TE OGH 2005/1/12 7Ob115/04v

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Veröffentlicht am 12.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VKI Verein für Konsumenteninformation, Mariahilfer Straße 81, 1061 Wien, vertreten durch Dr. Peter Bartl & Partner, Rechtsanwalts-OEG in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz als Masseverwalter im Konkurs der N***** GmbH, *****, wegen EUR 2.659,83 (Streitwert: EUR 4.500 [§ 55 Abs 4 JN]) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2003, GZ 6 R 147/03m-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 12. April 2003, GZ 5 C 78/02b-14, in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt jedoch abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VKI Verein für Konsumenteninformation, Mariahilfer Straße 81, 1061 Wien, vertreten durch Dr. Peter Bartl & Partner, Rechtsanwalts-OEG in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz als Masseverwalter im Konkurs der N***** GmbH, *****, wegen EUR 2.659,83 (Streitwert: EUR 4.500 [§ 55 Absatz 4, JN]) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2003, GZ 6 R 147/03m-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 12. April 2003, GZ 5 C 78/02b-14, in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt jedoch abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I.) Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei N***** GmbH (vormals: M***** GmbH) am 17. Juli 2004 unterbrochene Verfahren wird wieder aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.römisch eins.) Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei N***** GmbH (vormals: M***** GmbH) am 17. Juli 2004 unterbrochene Verfahren wird wieder aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.

II.) Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch II.) Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.):Zu römisch eins.):

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Beklagten (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz und Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch die Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. 7. 2004, GZ 25 S 47/04f-2, der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Gerhard Petrowitsch zum Masseverwalter bestellt. Infolge der dadurch bewirkten Unterbrechung des Verfahrens waren die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752; RS0036996 [T3]; zuletzt: 7 Ob 115/04v).

Die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende, zu PZ 379 angemeldete Restklageforderung hat der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 26. 8. 2004 bestritten (Amtsvermerk vom 8. 10. 2004 [ON 35]), worauf die Klägerin am 1. 10. 2004 die Verfahrensfortsetzung gemäß § 7 Abs 3 KO beantragte (ON 34). Der gemäß § 164 ZPO zur Erwirkung der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war (§ 165 Abs 1 ZPO). Tritt die Unterbrechung während des dem Rechtsmittelverfahren vorangehenden Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz ein, also noch bevor dieses die Akten dem Rechtsmittelgericht vorlegt, ist der Antrag beim Erstgericht einzubringen, nach der Aktenvorlage - wie hier - hingegen an das Rechtsmittelgericht zu richten (RIS-Justiz RS0036655; zuletzt: 1 Ob 301/99t mwN). Demnach hatte der Oberste Gerichtshof über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden.Die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende, zu PZ 379 angemeldete Restklageforderung hat der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 26. 8. 2004 bestritten (Amtsvermerk vom 8. 10. 2004 [ON 35]), worauf die Klägerin am 1. 10. 2004 die Verfahrensfortsetzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, KO beantragte (ON 34). Der gemäß Paragraph 164, ZPO zur Erwirkung der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war (Paragraph 165, Absatz eins, ZPO). Tritt die Unterbrechung während des dem Rechtsmittelverfahren vorangehenden Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz ein, also noch bevor dieses die Akten dem Rechtsmittelgericht vorlegt, ist der Antrag beim Erstgericht einzubringen, nach der Aktenvorlage - wie hier - hingegen an das Rechtsmittelgericht zu richten (RIS-Justiz RS0036655; zuletzt: 1 Ob 301/99t mwN). Demnach hatte der Oberste Gerichtshof über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden.

Zu II.):Zu römisch II.):

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E75934 7Ob115.04v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00115.04V.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20050112_OGH0002_0070OB00115_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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