TE OGH 2005/1/11 2Nc2/05z

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Veröffentlicht am 11.01.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Lore G***** wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Lore G***** wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 22. September 2004, GZ 8 P 181/02v-54, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 22. September 2004, GZ 8 P 181/02v-54, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Für die Betroffene wurde deren Sohn, Dr. Hanns-Martin G*****, zum Sachwalter bestellt. Zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung hielt sich die Betroffene im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung auf. Seit September 2003 lebt die Betroffene mit ihrer Tochter Dr. Ulrike G***** in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 46. Seit März 2004 befindet sich auch ihr Ehemann Dipl. Ing. Franz G***** in dieser Wohnung (ON 49, 53a). Der Sachwalter hat dem Wohnungswechsel zufolge der von seiner Schwester geschaffenen Situation nachträglich zugestimmt. Ein Pflegeplatz im Bezirksseniorenheim Gramastetten wurde von ihm deshalb auch aufgekündigt (ON 53a).

Am 21. 6. 2004 regte die Tochter die Übertragung der Sachwalterschaft an sie an, weil sich ihre Eltern nunmehr bei ihr befänden (ON 52). Der bestellte Sachwalter trat diesem Antrag entgegen (ON 53a). Mit Beschluss vom 22. 9. 2004 übertrug das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt. Da sich der Mittelpunkt der gesamten Lebensführung der Betroffenen im Sprengel des Bezirksgerichtes Josefstadt befinde, sei es zweckmäßiger, wenn dieses Gericht die Sachwalterschaftssache führe.

Das Bezirksgericht Josefstadt übermittelte den Akt dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung mit dem Bemerken zurück, dass über den Antrag auf Übertragung der Sachwalterschaft an die Tochter noch nicht entschieden worden sei und verweigerte die Übernahme. Die vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0047027); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0047027); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts ist anzunehmen, dass der Wohnort der Betroffenen auch zukünftig im Sprengel des Bezirksgerichtes Josefstadt bleiben wird.

Aus diesen Erwägungen war die Übertragung zu genehmigen.

Anmerkung

E75914 2Nc2.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020NC00002.05Z.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20050111_OGH0002_0020NC00002_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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