TE OGH 2004/12/22 8Nc69/04w

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin S*****, wider die Antragsgegnerin Anna G*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit der Begründung, dieses Gericht sei bereits im vorangegangenen Ausgleichsverfahren mit der Frage, ob ein Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin zu eröffnen sei, befasst gewesen. Es verfüge daher über jene Verfahrensergebnisse, die sich das Handelsgericht Wien erst beschaffen müsse.

Die Antragstellerin äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht. Das Handelsgericht Wien sprach sich gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN iVm § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach § 63 KO zuständige Gericht überwiesen werden (RIS-Justiz RS0046329; RIS-Justiz RS0046294). Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (8 Nd 1/90). Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gemäß § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken (8 Nd 1/00 uva). Entgegen der im Delegierungsantrag vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die materiellen Konkursvoraussetzungen nicht geprüft. Der Ausspruch im Beschluss vom 6. Mai 2004 (ON 10 in 26 Sa 371/03h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), dass ein Anschlusskonkurs nicht eröffnet werde, gründete sich darauf, dass keine Aktiva vorhanden waren und kein Kostenvorschuss erlag, weshalb nicht einmal die Anlaufkosten im Sinne der Konkursordnung Deckung finden könnten. Die im Konkurseröffnungsverfahren von der Antragsgegnerin behauptete Sitzverlegung der KEG nach 8010 Graz wurde im Firmenbuch nie durchgeführt: Der Sitz der KEG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Antragsgegnerin war, war bis zur Löschung der KEG im Firmenbuch am 29. 7. 2004 in Wien. Die einzige Zustellung, die im Konkurseröffnungsverfahren der Aktenlage nach bewirkt werden konnte, erfolgte unter der im Eröffnungsantrag angegebenen Adresse der Antragsgegnerin in Wien.Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach Paragraph 63, KO zuständige Gericht überwiesen werden (RIS-Justiz RS0046329; RIS-Justiz RS0046294). Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (8 Nd 1/90). Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken (8 Nd 1/00 uva). Entgegen der im Delegierungsantrag vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die materiellen Konkursvoraussetzungen nicht geprüft. Der Ausspruch im Beschluss vom 6. Mai 2004 (ON 10 in 26 Sa 371/03h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), dass ein Anschlusskonkurs nicht eröffnet werde, gründete sich darauf, dass keine Aktiva vorhanden waren und kein Kostenvorschuss erlag, weshalb nicht einmal die Anlaufkosten im Sinne der Konkursordnung Deckung finden könnten. Die im Konkurseröffnungsverfahren von der Antragsgegnerin behauptete Sitzverlegung der KEG nach 8010 Graz wurde im Firmenbuch nie durchgeführt: Der Sitz der KEG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Antragsgegnerin war, war bis zur Löschung der KEG im Firmenbuch am 29. 7. 2004 in Wien. Die einzige Zustellung, die im Konkurseröffnungsverfahren der Aktenlage nach bewirkt werden konnte, erfolgte unter der im Eröffnungsantrag angegebenen Adresse der Antragsgegnerin in Wien.

Anmerkung

E75952 8Nc69.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00069.04W.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20041222_OGH0002_0080NC00069_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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