TE OGH 2005/1/11 10ObS106/04t

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Veröffentlicht am 11.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria E*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2004, GZ 8 Rs 174/03x-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juni 2003, GZ 8 Cgs 139/02f-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria E*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2004, GZ 8 Rs 174/03x-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juni 2003, GZ 8 Cgs 139/02f-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Klagevertreter wird der Auftrag erteilt, in einem binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses direkt an den Obersten Gerichtshof zu richtenden Schriftsatz eine Stellungnahme der Sachwalterin Christine S***** darüber vorzulegen, ob sie das bisherige Verfahren nachträglich genehmigt, und im Falle einer solchen Erklärung der Sachwalterin einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung der bisherigen Prozessführung vorzulegen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 10. 7. 2002 wurde der Antrag der Klägerin vom 12. 4. 2002 auf Erhöhung des gemäß § 4 BPGG zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 5 mangels wesentlicher Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zurückgewiesen.Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 10. 7. 2002 wurde der Antrag der Klägerin vom 12. 4. 2002 auf Erhöhung des gemäß Paragraph 4, BPGG zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 5 mangels wesentlicher Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zurückgewiesen.

In der von Christine S*****, der Tochter der Klägerin, namens ihrer Mutter am 1. 8. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Klage wird die Gewährung eines höheren Pflegegeldes als das der Stufe 5 begehrt. Die Klägerin war im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten.

Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 3. 6. 2003 die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1. 5. 2002 Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von monatlich EUR 1.148,70 zu zahlen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Bevor über die von der beklagten Partei dagegen erhobene und auf den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision - gerichtet auf Abweisung des Klagebegehrens, in eventu Aufhebung - inhaltlich eingegangen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof die bisher von den Vorinstanzen unbeachtet gebliebene Prozessunfähigkeit der Klägerin aufzugreifen. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen besteht bei der Klägerin eine generalisierte Gefäßaufbrauchserscheinung sowie eine deutliche senile Demenz, die es ihr unmöglich macht, die täglichen Verrichtungen selbständig durchzuführen. Aufgrund der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Erhebungen steht weiters fest, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 16. 6. 2003, AZ 2 P 35/03x, Christine S***** zur Sachwalterin der Klägerin für alle Angelegenheiten bestellt wurde.

Gemäß § 6a ZPO ist das Prozessgericht an die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht gebunden. Es ist daher (jedenfalls) ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters davon auszugehen, dass die Partei prozessunfähig ist. Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist zwar der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hat das Gericht nach § 6 Abs 2 ZPO, wenn dieser Mangel beseitigt werden kann, die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt.Gemäß Paragraph 6 a, ZPO ist das Prozessgericht an die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht gebunden. Es ist daher (jedenfalls) ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters davon auszugehen, dass die Partei prozessunfähig ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO ist zwar der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hat das Gericht nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO, wenn dieser Mangel beseitigt werden kann, die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt.

Gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ist das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich genehmigt wurde.Gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich genehmigt wurde.

Die bestellte Sachwalterin ist daher zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie die von der Klägerin gesetzten bisherigen Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmigt. Eine solche Genehmigung der Prozessführung durch die Sachwalterin bedarf überdies gemäß §§ 282 Abs 1, 154 Abs 3 ABGB der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (10 ObS 214/02x mwN; RIS-Justiz RS0048203; RS0048207). Vor Erledigung der Revision der beklagten Partei ist daher ein Sanierungsversuch vorzunehmen.Die bestellte Sachwalterin ist daher zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie die von der Klägerin gesetzten bisherigen Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmigt. Eine solche Genehmigung der Prozessführung durch die Sachwalterin bedarf überdies gemäß Paragraphen 282, Absatz eins,, 154 Absatz 3, ABGB der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (10 ObS 214/02x mwN; RIS-Justiz RS0048203; RS0048207). Vor Erledigung der Revision der beklagten Partei ist daher ein Sanierungsversuch vorzunehmen.

Anmerkung

E76363 10ObS106.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00106.04T.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20050111_OGH0002_010OBS00106_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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