TE OGH 2005/1/10 6Ob351/04t

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Veröffentlicht am 10.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Hoch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** , vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Ternitz, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Maximilian M*****, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.321,31 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen des Nebenintervenienten und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. August 2004, GZ 17 R 181/04w-42, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 27. Februar 2004, GZ 8 C 297/01m-26, mit Endurteil teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur ao Revision des Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin:

Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs muss die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1111 ABGB innerhalb der mit Rückstellung des Bestandobjekts beginnenden einjährigen Ausschlussfrist erfolgen (RIS-Justiz RS0020785). Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut auch bereits ausgesprochen, dass die (auch im vorliegenden Fall vertretene) Auffassung des Bestandgebers, die Fallfrist beginne nicht vor dem tatsächlichen Ende der bedungenen Bestanddauer zu laufen, verfehlt sei (7 Ob 120/99v). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Einer neuerlichen Befassung mit der Frage des Fristbeginns bedarf es angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht, zumal der Zweck dieser Regelung darin besteht, die sich aus dem Zustand der Bestandsache im Zeitpunkt ihrer Rückstellung ergebenden Ersatzansprüche des Bestandgebers möglichst rasch zu klären.Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs muss die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1111, ABGB innerhalb der mit Rückstellung des Bestandobjekts beginnenden einjährigen Ausschlussfrist erfolgen (RIS-Justiz RS0020785). Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut auch bereits ausgesprochen, dass die (auch im vorliegenden Fall vertretene) Auffassung des Bestandgebers, die Fallfrist beginne nicht vor dem tatsächlichen Ende der bedungenen Bestanddauer zu laufen, verfehlt sei (7 Ob 120/99v). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Einer neuerlichen Befassung mit der Frage des Fristbeginns bedarf es angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht, zumal der Zweck dieser Regelung darin besteht, die sich aus dem Zustand der Bestandsache im Zeitpunkt ihrer Rückstellung ergebenden Ersatzansprüche des Bestandgebers möglichst rasch zu klären.

Zur ao Revision der Beklagten:

Ob das Verhalten des Bestandgebers als Zustimmung zur (vom Bestandnehmer angebotenen) vorzeitigen Vertragsauflösung beurteilt werden kann, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diese hinausgehende Bedeutung zukommt.

Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts schloss der Bestandvertrag eine Aufrechnung mit nicht vom Vermieter anerkannten Forderungen aus. Ob der Bestandnehmerin gegen den Bestandgeber ein Verwendungsanspruch zukommt, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Dass die Vorinstanzen zu Unrecht über die Gegenforderung inhaltlich entschieden haben, wurde nicht geltend gemacht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E75932 6Ob351.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00351.04T.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20050110_OGH0002_0060OB00351_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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