Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 22. April 2004 verstorbenen Karl H*****, infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses der Anna W*****, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Mag. Christian Kieberger und Mag. Benedikt Geusau, Rechtsanwälte in Eferding, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. Oktober 2004, GZ 1 R 289/04z-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch übermittelt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht nahm einen vor dem Gerichtskommissär geschlossenen Vergleich zwischen der Schwester des Erblassers und einer sich auf ein Testament berufenden Erbansprecherin sowie das Anerkenntnis des Testaments durch die Schwester zur Kenntnis, nahm die unbedingte Erbserklärung der Testamentserbin zu Gericht an und sah deren Erbrecht als erwiesen an; es legte deren eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde und erklärte diese für beendet (1. Beschluss). Letztlich antwortete sie die Verlassenschaft der Genannten ein (2. Beschluss). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schwester des Erblassers gegen beide Beschlüsse nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es mit der Begründung nicht zu, es lägen erhebliche Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.Das Erstgericht nahm einen vor dem Gerichtskommissär geschlossenen Vergleich zwischen der Schwester des Erblassers und einer sich auf ein Testament berufenden Erbansprecherin sowie das Anerkenntnis des Testaments durch die Schwester zur Kenntnis, nahm die unbedingte Erbserklärung der Testamentserbin zu Gericht an und sah deren Erbrecht als erwiesen an; es legte deren eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde und erklärte diese für beendet (1. Beschluss). Letztlich antwortete sie die Verlassenschaft der Genannten ein (2. Beschluss). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schwester des Erblassers gegen beide Beschlüsse nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es mit der Begründung nicht zu, es lägen erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor.
Gegen diese Entscheidung erhob die Schwester einen außerordentlichen Revisionsrekurs, hilfsweise einen Abänderungsantrag verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruchs nach § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 14 Abs 3 AußStrG). § 14 Abs 3 AußStrG gilt jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 4 AußStrG). Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte. Die hier in Frage stehenden Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren sind rein vermögensrechtlicher Natur, führen sie doch dazu, dass die Vermögenslage des Erben verändert werden kann (10 Ob 45/04x).Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruchs nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG). Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG gilt jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG). Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte. Die hier in Frage stehenden Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren sind rein vermögensrechtlicher Natur, führen sie doch dazu, dass die Vermögenslage des Erben verändert werden kann (10 Ob 45/04x).
Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch mangelt es. Das Rekursgericht hat daher den vom Gesetz geforderten Ausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG nachzuholen. Die weitere Vorgangsweise ist nach dem über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffenden Ausspruch auszurichten.Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch mangelt es. Das Rekursgericht hat daher den vom Gesetz geforderten Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nachzuholen. Die weitere Vorgangsweise ist nach dem über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffenden Ausspruch auszurichten.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zu übermitteln.
Anmerkung
E75800 3Ob300.04wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00300.04W.1222.000Dokumentnummer
JJT_20041222_OGH0002_0030OB00300_04W0000_000