TE OGH 2005/1/11 11Os136/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mischa M***** und Ramin K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ramin K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2004, GZ 111 Hv 106/04b-55, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mischa M***** und Ramin K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ramin K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2004, GZ 111 Hv 106/04b-55, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ramin K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Mischa M***** enthält, wurde Ramin K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz erster Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Mischa M***** enthält, wurde Ramin K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Satz erster Fall StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Danach hat er gemeinsam mit Mischa M***** am 7. Mai 2004 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Bekleidungsstücke, ein Paar Schuhe, Schminkutensilien, Musik-CDs, Parkscheine und eine Straßenkarte in einem nicht mehr feststellbaren, 2.000 EUR nicht übersteigenden Gesamtwert Angehörigen der bulgarischen Botschaft mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Ramin K*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Das zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgebrachte Beschwerdeargument, das Erstgericht hätte die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten P***** und O***** über den Grund ihrer Anwesenheit in der Nähe des Tatortes (Häufung von PKW-Einbruchsdiebstählen) nicht übergehen dürfen, schlägt schon deshalb fehl, weil den Angeklagten weder eine Mehrzahl von Diebstählen noch ein Einbruchsdiebstahl angelastet wurde. Deshalb konnte auch eine Erörterung darüber entfallen, dass bei den Angeklagten weder Einbruchswerkzeuge noch ein Nachschlüssel oder weiteres Diebsgut aufgefunden wurde. Weshalb sich aber die Polizeibeamten in der Nähe des Tatortes aufhielten, ist für die Lösung der Tatfrage ebenso wenig von Bedeutung wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Teil der gestohlenen Gegenstände offen mit sich trug.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Ramin K*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Das zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgebrachte Beschwerdeargument, das Erstgericht hätte die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten P***** und O***** über den Grund ihrer Anwesenheit in der Nähe des Tatortes (Häufung von PKW-Einbruchsdiebstählen) nicht übergehen dürfen, schlägt schon deshalb fehl, weil den Angeklagten weder eine Mehrzahl von Diebstählen noch ein Einbruchsdiebstahl angelastet wurde. Deshalb konnte auch eine Erörterung darüber entfallen, dass bei den Angeklagten weder Einbruchswerkzeuge noch ein Nachschlüssel oder weiteres Diebsgut aufgefunden wurde. Weshalb sich aber die Polizeibeamten in der Nähe des Tatortes aufhielten, ist für die Lösung der Tatfrage ebenso wenig von Bedeutung wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Teil der gestohlenen Gegenstände offen mit sich trug.

Der Einwand der Aktenwidrigkeit der Urteilsfeststellungen, wonach Ramin K***** keinen vernünftigen Grund habe nennen können, „warum er sich der Kontrolle sofort durch Flucht zu entziehen trachtete", verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegt, wenn ein bestimmtes Beweisergebnis, auf dem eine entscheidende, also schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache basiert, unrichtig oder zumindest sinnentstellt wiedergegeben wird.

Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird mit der Behauptung, der Urteilshinweis, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatbild getroffen werden konnten und keinerlei Zweifel am Bereicherungsvorsatz und an der gewerbsmäßigen Absicht bestand, reiche nicht aus, „um die Vielfältigkeit der möglichen subjektiven Tatseite zu erörtern und die zutreffende festzustellen", nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Denn der Beschwerdeführer negiert die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen (US 7) und legt zudem nicht dar, welche Feststellungen das Erstgericht darüber hinaus noch hätte treffen sollen.Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird mit der Behauptung, der Urteilshinweis, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatbild getroffen werden konnten und keinerlei Zweifel am Bereicherungsvorsatz und an der gewerbsmäßigen Absicht bestand, reiche nicht aus, „um die Vielfältigkeit der möglichen subjektiven Tatseite zu erörtern und die zutreffende festzustellen", nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Denn der Beschwerdeführer negiert die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen (US 7) und legt zudem nicht dar, welche Feststellungen das Erstgericht darüber hinaus noch hätte treffen sollen.

Soweit dieses Vorbringen der Sache nach als Kritik an der Urteilsbegründung iSd Nichtigkeitsgrundes der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO verstanden werden könnte, übergeht der Beschwerdeführer die eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 8 bis 10).Soweit dieses Vorbringen der Sache nach als Kritik an der Urteilsbegründung iSd Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verstanden werden könnte, übergeht der Beschwerdeführer die eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 8 bis 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E76005 11Os136.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00136.04.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20050111_OGH0002_0110OS00136_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten