TE OGH 2005/1/11 40R372/04h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2005
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Dr. Wolf und Mag. Malesich in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte C*****, Italien, Mailand, *****vertreten durch Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bozidar L*****, Angestellter, ***** Wien, *****vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien als einstweiliger Sachwalter wegen (ausgedehnt) Euro 1.103,94 s.A. und Räumung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 22.10.2004, 37 C 9/03t-11 den Beschluss :

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben,

1. Der angefochtene Beschluss wird in dem Umfang, als dadurch über die Kosten der Verhandlung vom 11.4.2003 sowie vom 28.4.2003 entschieden wurde (Euro 407,74), als nichtig behoben, und der Kostenbestimmungsantrag in diesem Umfang zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss, der im Umfang der Abweisung eines über Euro 421,76 erfolgten Kostenbestimmungsantrages unangefochten geblieben ist, abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:

"Der Kostenbestimmungsantrag des einstweiligen Sachwalters der beklagten Partei vom 19.10.2004, ON 10 wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit Euro

124,99 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin Euro 22,27 an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).

Begründung:

Text

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des einstweiligen Sachwalters des Beklagten gemäß § 10 ZPO mit Euro 421,76 (anstatt wie beantragt, mit Euro 631,97). Diesbezüglich handle es sich um die durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Kurators, die diesem durch die Klägerin zu ersetzen seien. Kosten für eine Verhandlung am 11.9.2003 stünden nicht zu, da diese unbesucht geblieben sei. Im übrigen sei die Bemessungsgrundlage des Kostenbestimmungsantrages zu korrigieren auf den Betrag, dessen Zuspruch ersiegt wurde.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des einstweiligen Sachwalters des Beklagten gemäß Paragraph 10, ZPO mit Euro 421,76 (anstatt wie beantragt, mit Euro 631,97). Diesbezüglich handle es sich um die durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Kurators, die diesem durch die Klägerin zu ersetzen seien. Kosten für eine Verhandlung am 11.9.2003 stünden nicht zu, da diese unbesucht geblieben sei. Im übrigen sei die Bemessungsgrundlage des Kostenbestimmungsantrages zu korrigieren auf den Betrag, dessen Zuspruch ersiegt wurde.

Gegen diesen Rekurs richtet sich der Rekurs der Klägerin. Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist berechtigt.

Über die Kosten des einstweiligen Sachwalters des Beklagten wurde, wie der Rekurs zutreffend ausführt, bereits anlässlich der Verhandlung am 28.5.2003 in dem Umfang, als Kosten für die Streitverhandlung am 11.4.2003 und für den 28.5.2003 beansprucht wurden, rechtskräftig abgesprochen.

Durch den angefochtenen Beschluss, erfolgte daher in dem Umfang, als über die Kosten der mündlichen Verhandlungen am 11.4.2003 und am 28.5.2003 erneut, zum Teil abweichend entschieden wurde, eine Verletzung von Bindungswirkung und Rechtskraft, die mit einer Nichtigkeitssanktion versehen ist (vgl. MietSlg. 54.655 mwH). In diesem Umfang waren daher der angefochtene Beschluss als nichtig zu beheben, und der Kostenbestimmungsantrag des einstweiligen Sachwalters zurückzuweisen.Durch den angefochtenen Beschluss, erfolgte daher in dem Umfang, als über die Kosten der mündlichen Verhandlungen am 11.4.2003 und am 28.5.2003 erneut, zum Teil abweichend entschieden wurde, eine Verletzung von Bindungswirkung und Rechtskraft, die mit einer Nichtigkeitssanktion versehen ist vergleiche MietSlg. 54.655 mwH). In diesem Umfang waren daher der angefochtene Beschluss als nichtig zu beheben, und der Kostenbestimmungsantrag des einstweiligen Sachwalters zurückzuweisen.

Die Nichtigkeit betrifft jedoch nicht den Zuspruch für Prozessleistungen, die nicht bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.5.2003 geltend gemacht wurden, somit nicht die unbekämpft abgewiesenen Kosten für eine mündliche Verhandlung am 11.9.2003 und die Kosten des Kostenbestimmungsantrages ON 10 selbst. In diesem Umfang ist der Rekurs jedoch ebenfalls berechtigt. Die Kosten des insgesamt nicht berechtigten Kostenbestimmungsantrages ON 10 stehen dem Sachwalter des Beklagten ebenso nicht zu (§ 40 ZPO). Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Rechtsansicht, im Rekursverfahren wegen Kuratorkosten stehe Kostenersatz nicht zu (vgl. Schubert in Fasching/Konecny² II, Rz 16 zu § 10 ZPO) kann nicht geteilt werden (vgl. LGZ Wien in MietSlg. 46.599). Es handelt sich hier um einen Zivilprozess, der vom einstweiligen Sachwalter ausschließlich im Interesse des Beklagten geführt wird und nicht im eigenen Interesse, selbst wenn es um den Kostenersatzanspruch dessen Liquidierung im Sinne des § 10 ZPO erfolgt, geht (LGZ Wien, 27.5.2003, 40 R 36/03w). Der Rekurs war allerdings nur nach TP 3 A zu honorieren. Allerdings war insgesamt ohnehin weniger verzeichnet.Die Nichtigkeit betrifft jedoch nicht den Zuspruch für Prozessleistungen, die nicht bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.5.2003 geltend gemacht wurden, somit nicht die unbekämpft abgewiesenen Kosten für eine mündliche Verhandlung am 11.9.2003 und die Kosten des Kostenbestimmungsantrages ON 10 selbst. In diesem Umfang ist der Rekurs jedoch ebenfalls berechtigt. Die Kosten des insgesamt nicht berechtigten Kostenbestimmungsantrages ON 10 stehen dem Sachwalter des Beklagten ebenso nicht zu (Paragraph 40, ZPO). Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Rechtsansicht, im Rekursverfahren wegen Kuratorkosten stehe Kostenersatz nicht zu vergleiche Schubert in Fasching/Konecny² römisch II, Rz 16 zu Paragraph 10, ZPO) kann nicht geteilt werden vergleiche LGZ Wien in MietSlg. 46.599). Es handelt sich hier um einen Zivilprozess, der vom einstweiligen Sachwalter ausschließlich im Interesse des Beklagten geführt wird und nicht im eigenen Interesse, selbst wenn es um den Kostenersatzanspruch dessen Liquidierung im Sinne des Paragraph 10, ZPO erfolgt, geht (LGZ Wien, 27.5.2003, 40 R 36/03w). Der Rekurs war allerdings nur nach TP 3 A zu honorieren. Allerdings war insgesamt ohnehin weniger verzeichnet.

Landesgericht für ZRS Wien

1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11

Anmerkung

EWZ00090 40R372.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:04000R00372.04H.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20050111_LG00003_04000R00372_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten