Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner als Vorsitzenden, den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Tarmann-Prentner (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****PL-*****, wider die beklagte Partei *****, *****, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.10.2004, GZ 35 Cgs 113/04w-15, den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner als Vorsitzenden, den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Tarmann-Prentner (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****PL-*****, wider die beklagte Partei *****, *****, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.10.2004, GZ 35 Cgs 113/04w-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:
„Die Gebühren der Dolmetscherin *****, *****, für die Übersetzungen ON 7 vom 17.8.2004 werden wie folgt bestimmt:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32 Abs 1 GebAG, 1 beg. Stunde EUR 19,40
II. Mühewaltung, § 54 GebAG
1) Schriftliche Übersetzung
a) 87 Seiten á EUR 13,00 EUR 1.131,00
b) Zuschlag wegen schwerer
Lesbarkeit EUR 13,60
c) Zuschlag wegen fachlicher
Schwierigkeit, 64 Seiten á
EUR 6,50 EUR 416,00
2) Gesetzmäßige Beurkundung
23 x EUR 2,70 EUR 62,10
III. Sonstige Kosten
Reinschrift 87 x EUR 2,70 EUR 234,90
Stempel- und Postgebühren EUR 7,50
Zwischensumme EUR 1.884,50
20% USt EUR 376,90
Gesamt EUR 2.261,40."
Die Änderung der Auszahlungsanordnung wird gemäß §§ 2 ASGG, 527 Abs 1Die Änderung der Auszahlungsanordnung wird gemäß Paragraphen 2, ASGG, 527 Absatz eins,
ZPO dem Erstgericht übertragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren der Dolmetscherin *****für die Übersetzung eines Beilagenkonvolutes (ON 7) antragsgemäß mit EUR 2.397,90 (inklusive 20% USt EUR 399,65) bestimmt. In dieser Summe sind ein Zuschlag von EUR 529,75 wegen besonderer sprachlicher und/oder fachlicher Schwierigkeit (§ 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG) sowie eine Gebühr für die gesetzmäßige Beurkundung von 23 Übersetzungen (§ 54 Abs 1 Z 2 GebAG) in Höhe von EUR 62,10 - jeweils zuzüglich 20% USt - enthalten.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren der Dolmetscherin *****für die Übersetzung eines Beilagenkonvolutes (ON 7) antragsgemäß mit EUR 2.397,90 (inklusive 20% USt EUR 399,65) bestimmt. In dieser Summe sind ein Zuschlag von EUR 529,75 wegen besonderer sprachlicher und/oder fachlicher Schwierigkeit (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG) sowie eine Gebühr für die gesetzmäßige Beurkundung von 23 Übersetzungen (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) in Höhe von EUR 62,10 - jeweils zuzüglich 20% USt - enthalten.
Rechtliche Beurteilung
Lediglich gegen den Zuspruch der zuletzt genannten Positionen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Abänderungsantrag, die Gebühren der Dolmetscherin mit insgesamt EUR 1.687,68 (inklusive 20% USt) zu bestimmen.
Die Dolmetscherin hat keine Rekursbeantwortung erstattet. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei bekämpft die Zuerkennung einer erhöhten Gebühr für Mühewaltung mit der Begründung, nicht jeder medizinische Fachtext sei bereits mit der im Gesetz genannten besonderen Schwierigkeit verbunden.
Gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG steht dem Dolmetscher für eine schriftliche Übersetzung, wenn diese wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert, das eineinhalbfache der Grundgebühr zu.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG steht dem Dolmetscher für eine schriftliche Übersetzung, wenn diese wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert, das eineinhalbfache der Grundgebühr zu.
Auch wenn der Rekurswerberin zuzugestehen ist, dass nicht jeder medizinische Text von vornherein besonders schwierig sein muss, insbesondere wenn er nur allgemein gebräuchliche und verständliche Fachausdrücke enthält oder lateinische Passagen nur wörtlich in die Übersetzung übernommen werden (SV-Slg 28.245, 39.767, 41.876), kommt es im Ergebnis auf den jeweiligen Einzelfall an.
Das Erstgericht hat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung ausgeführt, dass bei einer Übersetzung, die zahlreiche medizinische Fachausdrücke enthält - mögen diese auch teilweise im Deutschen ähnlich klingen – auch ohne besonderen Nachweis von den Angaben des Dolmetschers ausgegangen werden kann, dass die Übersetzung einen erhöhten Zeitaufwand erfordert hat (SV-Slg 44.752). Diese Voraussetzung trifft auf die Übersetzung einer Krankengeschichte ebenso zu (SV-Slg 44.751) wie auf das Schreiben eines Facharztes, das seinem Inhalt nach einem Gutachten gleichkommt (OLG Wien 32 R 207/81; Krammer - Schmidt, GebAG MGA³ § 54 E 9).Das Erstgericht hat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung ausgeführt, dass bei einer Übersetzung, die zahlreiche medizinische Fachausdrücke enthält - mögen diese auch teilweise im Deutschen ähnlich klingen – auch ohne besonderen Nachweis von den Angaben des Dolmetschers ausgegangen werden kann, dass die Übersetzung einen erhöhten Zeitaufwand erfordert hat (SV-Slg 44.752). Diese Voraussetzung trifft auf die Übersetzung einer Krankengeschichte ebenso zu (SV-Slg 44.751) wie auf das Schreiben eines Facharztes, das seinem Inhalt nach einem Gutachten gleichkommt (OLG Wien 32 R 207/81; Krammer - Schmidt, GebAG MGA³ Paragraph 54, E 9).
Bei den in diesem Verfahren übersetzten Beilagen handelte es sich einerseits um internistische Gutachten, die in einem Sozialgerichtsverfahren (AS 17 f) beziehungsweise einem Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt (AS 27 f, 45 f, 75 f) in Polen erstattet wurden, weiters um Krankengeschichten nach stationären Spitalsaufenthalten (zB AS 99 f, 111 f), nach einer Rehabilitationsbehandlung (AS 153 f) und um fachärztliche Behandlungsberichte, die zahlreiche, keineswegs allgemein geläufige medizinische Fachausdrücke in polnischer Sprache enthalten. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Übersetzung dieser für medizinische Laien ohne Hilfsmittel, zB Fachlexika, kaum verständlichen Urkunden einen erhöhten Zeitaufwand erfordert hat. Für den Gebührenanspruch bei einer Übersetzung ist nicht der Originaltext, sondern grundsätzlich der Umfang der Übersetzung maßgeblich (Krammer – Schmidt, aao, § 54 E 1 mwN). Die höhere Gebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 1 c GebAG ist nicht pro Dokument, sondern nach der Seitenzahl zu berechnen. Sie kann deshalb nicht für die gesamte Übersetzung eines längeren Dokumentes zuerkannt werden, sondern nur für jene Seiten, die tatsächlich einen schwierigen Text enthalten, der den höheren Ansatz rechtfertigt.Bei den in diesem Verfahren übersetzten Beilagen handelte es sich einerseits um internistische Gutachten, die in einem Sozialgerichtsverfahren (AS 17 f) beziehungsweise einem Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt (AS 27 f, 45 f, 75 f) in Polen erstattet wurden, weiters um Krankengeschichten nach stationären Spitalsaufenthalten (zB AS 99 f, 111 f), nach einer Rehabilitationsbehandlung (AS 153 f) und um fachärztliche Behandlungsberichte, die zahlreiche, keineswegs allgemein geläufige medizinische Fachausdrücke in polnischer Sprache enthalten. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Übersetzung dieser für medizinische Laien ohne Hilfsmittel, zB Fachlexika, kaum verständlichen Urkunden einen erhöhten Zeitaufwand erfordert hat. Für den Gebührenanspruch bei einer Übersetzung ist nicht der Originaltext, sondern grundsätzlich der Umfang der Übersetzung maßgeblich (Krammer – Schmidt, aao, Paragraph 54, E 1 mwN). Die höhere Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, c GebAG ist nicht pro Dokument, sondern nach der Seitenzahl zu berechnen. Sie kann deshalb nicht für die gesamte Übersetzung eines längeren Dokumentes zuerkannt werden, sondern nur für jene Seiten, die tatsächlich einen schwierigen Text enthalten, der den höheren Ansatz rechtfertigt.
Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Übersetzungen weisen auf ihrer ersten Seite teilweise nur Übersetzungen des Briefkopfes, der Angaben über die ausstellende Institution und persönliche Daten des Klägers auf. Für diese Seiten der Übersetzung steht eine erhöhte Gebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG mangels besonderer Schwierigkeit nicht zu, ebensowenig für jene, in denen nur ein lateinischer Text abgeschrieben oder nur Zahlen übertragen wurden, ferner auch nicht für die Übersetzung einer Dienstgeberauskunft (AS 51 f), die keine Fachausdrücke enthält. Insgesamt umfassen die Übersetzungen des Konvolutes ON 7 aber 64 Seiten, auf denen medizinische Fachausdrücke und gutachterliche Stellungnahmen aus der polnischen Sprache übertragen wurden. Für diese 64 Seiten besteht der höhere Gebührenanspruch zu Recht, hingegen nicht für von der Dolmetscherin verrechnete weitere 17,5 Seiten.Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Übersetzungen weisen auf ihrer ersten Seite teilweise nur Übersetzungen des Briefkopfes, der Angaben über die ausstellende Institution und persönliche Daten des Klägers auf. Für diese Seiten der Übersetzung steht eine erhöhte Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG mangels besonderer Schwierigkeit nicht zu, ebensowenig für jene, in denen nur ein lateinischer Text abgeschrieben oder nur Zahlen übertragen wurden, ferner auch nicht für die Übersetzung einer Dienstgeberauskunft (AS 51 f), die keine Fachausdrücke enthält. Insgesamt umfassen die Übersetzungen des Konvolutes ON 7 aber 64 Seiten, auf denen medizinische Fachausdrücke und gutachterliche Stellungnahmen aus der polnischen Sprache übertragen wurden. Für diese 64 Seiten besteht der höhere Gebührenanspruch zu Recht, hingegen nicht für von der Dolmetscherin verrechnete weitere 17,5 Seiten.
Die beklagte Partei bekämpft auch den Zuspruch von Gebühren für 23 Beurkundungen und bringt dazu vor, die Gebühr nach § 54 Abs 1 Z 2 GebAG stehe nicht pro Seite, sondern pro schriftlicher Übersetzung einer Urschrift zu.Die beklagte Partei bekämpft auch den Zuspruch von Gebühren für 23 Beurkundungen und bringt dazu vor, die Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG stehe nicht pro Seite, sondern pro schriftlicher Übersetzung einer Urschrift zu.
Diese Rekursausführungen sind insofern unverständlich, als das Erstgericht in seinem angefochtenen Beschluss ohnedies keine andere Rechtsansicht vertreten hat. Seine Begründung, die Dolmetscherin habe 23 Übersetzungen beurkundet, ist auch vom Akteninhalt gedeckt. Zwar wurden die vom Kläger übermittelten Beilagen im Gerichtsakt zu einer gemeinsamen Ordnungsnummer (ON 7) zusammengefasst, dies ändert aber nichts daran, dass es sich um 21 einzelne, von verschiedenen Ausstellern stammende Urkunden handelt, zu denen dem Gerichtsauftrag entsprechend noch die Übersetzung der Klagebeantwortung und eines Beschlusses in die polnische Sprache hinzugekommen sind. Die Gebühren für insgesamt 23 Beurkundungen stehen der Dolmetscherin somit zu. Unter Einschluss der im Rekurs nicht bekämpften Positionen errechnet sich der Gebührenanspruch der Dolmetscherin insgesamt wie folgt:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32 Abs 1 GebAG, 1 Stunde EUR 19,40
II. Mühewaltung, § 54 GebAG
1) Schriftliche Übersetzung
a) 87 Seiten á EUR 13,-- EUR 1.131,00
b) Zuschlag wegen schwerer
Lesbarkeit EUR 13,60
c) Zuschlag wegen fachlicher
Schwierigkeit, 64 Seiten á
EUR 6,50 EUR 416,00
2) Gesetzmäßige Beurkundung
23 x EUR 2,70 EUR 62,10
III. Sonstige Kosten
Reinschrift 87 x EUR 2,70 EUR 234,90
Stempel- und Postgebühren EUR 7,50
Zwischensumme EUR 1.884,50
20% Ust EUR 376,90
EUR 2.261,40.
Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben. Eine
Kostenentscheidung entfällt gemäß § 41 Abs 3 GebAG.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 5 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 5, ZPO).
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00524 7Rs187.04bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:0070RS00187.04B.1222.000Dokumentnummer
JJT_20041222_OLG0009_0070RS00187_04B0000_000