TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/28 2006/21/0159

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1005;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §71 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der P, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Februar 2006, Zl. FR 1032/2003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, ist im Februar 2003 in das Bundesgebiet eingereist. Ihr war eine zuletzt - infolge Verlängerung - bis 31. Jänner 2004 geltende Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit einer Au-Pair-Kraft erteilt worden. Mit Wirkung vom 9. September 2003 war die Beschwerdeführerin vom damaligen Dienstgeber G. gekündigt worden, der dies der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 22. September 2003 (niederschriftlich) mitteilte und zugleich den Reisepass der Beschwerdeführerin hinterlegte.

Bei einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 6. Oktober 2003 bestätigte die Beschwerdeführerin, die zugleich angab, der deutschen Sprache ausreichend mächtig zu sein und keinen Dolmetscher zu benötigen, diesen Sachverhalt. Sie sei - nicht angemeldet - in Graz wohnhaft, werde von niemandem finanziell unterstützt und suche eine neue "Au-Pair-Familie", habe bisher jedoch noch keine gefunden. Die Behörde teilte ihr daraufhin mit, dass gegen sie die Erlassung einer Ausweisung beabsichtigt sei.

Die auf § 34 Abs. 1 Z. 1 iVm § 37 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestützte Ausweisung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 6. Oktober 2003, den die Beschwerdeführerin noch am selben Tag persönlich bei der Behörde übernahm.

Am 22. Oktober 2003 richtete Dipl.-Ing. Johanna S. folgende

Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz:

"Graz, am 22.10.03

Berufung gegen die Ausweisung von Frau ...

(Beschwerdeführerin)

     Sehr geehrter Herr ...!

     Hiermit möchte ich gegen die von Ihnen am 06.10.03 verfassten

Ausweisung Berufung einlegen.

Eine Begründung wird auf Bedarf nachgereicht.

Vielen Dank im voraus."

Unter einem wurde die an das Arbeitsmarktservice (AMS) Graz erfolgte Anzeige eines Au-Pair-Verhältnisses zwischen Dipl.- Ing. S. und der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2003 übermittelt.

Im Berufungsverfahren räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2004 (zugestellt am 20. August 2004) die Möglichkeit zur Stellungnahme u.a. dazu ein, dass die Berufung datiert mit 22. Oktober 2003 per Fax erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Wochen und noch dazu von einer am Verfahren nicht beteiligten Person (Dipl.-Ing. S.) - eine Vollmacht für die Vertretung liege im Verwaltungsakt nicht ein - eingebracht worden sei. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ergehe die Aufforderung, detailliert und ausführlich sämtliche Gründe in Form einer Stellungnahme mitzuteilen, die zur verspäteten Berufungseingabe vom 22. Oktober 2003 und somit zu einer Fristversäumnis von insgesamt zwei Tagen geführt hätten. Die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht für die Berufungseingabe (die gegenständliche Vollmacht müsste vor dem 22. Oktober 2003 bzw. spätestens an diesem Tag ausgestellt und datiert sein) bzw. das Nachholen der fehlenden Begründung zur Berufungseingabe bringe - so führte die belangte Behörde in diesem Vorhalt noch aus - keine Änderung im Verfahren, weil die Berufung jedenfalls zu spät erfolgt sei und nach der Aktenlage zurückzuweisen sein werde.

Mit an die belangte Behörde gerichteter Eingabe vom 2. September 2004 gab die - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme ab:

Dipl.-Ing. S., "die aber ohne entsprechende schriftliche Vollmacht für die BW die 'Berufung' eingebracht (habe), wurde über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und wurde ihr von DI S. daraufhin mitgeteilt, dass auf Grund einer Erkrankung (Depression) von DI S. diese ihre Wohnung nicht verlassen konnte und deswegen verspätet auch die Berufung eingebracht (habe)". Die Beschwerdeführerin sei "jedenfalls der deutschen Sprache nicht mächtig" und auch völlig rechtsunkundig. Sie habe "sohin darauf vertraut, dass DI S. auch fristgerecht die Berufung einbringt, zumal die BW selbst nicht darüber in Kenntnis gesetzt war, dass binnen zwei Wochen die entsprechende Berufung einzubringen ist, zumal die Rechtsmittelbelehrung ... lediglich in deutscher Sprache abgefasst war". Mittlerweile habe sie (beiliegend) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Berufung an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingebracht, sodass sie beantrage, "mit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuzuwarten.

Im genannten an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gerichteten Schriftsatz gleichen Datums führte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ihre Berufung inhaltlich wie folgt aus:

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 sei über sie die Ausweisung verfügt worden. Sie sei "zu diesem Zeitpunkt bei DI Johanna S. Graz wohnhaft" gewesen. Sie sei völlig rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie den genannten Bescheid Dipl.-Ing. S. ausgehändigt habe. Diese habe ihr versichert, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Dass Dipl.-Ing. S. "extra von Seiten der WW zu bevollmächtigen" sei, habe sie nicht gewusst. Jedenfalls habe sie darauf vertraut, dass Dipl.-Ing. S. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhebe.

Nach Verständigung, dass die Berufung um zwei Tage zu spät eingebracht worden sei, habe sie "DI S. ob dieses Umstandes angesprochen und wurde ihr mitgeteilt, dass auf Grund einer Krankheit, nämlich einer schweren Depression von DI S. und damit zusammenhängend und der Tatsache, dass DI S. krankheitsbedingt ihre Wohnung nicht verlassen konnte, die Berufung zu spät eingebracht hat". Dipl.-Ing. S. leide an Depressionen. Dies sei zum Zeitpunkt des Einbringens der Berufung der Beschwerdeführerin "auch nicht bekannt" gewesen. Sie habe nicht erahnen können, dass Dipl.-Ing. S. entgegen ihrer Zusicherung die Berufung zu spät einbringe. In Anbetracht dessen, dass es sich bei Dipl.-Ing. S. um keine Juristin handle und auch die Beschwerdeführerin rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne dieser sicherlich die verspätete Einbringung der Berufung nicht zum Nachteile gereichen, sodass in Anbetracht dessen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Hindernis entgegenstehe.

Mit Note vom 18. November 2004 (zugestellt am 20. November 2004) teilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz der Beschwerdeführerin mit, dass die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages beabsichtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich seit 3. Februar 2003 in Österreich aufgehalten, um die deutsche Sprache zu erlernen. Auch habe sie am 6. Oktober 2003 ausgeführt, der deutschen Sprache mächtig zu sein. Selbst wenn dies nicht zuträfe, könnten mangelnde Sprachkenntnisse keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Die Berufung sei von Dipl.-Ing. S. eingebracht worden, obwohl sie von der Beschwerdeführerin nicht bevollmächtigt worden sei. Die beiden Genannten hätten am 20. Oktober 2003 einen (neuen) Au-Pair-Vertrag unterzeichnet. Auch wenn Dipl.-Ing. S. tatsächlich auf Grund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, die Berufung rechtzeitig einzubringen, stellte dies kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, weil die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2003 im Zuge der Vertragsunterzeichnung in Kontakt mit Dipl.-Ing. S. gestanden sei.

Hiezu gab die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2004 eine Stellungnahme ab, in der sie ihre bisherige Argumentation wiederholte und u.a. ergänzend vorbrachte, (ihre Dienstgeberin) "DI S. (habe) bis zur verspäteten Einbringung gegenständlicher Berufung sämtliche Agenden, die ihr von Seiten der (Beschwerdeführerin) aufgetragen wurden, zur vollsten Zufriedenheit verrichtet, sodass die (Beschwerdeführerin) auch darauf vertrauen konnte, dass DI S. auch rechtzeitig die Berufung einbringt". Auf Grund ihrer Erkrankung habe Dipl.-Ing. S. jedoch vergessen, die Berufung zeitgerecht einzubringen, "bzw. war dazu auf Grund der psychischen Erkrankung nicht in der Lage". Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Au-Pair-Vertrag samt Anzeige an das AMS "am 20.10.2003 erfolgte, zumal nicht einmal feststeh(e), inwieweit überhaupt ein Kontakt mit DI S. am 20.10.2003 erfolgte". Allenfalls liege ein minderer Grad des Versehens vor, der jedoch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegenstehe.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Februar 2006 wies die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. September 2004 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Zugleich wies sie die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, zwischen der Beschwerdeführerin und Dipl.-Ing. S. habe kein Vollmachtsverhältnis und daher auch kein Vertretungsverhältnis im Sinn des § 10 AVG bestanden. Ein solches wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, dass ein Vertreter überhaupt mit Rechtswirksamkeit für den Vertretenen eine Rechtshandlung setzen könne. Dipl.-Ing. S. habe mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 im eigenen Namen Berufung gegen den Ausweisungsbescheid vom 6. Oktober 2003 eingebracht. Diese Verfahrenshandlung (einer am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten dritten Person) könnte daher grundsätzlich keine Rechtswirksamkeit entfalten, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre.

Ein verbesserungsfähiger Formmangel eines Vollmachtsverhältnisses liege nicht vor, weil ein solches nicht existiert habe und die Beschwerdeführerin noch "in ihrer Berufungsschrift" ausführe, nicht gewusst zu haben, dass Dipl.- Ing. S. zu bevollmächtigen gewesen wäre. Diese Rechtsunkenntnis nütze der Beschwerdeführerin jedoch nichts, weil Unkenntnis des Gesetzes für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnte. Dasselbe gelte für eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Dipl.-Ing. S., ihre Wohnung zu verlassen:

Infolge des Fehlens eines Vollmachtsverhältnisses wäre Dipl.- Ing. S. nämlich nicht einmal ermächtigt gewesen, rechtswirksam namens der Beschwerdeführerin eine Berufung einzubringen. Dies wäre der Beschwerdeführerin selbst - etwa nach Mithilfe durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz - möglich gewesen. Dazu komme, dass die Unkenntnis bzw. Nichtbeachtung der zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlichen Handlungen keinen bloß minderen Grad des Versehens darstellte. Der Wiedereinsetzungsantrag erweise sich somit als unbegründet.

Die Berufung sei nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG und zusätzlich durch eine am Verfahren nicht beteiligte und nicht bevollmächtigte Person eingebracht worden. Sie sei daher zurückzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die dargestellte Berufung der Dipl.-Ing. S. vom 22. Oktober 2003 lässt offen, ob das Rechtsmittel im eigenen Namen (wofür sein Wortlaut spricht) oder namens der Beschwerdeführerin als ihre Dienstnehmerin (wofür der Sinnzusammenhang des gesamten Berufungsvorbringens und die Begleitumstände, etwa der Abschluss eines Au-Pair-Vertrages, Indizien bieten) erhoben werden sollte. Es wären daher entsprechende Erhebungen (insbesondere durch Vornahme der beantragten Befragung der Dipl.-Ing. S.) durch die belangte Behörde geboten gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2006/18/0433, mwN).

Sollte Dipl.-Ing. S. namens der Beschwerdeführerin eingeschritten sein, wäre zu berücksichtigen, dass zwischen dem Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses (für dessen Begründung ein mündlicher Auftrag der Beschwerdeführerin, für sie eine Berufung einzubringen, oder eine entsprechende Ermächtigung ausreichend wären) und dessen Nachweis zu unterscheiden ist.

In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde den Inhalt der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und Dipl.- Ing. S. nicht festgestellt.

Wäre das Vollmachtsverhältnis zu bejahen und wollte Dipl.- Ing. S. (nicht im eigenen Namen sondern) für die Beschwerdeführerin einschreiten, könnte deren behauptete Erkrankung unter Umständen einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sodass dieser näher zu prüfen wäre. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (seit dem Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Zl. 1212/76 = Slg. Nr. 9.226/A) ein allfälliges (grobes) Verschulden der Bevollmächtigten Dipl.- Ing. S. der Beschwerdeführerin zuzurechnen wäre.

Sollte hingegen hervorkommen, dass Dipl.-Ing. S. am 22. Oktober 2003 Berufung im eigenen Namen erhoben hatte, wäre zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin, ohne dass ihr dies als grobes Verschulden anzulasten wäre, darauf vertrauen durfte, dass Dipl.-Ing. S. tatsächlich, wie - nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin - zugesichert, für sie alles "ordnungsgemäß" erledigen, also fristgerecht eine zulässige Berufung erheben werde (vgl. ihre Eingabe vom 2. September 2004). Dies könnte zum Ergebnis führen, dass sie bis zum Erhalt der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16. August 2004 (zugestellt durch Hinterlegung am 19. August 2004) mit einem "wirksamen Einschreiten" rechnen durfte. Das unvorhersehbare Ereignis könnte dann darin liegen, dass Dipl.-Ing. S. keine rechtzeitige bzw. zulässige Berufung einbrachte.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen somit, dass auf Basis der derzeit von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages und damit das Erfordernis einer inhaltlichen Erledigung der Berufung nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Juni 2007

Schlagworte

Allgemein Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Stellung des Vertretungsbefugten Verfahrensbestimmungen Allgemein Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210159.X00

Im RIS seit

07.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten