TE OGH 2005/1/11 11Os81/04

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Veröffentlicht am 11.01.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB, AZ 16 E Vr 2218/98 (früher 10 Vr 286/98) des Landesgerichtes Klagenfurt, über den Antrag des Karl K***** auf Haftentschädigung nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Verteidigers Dr. Jurak, jedoch in Abwesenheit des Entschädigungswerbers Karl K***** in öffentlicher Verhandlung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 75 StGB, AZ 16 E römisch fünf r 2218/98 (früher 10 römisch fünf r 286/98) des Landesgerichtes Klagenfurt, über den Antrag des Karl K***** auf Haftentschädigung nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Verteidigers Dr. Jurak, jedoch in Abwesenheit des Entschädigungswerbers Karl K***** in öffentlicher Verhandlung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die durch die strafgerichtliche Anhaltung des Karl K***** von l. März 1999 bis 19. Jänner 2000, 12.30 Uhr, im Verfahren zum AZ 16 E Vr 2218/98 (vormals 10 Vr 286/98) des Landesgerichtes Klagenfurt entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile liegen die im § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.Für die durch die strafgerichtliche Anhaltung des Karl K***** von l. März 1999 bis 19. Jänner 2000, 12.30 Uhr, im Verfahren zum AZ 16 E römisch fünf r 2218/98 (vormals 10 römisch fünf r 286/98) des Landesgerichtes Klagenfurt entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile liegen die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.

Text

Gründe:

Am 19. November 1998 verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt über den am 15. November 1998 um 17.40 Uhr festgenommenen (S 15/I) Karl K***** nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB (S 3c verso; 250/I) die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO (S 258/I). Auf Grund der Anzeigen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom 15. und 16. November 1998 bestand der dringende Verdacht, er habe im August 1998 in Eisentratten Felix P***** und Alexander E***** zur Ermordung des Milan M***** und des Wolfgang Kl***** durch einen von den Erstgenannten zu beauftragenden Täter zu bestimmen versucht.Am 19. November 1998 verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt über den am 15. November 1998 um 17.40 Uhr festgenommenen (S 15/I) Karl K***** nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes der versuchten Bestimmung zum Mord nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 75 StGB (S 3c verso; 250/I) die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO (S 258/I). Auf Grund der Anzeigen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom 15. und 16. November 1998 bestand der dringende Verdacht, er habe im August 1998 in Eisentratten Felix P***** und Alexander E***** zur Ermordung des Milan M***** und des Wolfgang Kl***** durch einen von den Erstgenannten zu beauftragenden Täter zu bestimmen versucht.

Die qualifizierte Verdachtslage stützte der Untersuchungsrichter vorwiegend auf die belastenden Angaben des Felix P***** und des Alexander E*****, wonach Karl K***** zunächst mit dem Ersuchen an sie herangetreten sei, durch „Vermittlungsgespräche" Milan M***** und Wolfgang Kl***** (Geschäftspartner des Karl K*****) zur Abstandnahme weiterer Schutzgeldzahlungen zu bewegen, ihnen zur Identifizierung der Genannten (teilweise durch seine Tochter Marion K*****) Bildmaterial beschafft und sie schließlich bei einem Treffen in der Autobahnraststätte Eisentratten im August 1998 unter Anbot von 100.000 DM mit der „Liquidierung" von Milan M***** und Wolfgang Kl***** beauftragt habe (ON 6 iVm 19 ff und 47 ff/I). Die Haftvoraussetzungen des § 180 Abs 7 StPO wurden wegen Nichtausschließbarkeit der im § 180 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe als gegeben erachtet (S 263/I).Die qualifizierte Verdachtslage stützte der Untersuchungsrichter vorwiegend auf die belastenden Angaben des Felix P***** und des Alexander E*****, wonach Karl K***** zunächst mit dem Ersuchen an sie herangetreten sei, durch „Vermittlungsgespräche" Milan M***** und Wolfgang Kl***** (Geschäftspartner des Karl K*****) zur Abstandnahme weiterer Schutzgeldzahlungen zu bewegen, ihnen zur Identifizierung der Genannten (teilweise durch seine Tochter Marion K*****) Bildmaterial beschafft und sie schließlich bei einem Treffen in der Autobahnraststätte Eisentratten im August 1998 unter Anbot von 100.000 DM mit der „Liquidierung" von Milan M***** und Wolfgang Kl***** beauftragt habe (ON 6 in Verbindung mit 19 ff und 47 ff/I). Die Haftvoraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 7, StPO wurden wegen Nichtausschließbarkeit der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO angeführten Haftgründe als gegeben erachtet (S 263/I).

Nach weiteren Erhebungen und mehrmaliger Haftprolongierung gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 6. Mai 1999, AZ 9 Bs 188/99 (ON 158), der gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 21. April 1999 (ON 148) erhobenen Beschwerde des Karl K***** keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem dargestellten Haftgrund mit Wirksamkeit bis 6. Juli 1999 an. Den dringenden Tatverdacht wegen des in Rede stehenden Verbrechens bejahte der Gerichtshof zweiter Instanz mit Bezugnahme auf die zuvor dargestellten Belastungen der Mitbeschuldigten Felix P***** und Alexander E***** (P***** S 19 ff/I, ON 7, ON 34, S 383 ff/II; Alexander E***** S 47 ff/I, ON 8, S 27 ff/II, ON 28), deren gegenüber Dritten gemachte bzw transportierte Erzählungen vom (angeblich) erhaltenen Mordauftrag Damir Z***** (ON 43), Dr. Nikolaus Kr***** (ON 26), Ismet Me***** (ON 113) und Milan M***** (ON 114) im Wesentlichen bestätigten, die im Interesse des Karl K***** entwickelten Aktivitäten (ersichtlich gemeint: die Abholung der Lichtbilder betreffend Milan M***** bei Marion K***** in Limburg [S 453/11] sowie das im Vorfeld des erwähnten „Liqidierungsauftrages" unternommene Bemühen, in Ungarn einen zur Beendigung der Erpressungen geeigneten Serben aufzutreiben [S 175a verso/II; 79c ff/II]) und das selbst deklarierte Motiv (Abstellen der Schutzgeldzahlungen; S 251 ff/I). Die Ausschließbarkeit von Flucht- und Tatbegehungsgefahr verneinte das Beschwerdegericht ebenso wie eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haft und deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel gemäß § 180 Abs 5 StPO. Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Karl K***** gab der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 7. Juli 1999, AZ 11 Os 70/99 (ON 192a), keine Folge, weil die vom Oberlandesgericht Graz im vorgenannten Fortsetzungsbeschluss zutreffend herangezogenen Verfahrensergebnisse sowie weitere belastende Beweisergebnisse die Dringlichkeit des Tatverdachtes begründeten.Nach weiteren Erhebungen und mehrmaliger Haftprolongierung gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 6. Mai 1999, AZ 9 Bs 188/99 (ON 158), der gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 21. April 1999 (ON 148) erhobenen Beschwerde des Karl K***** keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem dargestellten Haftgrund mit Wirksamkeit bis 6. Juli 1999 an. Den dringenden Tatverdacht wegen des in Rede stehenden Verbrechens bejahte der Gerichtshof zweiter Instanz mit Bezugnahme auf die zuvor dargestellten Belastungen der Mitbeschuldigten Felix P***** und Alexander E***** (P***** S 19 ff/I, ON 7, ON 34, S 383 ff/II; Alexander E***** S 47 ff/I, ON 8, S 27 ff/II, ON 28), deren gegenüber Dritten gemachte bzw transportierte Erzählungen vom (angeblich) erhaltenen Mordauftrag Damir Z***** (ON 43), Dr. Nikolaus Kr***** (ON 26), Ismet Me***** (ON 113) und Milan M***** (ON 114) im Wesentlichen bestätigten, die im Interesse des Karl K***** entwickelten Aktivitäten (ersichtlich gemeint: die Abholung der Lichtbilder betreffend Milan M***** bei Marion K***** in Limburg [S 453/11] sowie das im Vorfeld des erwähnten „Liqidierungsauftrages" unternommene Bemühen, in Ungarn einen zur Beendigung der Erpressungen geeigneten Serben aufzutreiben [S 175a verso/II; 79c ff/II]) und das selbst deklarierte Motiv (Abstellen der Schutzgeldzahlungen; S 251 ff/I). Die Ausschließbarkeit von Flucht- und Tatbegehungsgefahr verneinte das Beschwerdegericht ebenso wie eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haft und deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel gemäß Paragraph 180, Absatz 5, StPO. Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Karl K***** gab der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 7. Juli 1999, AZ 11 Os 70/99 (ON 192a), keine Folge, weil die vom Oberlandesgericht Graz im vorgenannten Fortsetzungsbeschluss zutreffend herangezogenen Verfahrensergebnisse sowie weitere belastende Beweisergebnisse die Dringlichkeit des Tatverdachtes begründeten.

Nach Haftverlängerung durch den Gerichtshof zweiter Instanz mit Beschluss vom 22. Juli 1999, AZ 9 Bs 317/99 (ON 193), setzte der Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zuletzt mit Beschluss vom 22. Dezember 1999, GZ 10 Vr 2218/98-242, fort.Nach Haftverlängerung durch den Gerichtshof zweiter Instanz mit Beschluss vom 22. Juli 1999, AZ 9 Bs 317/99 (ON 193), setzte der Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zuletzt mit Beschluss vom 22. Dezember 1999, GZ 10 römisch fünf r 2218/98-242, fort.

Auf Grund weiterer - für die aktuelle Haftentschädigungsfrage nicht relevanter - Nachtragsfakten wurde die Voruntersuchung am 7. April 1999 wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zur absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 87 Abs 1 StGB und am 14. September 1999 wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB ausgedehnt (S 3f bzw 3p sowie die entsprechenden Kundmachungen am 7. Juni und 14. September 1999 [unjournalisierte Protokolle in ON 5]). Danach soll der Anspruchswerber die Nachgenannten zu bestimmen versucht haben, nämlich im Frühjahr 1998 in Villach Zoran Mu***** dazu, Predrag M***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, und Mitte 1999 in Klagenfurt Hüseyin B*****t zur Ermordung des Felix P***** und des Alexander E*****.Auf Grund weiterer - für die aktuelle Haftentschädigungsfrage nicht relevanter - Nachtragsfakten wurde die Voruntersuchung am 7. April 1999 wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zur absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 87 Absatz eins, StGB und am 14. September 1999 wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 75 StGB ausgedehnt (S 3f bzw 3p sowie die entsprechenden Kundmachungen am 7. Juni und 14. September 1999 [unjournalisierte Protokolle in ON 5]). Danach soll der Anspruchswerber die Nachgenannten zu bestimmen versucht haben, nämlich im Frühjahr 1998 in Villach Zoran Mu***** dazu, Predrag M***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, und Mitte 1999 in Klagenfurt Hüseyin B*****t zur Ermordung des Felix P***** und des Alexander E*****.

Nach Enthaftung des Karl K***** am 19. Jänner 2000, 12.30 Uhr, (S 459/V) wurde dessen Verfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft im Umfang der beiden Fakten, welche die versuchte Bestimmung zum Mord betrafen, am 21. Jänner 2000 gemäß § 109 Abs 1 StPO eingestellt (S 3t verso).Nach Enthaftung des Karl K***** am 19. Jänner 2000, 12.30 Uhr, (S 459/V) wurde dessen Verfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft im Umfang der beiden Fakten, welche die versuchte Bestimmung zum Mord betrafen, am 21. Jänner 2000 gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt (S 3t verso).

Vom verbliebenen Vorwurf des Verbrechens der versuchten Bestimmung zur absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 87 Abs 1 StGB wurde der Anspruchswerber mit (entgegen § 427 Abs 1 StPO gefälltem) Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Juli 2000, GZ 16 E Vr 2218/98-261, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Vom verbliebenen Vorwurf des Verbrechens der versuchten Bestimmung zur absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 87 Absatz eins, StGB wurde der Anspruchswerber mit (entgegen Paragraph 427, Absatz eins, StPO gefälltem) Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Juli 2000, GZ 16 E römisch fünf r 2218/98-261, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2001 begehrte Karl K***** Haftentschädigung für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG, für die Zeit ab März 1999 auch gemäß § 2 Abs 1 lit a StEG mit der Begründung, dass die Voruntersuchung betreffend den angeblichen Mordauftrag im Februar 1999 abgeschlossen gewesen und demnach die weitere Anhaltung von einem inländischen Gericht gesetzwidrig verlängert worden sei (S 116/VI).Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2001 begehrte Karl K***** Haftentschädigung für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG, für die Zeit ab März 1999 auch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG mit der Begründung, dass die Voruntersuchung betreffend den angeblichen Mordauftrag im Februar 1999 abgeschlossen gewesen und demnach die weitere Anhaltung von einem inländischen Gericht gesetzwidrig verlängert worden sei (S 116/VI).

Nach Anhörung des Anspruchswerbers gemäß § 6 Abs 3 erster Satz StEG im Rechtshilfeweg am 12. Juni 2001 (S 229 ff/VI) verneinte das Landesgericht Klagenfurt mit dem am 24. Juni 2004 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 24. März 2004, GZ 16 E Vr 2218/98-319, (im vierten Rechtsgang) für die gesamte Haftdauer die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG.Nach Anhörung des Anspruchswerbers gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz StEG im Rechtshilfeweg am 12. Juni 2001 (S 229 ff/VI) verneinte das Landesgericht Klagenfurt mit dem am 24. Juni 2004 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 24. März 2004, GZ 16 E römisch fünf r 2218/98-319, (im vierten Rechtsgang) für die gesamte Haftdauer die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG.

Rechtliche Beurteilung

Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die begehrte Entscheidung nach § 2 Abs 1 lit a StEG ergibt sich nach § 6 Abs 1 StEG daraus, dass das Oberlandesgericht die Untersuchungshaft verlängert hat (RZ 1996/28). Diese Entscheidung hat nur über Antrag (hier: des Angehaltenen) zu ergehen. Die Prüfung nach § 2 Abs 1 lit a StEG hat daher nur im Rahmen dieses Antrags zu erfolgen. Demnach liegen für die strafgerichtliche Anhaltung ab l. März 1999 bis 19. Jänner 2000, 12.30 Uhr, die reklamierten Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 lit a StEG nicht vor. Bei seinem Vorbringen, die Voruntersuchung betreffend den angeblichen Mordauftrag (im August 1998) sei im Februar 1999 abgeschlossen gewesen (S 116/VI), lässt der Anspruchswerber zunächst außer Acht, dass auch danach weitere Vernehmungen zu diesem Sachverhaltskomplex stattfanden (zB S 337f [ff]/I; Vernehmung des Karl K***** am 2. November 1999, insbesondere letztes Blatt bei ON 5) und - über Antrag der Verteidigung (ON 212, 216) - bezüglich der Voraussetzungen des § 11 StGB ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das im Dezember 1999 bei Gericht einlangte (ON 237). Davon abgesehen ist die Anordnung oder Verlängerung der strafgerichtlichen Anhaltung insoferne nicht gesetzwidrig im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG, als während der Haft dringender Tatverdacht bestand und ein entsprechender Haftgrund vorlag. Dabei ist auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung (über die Anordnung bzw die Aufrechterhaltung) abzustellen; nachträglich hervorgekommene, gegen einen dringenden Tatverdacht oder die Annahme von Haftgründen sprechende Umstände müssen bei der Prüfung außer Betracht bleiben (14 Os 87/89; 11 Os 18/98; 14 Os 22/03 mwN; 15 Os 56/04).Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die begehrte Entscheidung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG ergibt sich nach Paragraph 6, Absatz eins, StEG daraus, dass das Oberlandesgericht die Untersuchungshaft verlängert hat (RZ 1996/28). Diese Entscheidung hat nur über Antrag (hier: des Angehaltenen) zu ergehen. Die Prüfung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG hat daher nur im Rahmen dieses Antrags zu erfolgen. Demnach liegen für die strafgerichtliche Anhaltung ab l. März 1999 bis 19. Jänner 2000, 12.30 Uhr, die reklamierten Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz , Litera a, StEG nicht vor. Bei seinem Vorbringen, die Voruntersuchung betreffend den angeblichen Mordauftrag (im August 1998) sei im Februar 1999 abgeschlossen gewesen (S 116/VI), lässt der Anspruchswerber zunächst außer Acht, dass auch danach weitere Vernehmungen zu diesem Sachverhaltskomplex stattfanden (zB S 337f [ff]/I; Vernehmung des Karl K***** am 2. November 1999, insbesondere letztes Blatt bei ON 5) und - über Antrag der Verteidigung (ON 212, 216) - bezüglich der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das im Dezember 1999 bei Gericht einlangte (ON 237). Davon abgesehen ist die Anordnung oder Verlängerung der strafgerichtlichen Anhaltung insoferne nicht gesetzwidrig im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG, als während der Haft dringender Tatverdacht bestand und ein entsprechender Haftgrund vorlag. Dabei ist auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung (über die Anordnung bzw die Aufrechterhaltung) abzustellen; nachträglich hervorgekommene, gegen einen dringenden Tatverdacht oder die Annahme von Haftgründen sprechende Umstände müssen bei der Prüfung außer Betracht bleiben (14 Os 87/89; 11 Os 18/98; 14 Os 22/03 mwN; 15 Os 56/04).

Vorliegend hat der Oberste Gerichtshof bereits im oben zitierten Grundrechtserkenntnis vom 7. Juli 1999 (ON 192a) klargestellt, dass im Zeitpunkt der vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 6. Mai 1999 (ON 158) verfügten Haftfortsetzung der dringende Tatverdacht wegen des in Rede stehenden Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB gegeben war. Im Hinblick auf die dort angeführten, bereits dargestellten Erwägungen erübrigen sich bezüglich der Anhaltung bis 6. Mai 1999 weitere Ausführungen zur Dringlichkeit des Tatverdachtes (vgl 12 Os 37/94). Da die bis dahin als dringend eingestufte Verdachtslage auch in weiterer Folge keine substanzielle Abschwächung erfuhr, Karl K***** nach wechselnder Darstellung bei der Vernehmung am 2. November 1999 die angeblichen Erpressungen durch Milan M***** bestätigte und erklärte, dass er P***** die 100.000 DM für dessen Anbot übergab, in Ungarn eine nächststärkere Gruppierung zu finden, die den M***** ruhig stellen sollte (letztes Blatt bei ON 5), haben die nach dem vorgenannten Zeitpunkt mit der Haftverlängerung befassten Gerichte den aufrechten Bestand des dringenden Tatverdachtes zu Recht bejaht. Die - im Antrag nicht problematisierten - Haftvoraussetzungen des § 180 Abs 7 StPO wurden im Übrigen mit Recht angenommen, weil im Hinblick auf die mangelnde soziale Integration des Anspruchswerbers im Inland, dessen Auslandskontakte und die mutmaßlich bevorstehende Strafe (zumindest) der Haftgrund der Fluchtgefahr (auch unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 180 Abs 5 StPO) nicht ausgeschlossen werden konnte.Vorliegend hat der Oberste Gerichtshof bereits im oben zitierten Grundrechtserkenntnis vom 7. Juli 1999 (ON 192a) klargestellt, dass im Zeitpunkt der vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 6. Mai 1999 (ON 158) verfügten Haftfortsetzung der dringende Tatverdacht wegen des in Rede stehenden Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 75 StGB gegeben war. Im Hinblick auf die dort angeführten, bereits dargestellten Erwägungen erübrigen sich bezüglich der Anhaltung bis 6. Mai 1999 weitere Ausführungen zur Dringlichkeit des Tatverdachtes vergleiche 12 Os 37/94). Da die bis dahin als dringend eingestufte Verdachtslage auch in weiterer Folge keine substanzielle Abschwächung erfuhr, Karl K***** nach wechselnder Darstellung bei der Vernehmung am 2. November 1999 die angeblichen Erpressungen durch Milan M***** bestätigte und erklärte, dass er P***** die 100.000 DM für dessen Anbot übergab, in Ungarn eine nächststärkere Gruppierung zu finden, die den M***** ruhig stellen sollte (letztes Blatt bei ON 5), haben die nach dem vorgenannten Zeitpunkt mit der Haftverlängerung befassten Gerichte den aufrechten Bestand des dringenden Tatverdachtes zu Recht bejaht. Die - im Antrag nicht problematisierten - Haftvoraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 7, StPO wurden im Übrigen mit Recht angenommen, weil im Hinblick auf die mangelnde soziale Integration des Anspruchswerbers im Inland, dessen Auslandskontakte und die mutmaßlich bevorstehende Strafe (zumindest) der Haftgrund der Fluchtgefahr (auch unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 180, Absatz 5, StPO) nicht ausgeschlossen werden konnte.

Angesichts der bei verdachtskonformer Verurteilung wegen des Verbrechens nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB aktuellen Strafuntergrenze von 10 Jahren war die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft keineswegs unverhältnismäßig.Angesichts der bei verdachtskonformer Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 75 StGB aktuellen Strafuntergrenze von 10 Jahren war die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft keineswegs unverhältnismäßig.

Da die strafgerichtliche Anhaltung des Karl K***** in der Zeit von l. März 1999 bis 19. Jänner 2000, 12.30 Uhr, somit nicht gesetzwidrig erfolgte, war vom Obersten Gerichtshof - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu abgegebenen Äußerung des Verteidigers - nach öffentlicher Verhandlung festzustellen, dass für diesen Zeitraum die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches gemäß § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG nicht vorliegen.Da die strafgerichtliche Anhaltung des Karl K***** in der Zeit von l. März 1999 bis 19. Jänner 2000, 12.30 Uhr, somit nicht gesetzwidrig erfolgte, war vom Obersten Gerichtshof - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu abgegebenen Äußerung des Verteidigers - nach öffentlicher Verhandlung festzustellen, dass für diesen Zeitraum die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nicht vorliegen.

Anmerkung

E76272 11Os81.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00081.04.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20050111_OGH0002_0110OS00081_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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