Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. September 2004, GZ 1 R 119/04h-13, womit die im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Mai 2004, GZ 18 Cg 31/04d-7, enthaltene einstweilige Verfügung bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann die einstweilige Verfügung den gesamten in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfassen, ohne dass dadurch das Urteil vorweggenommen würde, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die Sicherungsverfügung nur eine befristete Unterlassung zur Folge hat (4 Ob 216/97m = ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem I uva). Sie darf nur keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (4 Ob 166/00s = ÖBl 2001, 30 - FPO.AT uva). Die im vorliegenden Fall (bloß) bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils erlassene Sicherungsverfügung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.Nach ständiger Rechtsprechung kann die einstweilige Verfügung den gesamten in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfassen, ohne dass dadurch das Urteil vorweggenommen würde, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die Sicherungsverfügung nur eine befristete Unterlassung zur Folge hat (4 Ob 216/97m = ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem römisch eins uva). Sie darf nur keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (4 Ob 166/00s = ÖBl 2001, 30 - FPO.AT uva). Die im vorliegenden Fall (bloß) bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils erlassene Sicherungsverfügung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
Ob der durch die unrichtige Angabe des Hotelgründers bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufene Irrtum auch relevant ist, hängt davon ab, ob die nicht den Tatsachen entsprechende Ankündigung geeignet ist, ihren Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zu beeinflussen. Das Gericht zweiter Instanz hat die Relevanz des Irrtums aus der Überlegung bejaht, für den Käufer einer Sachertorte sei es von erheblicher Bedeutung, dass das Unternehmen, von dem das Angebot stamme, vom Erfinder dieser Torte selbst gegründet sei, weil dieses Unternehmen dann wohl auch über das Originalrezept verfügen und die Torte danach herstellen werde. Hinsichtlich des Hotelbetriebs sei die unrichtige Angabe im Zusammenhang mit der übrigen Bewerbung des Unternehmens der Beklagten geeignet, eine in Wahrheit nicht bestehende Geschäftsbeziehung zum weltberühmten Hotel gleichen Namens in Wien herzustellen, sodass potenzielle Hotelgäste veranlasst werden könnten, das Hotel der Beklagte auf eine Stufe mit jenem der Klägerin zu stellen und sich daher etwa aus Preisgründen oder wegen der ruhigeren Lage für das Hotel der Beklagten entscheiden könnten. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen.
Angesichts der in der Werbung für das Hotel der Beklagten nach wie vor enthaltenen unrichtigen Angaben über den Hotelgründer (Beilage ./N 1 bis ./N 3 und ./P 1 bis ./P 6) ist die Auffassung der Vorinstanzen, die einen Wegfall der Wiederholungsgefahr verneint haben, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hätte die rechtliche Möglichkeit, die Richtigstellung der Angaben nicht nur auf ihrer Website vorzunehmen sondern auch auf jenen Websites durchzusetzen, die unter den Hotelbetrieb unter Verwendung ihrer Angaben bewerben. Sie hätte daher - als Voraussetzung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr - auch eine Richtigstellung auf allen die der Bewerbung ihres Hotels dienenden Websites veranlassen müssen. Die Aufrechterhaltung der unrichtigen Angaben auf die ihr Unternehmen bewerbenden Websites lässt daher keineswegs den Schluss zu, dass sie um die Vermeidung der unwahren und irreführenden Angaben ernstlich bemüht ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten vermochte weder erhebliche Rechtsfragen noch eine auffallende Fehlbeurteilung des Gerichts zweiter Instanz aufzuzeigen. Er wird zurückgewiesen.
Textnummer
E76509European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00272.04K.0111.000Im RIS seit
10.02.2005Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012