TE OGH 2004/12/22 7Ob291/04a

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Hermine Z*****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 217.571,73 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2004, GZ 3 R 83/04b-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp obliegt dem Beschädigten der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn aber nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, dann muss die freie Beweiswürdigung den Tatrichter dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen, wenn nicht der geklagte Schädiger diesen prima-facie-Beweis dadurch erschüttert, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes dartut (RIS-Justiz RS0022664). Die Frage, ob ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche - mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende - Tatsache zulässt, ob also der Anscheinsbeweis zulässig ist, ist zwar keine Frage der Beweiswürdigung, sondern Rechtsfrage und damit grundsätzlich revisibel (Fasching, LB2 Rz 897; Rechberger in Rechberger2 vor § 266 ZPO Rz 22 mwN; RIS-Justiz RS0022624). Ob nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht und daher der Tatrichter in freier Beweiswürdigung den Kausalzusammenhang prima-facie als erwiesen annehmen kann, ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden und stellt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (2 Ob 173/98z, RIS-Justiz RS0022624 [T 4]; 16 Ok 11/02; 7 Ob 220/04k ua). Es kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein, in jedem Fall, in dem behauptet wird, dass ein bestimmter allgemein bekannter Erfahrungssatz bestehe, dazu in der Sache Stellung zu nehmen (2 Ob 173/98z).Nach stRsp obliegt dem Beschädigten der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn aber nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, dann muss die freie Beweiswürdigung den Tatrichter dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen, wenn nicht der geklagte Schädiger diesen prima-facie-Beweis dadurch erschüttert, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes dartut (RIS-Justiz RS0022664). Die Frage, ob ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche - mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende - Tatsache zulässt, ob also der Anscheinsbeweis zulässig ist, ist zwar keine Frage der Beweiswürdigung, sondern Rechtsfrage und damit grundsätzlich revisibel (Fasching, LB2 Rz 897; Rechberger in Rechberger2 vor Paragraph 266, ZPO Rz 22 mwN; RIS-Justiz RS0022624). Ob nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht und daher der Tatrichter in freier Beweiswürdigung den Kausalzusammenhang prima-facie als erwiesen annehmen kann, ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden und stellt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (2 Ob 173/98z, RIS-Justiz RS0022624 [T 4]; 16 Ok 11/02; 7 Ob 220/04k ua). Es kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein, in jedem Fall, in dem behauptet wird, dass ein bestimmter allgemein bekannter Erfahrungssatz bestehe, dazu in der Sache Stellung zu nehmen (2 Ob 173/98z).

Die Revision wäre daher nur dann zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

Das ist hier nicht der Fall: Die Meinung des Berufungsgerichtes, der Anscheinsbeweis sei im vorliegenden Fall nicht zulässig, da jeglicher Erfahrungssatz fehle, wonach das Ausblasen einer auf einem Glastisch stehenden Kerze typischerweise zur Entstehung eines Brandes führe, sondern es beuge im Gegenteil das Auslöschen einer Kerze typischerweise einer Brandentstehung vor; ein Anscheinsbeweis sei auch deshalb unzulässig, weil auch eine Brandentstehung durch eine brennende Zigarette denkbar sei; hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Grundsätzen des prima-facie-Beweises.

Auch im Hinblick auf die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit und die von ihr weiters geltend gemachten Aktenwidrigkeiten ist kein tauglicher Zulassungsgrund gegeben:

Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach stRsp in der Revision nicht mehr gerügt werden (vgl Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0042963 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Klägerin kann daher nicht erneut geltend machen, es wäre ein weiterer Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Brandverhütung zur Klärung der Brandursache beizuziehen gewesen, denn dies wurde bereits vom Berufungsgericht verneint.Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach stRsp in der Revision nicht mehr gerügt werden vergleiche Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0042963 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Klägerin kann daher nicht erneut geltend machen, es wäre ein weiterer Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Brandverhütung zur Klärung der Brandursache beizuziehen gewesen, denn dies wurde bereits vom Berufungsgericht verneint.

Die Ausführungen der Revisionswerberin betreffend Aktenwidrigkeiten verkennen das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles ist (Fasching LB2 Rz 1771), wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Überlegungen des Berufungsgerichtes, dass auch eine andere Brandquelle in Frage komme, stellen keine Feststellungen, sondern Schlussfolgerungen aus Feststellungen dar und können schon deshalb eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen.

Gegen die vom Erstgericht bei Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts eingangs seiner Ausführungen getroffene Feststellung, die Beklagte habe die Kerze ausgeblasen, hat die Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren tatsächlich nicht opponiert. Dass sie in ihrer Berufung die Feststellung begehrt hat, die Beklagte habe sich nicht überzeugt, ob die Flamme tatsächlich ausgegangen sei, kann darin nichts ändern. Auch in diesem Zusammenhang wird also eine Aktenwidrigkeit zu Unrecht reklamiert.

Die Rechtsrüge der Revisionswerberin schließlich stellt sich weitgehend lediglich als Bekämpfung der - nicht revisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.

Da die Revisionswerberin daher insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, muss ihr daher unzulässiges Rechtsmittel zurückgewiesen werden.Da die Revisionswerberin daher insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, muss ihr daher unzulässiges Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E75642 7Ob291.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00291.04A.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20041222_OGH0002_0070OB00291_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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