TE OGH 2005/1/12 7Ob303/04s

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Veröffentlicht am 12.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers DI Dr. Wolfgang B*****, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde K*****, wegen Zuerkennung einer Entschädigung von EUR 154.211,75 nach § 24 nö ROG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 16. September 2004, GZ 22 R 10/04g-33, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers DI Dr. Wolfgang B*****, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde K*****, wegen Zuerkennung einer Entschädigung von EUR 154.211,75 nach Paragraph 24, nö ROG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 16. September 2004, GZ 22 R 10/04g-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Umwidmung von Bauland in Grünland des vom Antragsteller 1983 um S 700.000,-- erworbenen, 1.781 m2 großen Grundstückes am 17. 12. 1987, also noch vor dem 1. 1. 1996 erfolgte, ist der gegenständliche Ersatzanspruch des Antragstellers nach § 24 nö ROG von EUR 154.211,75 (= ATS 2,122.000,--) gemäß Art II der nö Raumordnungs-Nov 1995 noch idF vor dieser (5.) Novelle zu beurteilen.Da die Umwidmung von Bauland in Grünland des vom Antragsteller 1983 um S 700.000,-- erworbenen, 1.781 m2 großen Grundstückes am 17. 12. 1987, also noch vor dem 1. 1. 1996 erfolgte, ist der gegenständliche Ersatzanspruch des Antragstellers nach Paragraph 24, nö ROG von EUR 154.211,75 (= ATS 2,122.000,--) gemäß Art römisch II der nö Raumordnungs-Nov 1995 noch in der Fassung vor dieser (5.) Novelle zu beurteilen.

Nach Abs 1 leg cit aF ist die Gemeinde, wenn sie die Bebaubarkeit einer Grundfläche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm als Bauland gewidmet und auch nicht von einem Bauverbot betroffen ist, durch Änderung der Widmungs- und Nutzungsart ausschließt oder erheblich verringert, verpflichtet, dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmungs- oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat. Der Oberste Gerichtshof hat diese Bestimmung in seinen Entscheidungen 2 Ob 52/99g und 6 Ob 105/01m unter Hinweis auf das Erfordernis verfassungskonformer Auslegung dahin interpretiert, dass unter "Aufwendungen" auch der Anschaffungspreis für das als Bauland gekaufte und sodann in Grünland umgewidmete Grundstück zu verstehen sein kann; dies allerdings nur dann, wenn dem Liegenschaftseigentümer durch die entschädigungslose Umwidmung ein "Sonderopfer" auferlegt werde. Der Begriff des "Sonderopfers" wurde zu 2 Ob 52/99g dahin erläutert, dass es im Lichte des Gleichheitssatzes bedenklich wäre, wenn die vermögensrechtliche Position eines Antragstellers auf Grund einer Umwidmung insgesamt gesehen (bei Berücksichtigung von Vor- und Nachteilen) erheblich ungünstiger wäre als die anderer (vergleichbarer) Liegenschaftseigentümer (vgl JBl 1991, 655 = RdW 1991, 210; RIS-Justiz RS0053461).Nach Absatz eins, leg cit aF ist die Gemeinde, wenn sie die Bebaubarkeit einer Grundfläche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm als Bauland gewidmet und auch nicht von einem Bauverbot betroffen ist, durch Änderung der Widmungs- und Nutzungsart ausschließt oder erheblich verringert, verpflichtet, dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmungs- oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat. Der Oberste Gerichtshof hat diese Bestimmung in seinen Entscheidungen 2 Ob 52/99g und 6 Ob 105/01m unter Hinweis auf das Erfordernis verfassungskonformer Auslegung dahin interpretiert, dass unter "Aufwendungen" auch der Anschaffungspreis für das als Bauland gekaufte und sodann in Grünland umgewidmete Grundstück zu verstehen sein kann; dies allerdings nur dann, wenn dem Liegenschaftseigentümer durch die entschädigungslose Umwidmung ein "Sonderopfer" auferlegt werde. Der Begriff des "Sonderopfers" wurde zu 2 Ob 52/99g dahin erläutert, dass es im Lichte des Gleichheitssatzes bedenklich wäre, wenn die vermögensrechtliche Position eines Antragstellers auf Grund einer Umwidmung insgesamt gesehen (bei Berücksichtigung von Vor- und Nachteilen) erheblich ungünstiger wäre als die anderer (vergleichbarer) Liegenschaftseigentümer vergleiche JBl 1991, 655 = RdW 1991, 210; RIS-Justiz RS0053461).

Das Rekursgericht, das diesen Grundsätzen gefolgt ist, hat im vorliegenden Fall in Ansehung des Antragstellers ein "Sonderopfer" verneint. Da die Frage des Vorliegens eines - von Verfassungs wegen entschädigungspflichtigen - "Sonderopfers" im dargestellten Sinn (das wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 2. 3. 1992, B 97/91 ua, ausgesprochen hat, nicht nur einem Einzelnen, sondern auch einer [kleinen] Gruppe von Personen auferlegt werden kann, deren Rechte im Interesse der Allgemeinheit beschränkt werden müssen) von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, wäre der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn dem Rekursgericht dabei eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste.

Dies ist aber nicht der Fall: Feststeht, dass die gegenständliche Umwidmung im Zusammenhang mit vielen anderen Umwidmungen im Gesamtausmaß von rund 130 ha erfolgte, denen primär öffentliche Interessen, vor allem die EU-Richtlinie zu Natura 2000, die Leitziele des österreichischen Raumordnungskonzeptes und des nö ROG 1976, das nö Naturschutzgesetz und die Wienerwald-Deklaration der Wienerwald-Gemeinden zugrundelagen. Weiters steht fest, dass dem Antragsteller Grunderwerbssteuer im Ausmaß von ATS 56.000,-- (= EUR 4.069,68) rückerstattet wurde und allein hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes 1993 eine teilweise (einen Grundstücksteil von 720 m2 betreffende) Rückwidmung in Bauland erfolgte. Angesichts dieser Umstände kann im Vergleich mit anderen betroffenen Liegenschaftseigentümern davon, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, eine gleichheitswidrige Benachteiligung im Sinne eines "Sonderopfers" liege nicht vor, unvertretbar wäre, keine Rede sein.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht sohin im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur, die als gesichert bezeichnet werden kann: Reicht doch, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, nach stRsp schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (4 Ob 8/98z, RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 9 Ob 55/03h und 7 Ob 23/04i; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 502 ZPO). Diese Voraussetzungen werden von den zitierten Entscheidungen 2 Ob 52/99g, bbl 1999/185 [zust Auer] = ecolex 1999/306 und 6 Ob 105/01m alle erfüllt.Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht sohin im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur, die als gesichert bezeichnet werden kann: Reicht doch, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, nach stRsp schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (4 Ob 8/98z, RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 9 Ob 55/03h und 7 Ob 23/04i; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO). Diese Voraussetzungen werden von den zitierten Entscheidungen 2 Ob 52/99g, bbl 1999/185 [zust Auer] = ecolex 1999/306 und 6 Ob 105/01m alle erfüllt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher unzulässig und muss zurückgewiesen werden.

Zu einem vom Revisionsrekurswerber angeregten Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß § 89 Abs 2 B-VG, die in Art II der nö Raumordnungs-Nov 1995 enthaltene Übergangsregelung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben, sieht der erkennende Senat keinen Anlass (vgl zu dieser Problematik 6 Ob 105/01m und 2 Ob 59/99g).Zu einem vom Revisionsrekurswerber angeregten Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG, die in Art römisch II der nö Raumordnungs-Nov 1995 enthaltene Übergangsregelung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben, sieht der erkennende Senat keinen Anlass vergleiche zu dieser Problematik 6 Ob 105/01m und 2 Ob 59/99g).

Anmerkung

E75947 7Ob303.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00303.04S.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20050112_OGH0002_0070OB00303_04S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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