Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Prunbauer, Temmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, D-*****, vertreten durch Kosch und Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wegen EUR 47.311,21 sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 2004, GZ 2 R 88/04g-72, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, dass sich die internationale Zuständigkeit für die am 19. 11. 1997 eingebrachte Klage nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. 9. 1988 (LGVÜ) richtet. Das in den maßgeblichen Bestimmungen ohnehin gleichlautende EuGVÜ trat zwischen Österreich und Deutschland erst am 1. 1. 1999 in Kraft (vgl 7 Ob 38/01s).Unstrittig ist, dass sich die internationale Zuständigkeit für die am 19. 11. 1997 eingebrachte Klage nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. 9. 1988 (LGVÜ) richtet. Das in den maßgeblichen Bestimmungen ohnehin gleichlautende EuGVÜ trat zwischen Österreich und Deutschland erst am 1. 1. 1999 in Kraft vergleiche 7 Ob 38/01s).
Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 17 LGVÜ unerlässlich die Willenseinigung zwischen den Parteien von der Partei zu beweisen ist, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (5 Ob 32/04y, RIS-Justiz RS00114192 ua). Die im Art 17 LGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Der vertragsautonom aufzufassende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Ziel des Art 17 LGVÜ ist es, ein Gericht eines Vertragsstaates, das gemäß dem nach den strengen Formvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll, klar und eindeutig zu bestimmen. Durch die Einhaltung der Formerfordernisse soll gewährleistet werden, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht" und die Zuständigkeitsvereinbarung nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages wird. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl 5 Ob 32/04y, zu EuGVÜ 7 Ob 256/02a, 5 Ob 130/02g, 7 Ob 38/01s uva; RIS-Justiz RS0113571). Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist Sache des nationalen Gerichtes (7 Ob 181/02x mwN; RIS- Justiz RS0004131).Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung iSd Artikel 17, LGVÜ unerlässlich die Willenseinigung zwischen den Parteien von der Partei zu beweisen ist, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (5 Ob 32/04y, RIS-Justiz RS00114192 ua). Die im Artikel 17, LGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Der vertragsautonom aufzufassende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Ziel des Artikel 17, LGVÜ ist es, ein Gericht eines Vertragsstaates, das gemäß dem nach den strengen Formvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll, klar und eindeutig zu bestimmen. Durch die Einhaltung der Formerfordernisse soll gewährleistet werden, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht" und die Zuständigkeitsvereinbarung nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages wird. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist vergleiche 5 Ob 32/04y, zu EuGVÜ 7 Ob 256/02a, 5 Ob 130/02g, 7 Ob 38/01s uva; RIS-Justiz RS0113571). Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist Sache des nationalen Gerichtes (7 Ob 181/02x mwN; RIS- Justiz RS0004131).
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Soweit die Revisionsrekurswerberin mit der Aussage des Geschäftsführers des Klägers und anderen Beweisergebnissen argumentiert, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Schon aus dem Text des Nachtrages Beil./D ("Nachtrag zur Auftragsbestätigung vom 6. 11. 1996 betrifft Gewährleistung") ergibt sich, dass sich der Verweis auf die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes und die vom Geschäftsführers unter diesen Nachtrag gesetzte Unterschrift nur auf den Bereich Gewährleistung bezog. Die Ansicht des Rekursgerichtes ist daher jedenfalls vertretbar.
Abgesehen davon steht in Punkt 12.1 dieser Allgemeinen Bedingungen, dass für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten das "für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht" als Gerichtsstand vereinbart sein soll. Die Auslegung dieser Vereinbarung durch das Rekursgericht im Einzelfall, dass sich eine Gerichtsstandsvereinbarung selbst nach den - hier aber nicht anzuwendenden - Allgemeinen Bedingungen des Fachverbandes nicht am Sitz der Klägerin als Bestellerin und Käuferin ergibt, ist nicht zu beanstanden. Die Willenseinigung zwischen den Parteien über einen Gerichtsstand müsste - wie oben dargelegt - klar und deutlich zum Ausdruck kommen und nicht wie hier zweifelhaften Inhalts sein. Dass sich die Klägerin subjektiv ohne Berücksichtigung der Vertragsgestaltung als "Verkäuferin sieht", ist nicht relevant. Sie übergeht, dass nach den Feststellungen das Vertragswerk mit ihrem Auftraggeber nicht in den Vertrag zwischen den Parteien als Vertragsgrundlage einbezogen wurde. Sie ist im Vertrag zwischen den Parteien "Käuferin" und nicht "Verkäuferin".
Die vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 534/82, 4 Ob 1511/95 und 6 Ob 36/97f ergingen nicht im Zusammenhang mit Art 5 Nr 1 LGVÜ.Die vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 534/82, 4 Ob 1511/95 und 6 Ob 36/97f ergingen nicht im Zusammenhang mit Artikel 5, Nr 1 LGVÜ.
Der Oberste Gerichtshof hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach ausgesprochen, dass es eine Auslegungsfrage ist, ob die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 LGVÜ an diesem Ort begründen wollten. Die Auslegung ist an den konkreten Umständen des Falles zu orientieren (2 Ob 221/98h, 8 Ob 239/02h, 5 Ob 313/03w, 4 Ob 147/03a mwN; RIS- Justiz RS0017616). Es liegt also der von der Revisionswerberin aufgezeigte Judikaturwiderspruch nicht vor. Die dem Rekursgericht vorgeworfene Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Klägerin hat in ihrem Vorbringen immer wieder nur darauf verwiesen, dass die Vereinbarung "Lieferkondition: frei Haus" keine Spesenklausel sei, sondern die Vereinbarung bedeute, dass Lieferort die Niederlassung des Käufers sei. Kein anderes Vorbringen hat das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof hier nicht zu beanstanden ist. Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.Der Oberste Gerichtshof hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach ausgesprochen, dass es eine Auslegungsfrage ist, ob die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Artikel 5, LGVÜ an diesem Ort begründen wollten. Die Auslegung ist an den konkreten Umständen des Falles zu orientieren (2 Ob 221/98h, 8 Ob 239/02h, 5 Ob 313/03w, 4 Ob 147/03a mwN; RIS- Justiz RS0017616). Es liegt also der von der Revisionswerberin aufgezeigte Judikaturwiderspruch nicht vor. Die dem Rekursgericht vorgeworfene Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Klägerin hat in ihrem Vorbringen immer wieder nur darauf verwiesen, dass die Vereinbarung "Lieferkondition: frei Haus" keine Spesenklausel sei, sondern die Vereinbarung bedeute, dass Lieferort die Niederlassung des Käufers sei. Kein anderes Vorbringen hat das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof hier nicht zu beanstanden ist. Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Anmerkung
E75629 7Ob203.04kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00203.04K.1222.000Dokumentnummer
JJT_20041222_OGH0002_0070OB00203_04K0000_000