Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernadette H*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei C***** S.A., *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR
7.500 sA über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: EUR 7.267,28) gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 4. Juni 2004, GZ 1 R 145/04x-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 24. Februar 2004, GZ 2 C 237/03m-12, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Aufgrund des Unfalls vom 14. 8. 1999 begehrte die Klägerin im Verfahren 6 Cg 162/01x des Landesgerichtes Leoben, die Beklagte schuldig zu erkennen, "die Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag ... wegen dauernder Invalidität zu erbringen". Da die Klägerin trotz Erörterung durch die Erstrichterin ihr Vorbringen nicht verbesserte und keinen konkreten Klagsbetrag nannte wurde die Klage abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte das Begehren als "Leistungsklage ohne Spezifizierung der Leistung" (7 Ob 163/03a).
Nunmehr begehrt die Klägerin die Bezahlung von EUR 7.500 sA aus dem Versicherungvertrag wegen des gleichen Unfalls am 14. 8. 1999. Die Beklagte wandte unter anderem ein, dass hier Identität des Anspruchs gegeben sei und daher das Prozesshindernis der bereits entschiedenen Sache entgegenstehe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit mit der Begründung, dass der Einwand der Beklagten "ne bis in idem" nicht berechtigt sei, da das Begehren nicht ident sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, da dieser zumindest in letzter Zeit mit der Frage, ob ein Begehren ohne Spezifizierung der Leistung ident sei mit einem solchen, mit dem ein bestimmter Betrag verlangt werde, nicht befasst gewesen sei.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht übersieht, dass Nichtigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können. In diesem Umfang liegt ein berufungsgerichtlicher Beschluss vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (vgl RIS-Justiz RS0042981, RS0042925). Auf die behauptete Nichtigkeit ist daher nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass sowohl die Einmaligkeitswirkung als auch die Bindungswirkung eines Urteils die Identität des Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhaltes voraussetzen (RIS-Justiz RS0041340). Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffes wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Sachantrag als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wird (Sachverhalt), bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0041582, RS0041567, RS0041229, RS00419572, RS0039347 uva). Die Rechtsansicht, dass die Einrede der entschiedenen Rechtssache hier nicht zum Tragen kommt, weil das erste Begehren ausschließlich mangels Spezifizierung abgewiesen wurde, der Klagsführung hier nicht entgegensteht, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Andere Rechtsfragen werden nicht releviert.Das Berufungsgericht übersieht, dass Nichtigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können. In diesem Umfang liegt ein berufungsgerichtlicher Beschluss vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist vergleiche RIS-Justiz RS0042981, RS0042925). Auf die behauptete Nichtigkeit ist daher nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass sowohl die Einmaligkeitswirkung als auch die Bindungswirkung eines Urteils die Identität des Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhaltes voraussetzen (RIS-Justiz RS0041340). Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffes wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Sachantrag als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wird (Sachverhalt), bestimmt vergleiche RIS-Justiz RS0041582, RS0041567, RS0041229, RS00419572, RS0039347 uva). Die Rechtsansicht, dass die Einrede der entschiedenen Rechtssache hier nicht zum Tragen kommt, weil das erste Begehren ausschließlich mangels Spezifizierung abgewiesen wurde, der Klagsführung hier nicht entgegensteht, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Andere Rechtsfragen werden nicht releviert.
Anmerkung
E75632 7Ob229.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00229.04H.1222.000Dokumentnummer
JJT_20041222_OGH0002_0070OB00229_04H0000_000