TE OGH 2004/12/22 3Ob271/04f

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der vormals minderjährigen Sonja K*****, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, infolge "Rekurses" der vormals Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. September 2004, GZ 25 R 192/04v-263, womit die Rekurse der vormals Minderjährigen und ihres vormals obsorgeberechtigten Onkels Kurt D*****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 2. Juli 2004, GZ 2 P 254/02a-257, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die am 25. Juni 2004 volljährig gewordene Antragstellerin bezog Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Mit Beschluss vom 27. Jänner 1994 ON 181 stellte das Erstgericht die zuletzt monatlichen Unterhaltsvorschüsse von 1.050 ATS = 76,31 EUR mit Ablauf des 31. Dezember 1993 gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG ein.Die am 25. Juni 2004 volljährig gewordene Antragstellerin bezog Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG. Mit Beschluss vom 27. Jänner 1994 ON 181 stellte das Erstgericht die zuletzt monatlichen Unterhaltsvorschüsse von 1.050 ATS = 76,31 EUR mit Ablauf des 31. Dezember 1993 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG ein.

Mit Eingaben vom 25. und 30. Juni 2004 ON 254 und ON 255 beantragte die Antragstellerin die Fortsetzung der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2004 ON 257 ab. Denn gemäß § 5 der UV-Übergangsbestimmungen zum KindRÄG 2001 BGBl I 135/2000 habe ein Kind, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet habe, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollende, Anspruch auf Weitergewährung der bisherigen Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG. Da die Antragstellerin bei Erreichung seiner Volljährigkeit keine Unterhaltsvorschüsse bezogen habe, fehlten die Voraussetzungen für eine Weitergewährung.Mit Eingaben vom 25. und 30. Juni 2004 ON 254 und ON 255 beantragte die Antragstellerin die Fortsetzung der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2004 ON 257 ab. Denn gemäß Paragraph 5, der UV-Übergangsbestimmungen zum KindRÄG 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000, habe ein Kind, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet habe, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollende, Anspruch auf Weitergewährung der bisherigen Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG. Da die Antragstellerin bei Erreichung seiner Volljährigkeit keine Unterhaltsvorschüsse bezogen habe, fehlten die Voraussetzungen für eine Weitergewährung.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 ON 258 brachte der vormals obsorgeberechtigte Onkel der Antragstellerin eine Stellungnahme zum Beschluss des Erstgerichts (der Antragstellerin zugestellt am 9. Juli 2004) mit dem erkennbaren Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen ein. Das Erstgericht forderte am 15. Juli 2004 (abgefertigt am 19. Juli 2004) die Antragstellerin und ihren Onkel ohne Fristsetzung zur Bekanntgabe auf, ob die Eingabe des Onkels als Rekurs zu werten sei, weil in diesem Fall eine Bevollmächtigung durch die Antragstellerin erforderlich sei. Den daraufhin eingebrachten - sich auf die ursprüngliche Eingabe ihres Onkels beziehenden - Rekurs der Antragstellerin vom 27. Juli 2004 (Datum der Postaufgabe) ON 260 wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück; eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs sei in Hinblick darauf, dass der Bund bereits Rechte erlangt habe (§ 11 Abs 2 AußStrG), nicht zulässig. Den als Rekurs zu wertenden Schriftsatz des Onkels ON 258 wies die zweite Instanz dagegen mangels Rekurslegitimation zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG). Den nunmehrigen "Rekurs" der Antragstellerin gegen den zweitinstanzlichen Beschluss legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 ON 258 brachte der vormals obsorgeberechtigte Onkel der Antragstellerin eine Stellungnahme zum Beschluss des Erstgerichts (der Antragstellerin zugestellt am 9. Juli 2004) mit dem erkennbaren Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen ein. Das Erstgericht forderte am 15. Juli 2004 (abgefertigt am 19. Juli 2004) die Antragstellerin und ihren Onkel ohne Fristsetzung zur Bekanntgabe auf, ob die Eingabe des Onkels als Rekurs zu werten sei, weil in diesem Fall eine Bevollmächtigung durch die Antragstellerin erforderlich sei. Den daraufhin eingebrachten - sich auf die ursprüngliche Eingabe ihres Onkels beziehenden - Rekurs der Antragstellerin vom 27. Juli 2004 (Datum der Postaufgabe) ON 260 wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück; eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs sei in Hinblick darauf, dass der Bund bereits Rechte erlangt habe (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG), nicht zulässig. Den als Rekurs zu wertenden Schriftsatz des Onkels ON 258 wies die zweite Instanz dagegen mangels Rekurslegitimation zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG). Den nunmehrigen "Rekurs" der Antragstellerin gegen den zweitinstanzlichen Beschluss legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der bestehenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss handelt es sich nicht um einen Entscheidungsgegenstand "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" iSd § 14 Abs 4 und 5 AußStrG (4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033; 6 Ob 225/00g = EFSlg 95.032; 2 Ob 140/03g; RIS-Justiz RS0007215, RS0007110). Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert gemäß § 58 Abs 1 JN der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (2 Ob 140/03g). Das 36-fache des monatlichen Unterhaltsvorschusses übersteigt hier 20.000 EUR nicht. Unter diesen Voraussetzungen besteht nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG nur die rechtliche Möglichkeit, einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. In Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der - als "Rekurs" bezeichnete und an das Rekursgericht gerichtete - Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz und einer gesondert ausgeführten Zulassungsbeschwerde entgegen, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO auch im Außerstreitverfahren verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109505). Der Akt ist demnach dem Erstgericht zurückzustellen.Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss handelt es sich nicht um einen Entscheidungsgegenstand "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" iSd Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AußStrG (4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033; 6 Ob 225/00g = EFSlg 95.032; 2 Ob 140/03g; RIS-Justiz RS0007215, RS0007110). Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs daher jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (2 Ob 140/03g). Das 36-fache des monatlichen Unterhaltsvorschusses übersteigt hier 20.000 EUR nicht. Unter diesen Voraussetzungen besteht nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG nur die rechtliche Möglichkeit, einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. In Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der - als "Rekurs" bezeichnete und an das Rekursgericht gerichtete - Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz und einer gesondert ausgeführten Zulassungsbeschwerde entgegen, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO auch im Außerstreitverfahren verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109505). Der Akt ist demnach dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E75795 3Ob271.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00271.04F.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20041222_OGH0002_0030OB00271_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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