Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Hoch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Manfred De Bock, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 23.465,01 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2004, GZ 4 R 220/04s-19, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Juni 2004, GZ 14 Cg 156/03s-14, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte macht geltend, die Inanspruchnahme ihrer Haftung als Bürge und Zahler sei angesichts der von ihr behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung der klagenden Gläubigerin rechtsmissbräuchlich.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt, bzw wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 63/49; SZ 68/47; 4 Ob 233/02x; RIS-Justiz RS0026271; Reischauer in Rummel ABGB2, § 1295 Rz 59 mwN). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (Reischauer, aaO Rz 59; 4 Ob 233/02x).Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt, bzw wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 63/49; SZ 68/47; 4 Ob 233/02x; RIS-Justiz RS0026271; Reischauer in Rummel ABGB2, Paragraph 1295, Rz 59 mwN). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (Reischauer, aaO Rz 59; 4 Ob 233/02x).
Ob nun die Klageführung gegen den Bürgen angesichts bestimmter, im Einzelfall geltend gemachter Aufklärungs- und Sorgfaltspflichtverletzungen als missbräuchlich anzusehen ist, richtet sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Ihnen kommt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Mangels erheblicher Rechtsfragen wird die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Anmerkung
E75931 6Ob320.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00320.04H.0110.000Dokumentnummer
JJT_20050110_OGH0002_0060OB00320_04H0000_000