Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Mitteregger Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2004, GZ 25 Rs 52/04i-76, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 11/15, 7/74 uva). Die weiterhin behauptete Unvollständigkeit der Beweisaufnahme (neuerliche Einvernahme des Klägers als Partei) bzw das angebliche Fehlen einer Gesamtbeurteilung der Dauer der Krankenstände war - wie die Revision selbst festhält - bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen bereits auseinandergesetzt (Seite 14 bis 16 der Berufungsentscheidung) und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte demgegenüber nur dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN uva; MGA ZPO15 E 40 zu § 503; beide Fälle liegen hier jedoch nicht vor). Die mit der ao Revision allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (zuletzt: 10 ObS 101/04g; 10 ObS 121/04y). Im Übrigen zeigt der Rechtsmittelwerber gar nicht auf, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sodass die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043650; RS0042779; zuletzt:Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte demgegenüber nur dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN uva; MGA ZPO15 E 40 zu Paragraph 503 ;, beide Fälle liegen hier jedoch nicht vor). Die mit der ao Revision allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (zuletzt: 10 ObS 101/04g; 10 ObS 121/04y). Im Übrigen zeigt der Rechtsmittelwerber gar nicht auf, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sodass die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043650; RS0042779; zuletzt:
5 Ob 215/04k). Die bloße und nicht weiter substanziierte Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts (das sich tatsächlich auf zahlreiche - zutreffende - Zitate höchstgerichtlicher Judikatur stützte [vgl insb RIS-Justiz RS0084926] stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, ist in diesem Sinn nämlich nicht ausreichend (RIS-Justiz RS0043650 [T3] = 10 ObS 186/02d; 10 ObS 94/03a).
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E75965 10ObS171.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00171.04A.0111.000Dokumentnummer
JJT_20050111_OGH0002_010OBS00171_04A0000_000