarfssatz betrage bei Kindern der Altersgruppe von 15 - 19 Jahren derzeit 348 EUR. Die vom Erstgericht festgesetzten Unterhaltsbeträge überstiegen diesen Satz geringfügig, nämlich bis 29. 2. 2004 um 12 %, ab 1. 3. 2004 um 6 %. Konkurrierende Sorgepflichten seien durch angemessene Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes zu berücksichtigen. Dabei sei der Prozentsatz für jede weitere Sorgepflicht für ein Kind unter 10 Jahren um 1 %, für ein Kind über 10 Jahren um 2 %, für eine weitere Sorgepflicht gegenüber der Ehefrau - je nach deren Eigeneinkommen - um 0 bis 3 % zu mindern. Bei diesen Prozentsätzen handle es sich aber nur um auf Erfahrung beruhenden Durchschnittswerten, die als Orientierungshilfe dienten. Bei atypischen Verhältnissen, wie etwa zahlreichen Sorgepflichten, seien die Prozentsätze nicht immer voll ausschöpfbar. In solchen Fällen seien die Bemessungskriterien den individuellen tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Dem Unterhaltspflichtigen müsse ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Die aus der Prozentkomponente abgeleitete Pauschalierung sei in atypischen Fällen also nach den individuellen Sachverhaltsumständen zu korrigieren. Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Unterhaltsberechtigter sei deren Gleichbehandlung zu wahren und dies durch eine abschließende Kontrollrechnung des Gerichts zu überprüfen, eine erkennbare Überbelastung des Unterhaltspflichtigen führt dann zur aliquoten Kürzung aller Unterhaltsbeiträge. Als Grenze der Belastbarkeit sei nicht das Durchschnittseinkommen, sondern die Grenze des § 291b EO heranzuziehen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht, dass Unterhaltsforderungen Priorität genössen und dass zugunsten von Unterhaltsforderungen dem Unterhaltsschuldner nur jener Betrag zu verbleiben habe, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei. Im Anlassfall verblieben dem Vater jedenfalls mehr als 940 EUR und somit deutlich mehr als der seine Belastbarkeitsgrenze bildende Betrag des § 291b EO.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach - auf Antrag des Vaters gemäß Paragraph 14 a, AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob im Fall mehrerer Unterhaltspflichten der einzelnen Unterhaltsberechtigten zukommende Unterhaltsbetrag die statistisch ermittelten durchschnittlichen Bedarfssätze auch dann geringfügig überschreiten dürfe, wenn der dem Vater verbleibende Einkommensteil von monatlich rund 950 EUR unter einem statistischen Durchschnittsnettoeinkommen liege. Die Lebensverhältnisse des Vaters seien in erster Linie an seiner Leistungsfähigkeit zu messen, nicht an jenem Betrag, der ihm nach Abzug der Unterhaltsbeiträge verbleibe. Seine Leistungsfähigkeit sei bei einem Einkommen von über 2.700 EUR überdurchschnittlich hoch einzustufen. Schon aus diesem Grund gehe sein Argument, er sei im Vergleich zu seinen Kindern benachteiligt und gezwungen, relativ schlechter zu leben als diese, ins Leere. Der nur als Orientierungswert geltende statistisch ermittelte Bedarfssatz betrage bei Kindern der Altersgruppe von 15 - 19 Jahren derzeit 348 EUR. Die vom Erstgericht festgesetzten Unterhaltsbeträge überstiegen diesen Satz geringfügig, nämlich bis 29. 2. 2004 um 12 %, ab 1. 3. 2004 um 6 %. Konkurrierende Sorgepflichten seien durch angemessene Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes zu berücksichtigen. Dabei sei der Prozentsatz für jede weitere Sorgepflicht für ein Kind unter 10 Jahren um 1 %, für ein Kind über 10 Jahren um 2 %, für eine weitere Sorgepflicht gegenüber der Ehefrau - je nach deren Eigeneinkommen - um 0 bis 3 % zu mindern. Bei diesen Prozentsätzen handle es sich aber nur um auf Erfahrung beruhenden Durchschnittswerten, die als Orientierungshilfe dienten. Bei atypischen Verhältnissen, wie etwa zahlreichen Sorgepflichten, seien die Prozentsätze nicht immer voll ausschöpfbar. In solchen Fällen seien die Bemessungskriterien den individuellen tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Dem Unterhaltspflichtigen müsse ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Die aus der Prozentkomponente abgeleitete Pauschalierung sei in atypischen Fällen also nach den individuellen Sachverhaltsumständen zu korrigieren. Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Unterhaltsberechtigter sei deren Gleichbehandlung zu wahren und dies durch eine abschließende Kontrollrechnung des Gerichts zu überprüfen, eine erkennbare Überbelastung des Unterhaltspflichtigen führt dann zur aliquoten Kürzung aller Unterhaltsbeiträge. Als Grenze der Belastbarkeit sei nicht das Durchschnittseinkommen, sondern die Grenze des Paragraph 291 b, EO heranzuziehen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht, dass Unterhaltsforderungen Priorität genössen und dass zugunsten von Unterhaltsforderungen dem Unterhaltsschuldner nur jener Betrag zu verbleiben habe, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei. Im Anlassfall verblieben dem Vater jedenfalls mehr als 940 EUR und somit deutlich mehr als der seine Belastbarkeitsgrenze bildende Betrag des Paragraph 291 b, EO.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhängt.Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt.

Nach ständiger Rechtsprechung wird Unterhalt bestimmt und nicht berechnet (RIS-Justiz RS0047388 [T12]; RS0047419). Bei der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen (EvBl 1990/134; RIS-Justiz RS0047388). Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (RIS-Justiz RS0007204).

Der Oberste Gerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von der Gleichrangigkeit aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche aus. Zur Wahrung dieser gleichberechtigten gesetzlichen Ansprüche ist die für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsame Unterhaltsbemessungsgrundlage des Verpflichteten zu ermitteln; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach den Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf und weiteren Bemessungskriterien. Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren (SZ 69/77; ÖA 1999, 117; RIS-Justiz RS0047364). Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des § 291b EO, so dass die gleichrangigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche gemeinsam auf jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage verwiesen sind, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (SZ 63/88; SZ 69/77; RIS-Justiz RS0047462; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 27f).Der Oberste Gerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von der Gleichrangigkeit aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche aus. Zur Wahrung dieser gleichberechtigten gesetzlichen Ansprüche ist die für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsame Unterhaltsbemessungsgrundlage des Verpflichteten zu ermitteln; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach den Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf und weiteren Bemessungskriterien. Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren (SZ 69/77; ÖA 1999, 117; RIS-Justiz RS0047364). Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des Paragraph 291 b, EO, so dass die gleichrangigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche gemeinsam auf jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage verwiesen sind, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (SZ 63/88; SZ 69/77; RIS-Justiz RS0047462; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 27f).

Die "Prozentkomponente" bei der Unterhaltsbemessung sichert - unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - zumindest für Durchschnittsfälle den Anspruch des Kindes, an den Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteils angemessen teilzuhaben, was im Regelfall Verteilungsgerechtigkeit bewirkt. Dagegen sind bei atypischen Verhältnissen - wie etwa zahlreichen Sorgepflichten - die Prozentsätze nicht immer voll ausschöpfbar. Dann sind die Bemessungskriterien den individuellen tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Die aus der Prozentkomponente abgeleitete Pauschalierung ist daher in atypischen Fällen nach den individuellen Sachverhaltsumständen zu korrigieren (JBl 2000, 397; RIS-Justiz RS0047413).

Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Unterhaltsberechtigter ist deren Gleichbehandlung zu wahren und dies durch eine abschließende Kontrollrechnung des Gerichts zu überprüfen; eine erkennbare Überbelastung des Unterhaltspflichtigen führt dann zur aliquoten Kürzung aller Unterhaltsbeiträge (1 Ob 84/04s; RIS-Justiz RS0047323; Schwimann/Kolmasch aaO 29).

Zu berücksichtigen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Eine genaue Berechnung dieses Betrags ist nicht möglich, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum (SZ 68/38; RIS-Justiz RS008667 [T2]; RS0013458 [T3]).

Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung - den dargestellten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend - die Bestimmungen der EO als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung herangezogen. Seine Beurteilung, der Unterhaltspflichtige trage bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 2.697,68 EUR netto unter Bedachtnahme auf insgesamt fünf Unterhaltspflichten durch Unterhaltszahlungen an zwei Kinder in Höhe von je 392 EUR (1. 12. 2003 bis 29. 2. 2004) bzw je 370 EUR (ab 1. 3. 2004) im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Unterhalt seiner Kinder bei, wobei ihm - jedenfalls ausreichende Mittel - für den Eigenbedarf verbleiben, lässt eine Überschreitung des erwähnten Ermessensspielraumes nicht erkennen. Die Ausmittlung des für den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen erforderlichen Betrags im Einzelfall betrifft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Die vom Rechtsmittelwerber in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob den Unterhaltsberechtigten auch dann ein über dem Regelbedarf liegender Unterhalt zuzugestehen ist, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem ihm danach verbleibenden Einkommensteil zwar nicht unter das Existenzminimum, aber unter das Durchschnittseinkommen ("Regelbedarf für Erwachsene") gerät, geht von der unzutreffenden Prämisse aus, inländisches Durchschnittseinkommen und Regelbedarf für Erwachsene wären gleich hoch. Überdies geht der Vater bei seinen Berechnungen nicht von den Beschlüssen der Vorinstanzen, sondern von den ungekürzten Prozentsätzen aus und kommt so zu einem verzerrten Bild. Stellt man die den Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Beträge dem Nettoeinkommen des Vaters gegenüber, verbleiben diesem für seine nunmehrige vierköpfige Familie ohnehin fast 2.000 EUR monatlich; von "Armut" im Gegensatz zu hohem Unterhalt der Minderjährigen kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

Der Revisionsrekurs war wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E75885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00236.04S.1221.000

Im RIS seit

20.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten