Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gabriele B*****,
2. Luigino B*****, beide vertreten durch Fink & Bernhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Rudolf Franz M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher und Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert EUR 25.000) über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2004, GZ 3 R 155/04w-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Um das Erlöschen des Vorkaufsrechts zu verhindern, muss der Berechtigte unbewegliche Sachen binnen 30 Tagen nach der geschehenen Anbietung zufolge § 1075 ABGB "wirklich einlösen". Nach hL u Rspr gehört dazu die fristgerechte Ausübungserklärung und die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte bzw ein fristgerechtes - möglichst reales - Zahlungsangebot (SZ 55/121; SZ 56/25; SZ 58/93; SZ 71/153 ua). Steht fest, dass der Vorkaufsberechtigte die Zahlung ohne Mitwirkung (Entgegennahme) des Verpflichteten gar nicht bewerkstelligen kann, reicht zur "wirklichen Einlösung" auch das Angebot der Zahlung aus. Auch bei Untunlichkeit kann er sich mit einem verbalen Zahlungsangebot begnügen (vgl Bydlinski in Klang IV/2, 842 f). Wegen der im Vertrag mit den Drittkäufern vereinbarten Abwicklung über einen Treuhänder hatte der Beklagte als Vorkaufsberechtigter keine andere Möglichkeit, als die Zahlung anzubieten und um Bekanntgabe zu ersuchen, ob der (ihm nicht vertraglich verbundene) Treuhänder des Verkäufers zur Entgegennahme des Kaufpreises durch ihn bereit sei, bzw ihn um die Bekanntgabe eines anderen Kontos zu ersuchen.Um das Erlöschen des Vorkaufsrechts zu verhindern, muss der Berechtigte unbewegliche Sachen binnen 30 Tagen nach der geschehenen Anbietung zufolge Paragraph 1075, ABGB "wirklich einlösen". Nach hL u Rspr gehört dazu die fristgerechte Ausübungserklärung und die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte bzw ein fristgerechtes - möglichst reales - Zahlungsangebot (SZ 55/121; SZ 56/25; SZ 58/93; SZ 71/153 ua). Steht fest, dass der Vorkaufsberechtigte die Zahlung ohne Mitwirkung (Entgegennahme) des Verpflichteten gar nicht bewerkstelligen kann, reicht zur "wirklichen Einlösung" auch das Angebot der Zahlung aus. Auch bei Untunlichkeit kann er sich mit einem verbalen Zahlungsangebot begnügen vergleiche Bydlinski in Klang IV/2, 842 f). Wegen der im Vertrag mit den Drittkäufern vereinbarten Abwicklung über einen Treuhänder hatte der Beklagte als Vorkaufsberechtigter keine andere Möglichkeit, als die Zahlung anzubieten und um Bekanntgabe zu ersuchen, ob der (ihm nicht vertraglich verbundene) Treuhänder des Verkäufers zur Entgegennahme des Kaufpreises durch ihn bereit sei, bzw ihn um die Bekanntgabe eines anderen Kontos zu ersuchen.
In diesem Sinne ist die Rechtsprechung der von Bydlinski (in Klang IV/2, 843) vertretenen Ansicht bereits gefolgt (vgl SZ 58/93). Diese Ansicht wird auch von der Lehre geteilt (vgl Aicher in Rummel3 Rz 4 zu § 1075 ABGB; Binder in Schwimann2 Rz 6 zu § 1075 ABGB). Die Einschaltung eines Treuhänders im Kaufvertrag zwischen den Drittkäufern und dem Vorkaufspflichtigen ändert daran nichts. Der Vorkaufsberechtigte hat dem Treuhänder, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis stand, ohnehin vorgeschlagen, ihn zum treuhändigen Abwickler auch des mit ihm abzuschließenden Rechtsgeschäftes zu bestellen, darauf jedoch keine Antwort erhalten. Daraus konnte er keinesfalls den Schluss ziehen, der Treuhänder sei bereit, auch für ihn selbst als solcher tätig zu werden.In diesem Sinne ist die Rechtsprechung der von Bydlinski (in Klang IV/2, 843) vertretenen Ansicht bereits gefolgt vergleiche SZ 58/93). Diese Ansicht wird auch von der Lehre geteilt vergleiche Aicher in Rummel3 Rz 4 zu Paragraph 1075, ABGB; Binder in Schwimann2 Rz 6 zu Paragraph 1075, ABGB). Die Einschaltung eines Treuhänders im Kaufvertrag zwischen den Drittkäufern und dem Vorkaufspflichtigen ändert daran nichts. Der Vorkaufsberechtigte hat dem Treuhänder, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis stand, ohnehin vorgeschlagen, ihn zum treuhändigen Abwickler auch des mit ihm abzuschließenden Rechtsgeschäftes zu bestellen, darauf jedoch keine Antwort erhalten. Daraus konnte er keinesfalls den Schluss ziehen, der Treuhänder sei bereit, auch für ihn selbst als solcher tätig zu werden.
Das Berufungsgericht hat daher die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen in Einklang mit der Judikatur gelöst.
Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision zu führen.
Anmerkung
E75864 5Ob306.04tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00306.04T.0111.000Dokumentnummer
JJT_20050111_OGH0002_0050OB00306_04T0000_000