TE OGH 2005/1/10 6Ob356/04b

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Veröffentlicht am 10.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Hoch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A. S*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schindler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 20.001 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2004, GZ 40 R 164/04w-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 1. März 2004, GZ 26 C 556/03h-23, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 1096 ABGB gestützte Anspruch der Klägerin setzt ein von der beklagten Bestandgeberin gesetztes, zumindest aber von ihr zu vertretendes, das heißt ihr zurechenbares Verhalten voraus, durch das die bedungene Benutzung des Bestandgegenstands beeinträchtigt oder gehindert wird (RIS-Justiz RS0021288). Ob die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin verpflichtet war, gegen eine Änderung des möglicherweise der Schaffung eines Konkurrenzunternehmens dienenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplans aufzutreten und diesen beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, richtet sich nach der im Einzelfall vertraglich bedungenen Benützung der Bestandsache und der Zurechenbarkeit der Errichtung des Konkurrenzunternehmens. Für Inhalt und Umfang der den Bestandgeber obliegenden Schutzpflichten sind die Umstände des Einzelfalls, hier die konkrete Vereinbarung maßgeblich, denen - vom Fall hier nicht vorliegender grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Vorinstanzen haben eine Verpflichtung der Beklagten, gegen den Entwurf des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans ablehnend Stellung zu nehmen, verneint. Ihre Auffassung bildet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine Verpflichtung der beklagten Bestandgeberin, die Interessen ihrer Bestandnehmerin durch Verhinderung von Konkurrenzunternehmen zu wahren, ist den getroffenen Vereinbarungen mangels Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes und einer Ertragssicherung nicht zu entnehmen. Die befürchtete Beeinträchtigung von Interessen der Klägerin erfolgt auch nicht durch die Beklagte selbst oder über ihre Veranlassung oder durch ein ihren Weisungen unterstelltes Unternehmen.Der auf Paragraph 1096, ABGB gestützte Anspruch der Klägerin setzt ein von der beklagten Bestandgeberin gesetztes, zumindest aber von ihr zu vertretendes, das heißt ihr zurechenbares Verhalten voraus, durch das die bedungene Benutzung des Bestandgegenstands beeinträchtigt oder gehindert wird (RIS-Justiz RS0021288). Ob die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin verpflichtet war, gegen eine Änderung des möglicherweise der Schaffung eines Konkurrenzunternehmens dienenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplans aufzutreten und diesen beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, richtet sich nach der im Einzelfall vertraglich bedungenen Benützung der Bestandsache und der Zurechenbarkeit der Errichtung des Konkurrenzunternehmens. Für Inhalt und Umfang der den Bestandgeber obliegenden Schutzpflichten sind die Umstände des Einzelfalls, hier die konkrete Vereinbarung maßgeblich, denen - vom Fall hier nicht vorliegender grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Vorinstanzen haben eine Verpflichtung der Beklagten, gegen den Entwurf des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans ablehnend Stellung zu nehmen, verneint. Ihre Auffassung bildet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine Verpflichtung der beklagten Bestandgeberin, die Interessen ihrer Bestandnehmerin durch Verhinderung von Konkurrenzunternehmen zu wahren, ist den getroffenen Vereinbarungen mangels Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes und einer Ertragssicherung nicht zu entnehmen. Die befürchtete Beeinträchtigung von Interessen der Klägerin erfolgt auch nicht durch die Beklagte selbst oder über ihre Veranlassung oder durch ein ihren Weisungen unterstelltes Unternehmen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E76084 6Ob356.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00356.04B.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20050110_OGH0002_0060OB00356_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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