TE OGH 2005/1/12 7Ob308/04a

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Veröffentlicht am 12.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gudrun O*****; 2.) Beate T*****, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck; 3.) Ferdinand P*****, und 4.) Ferdinand P*****, beide vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei Ingrid H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Rechnungslegung (Streitinteresse EUR 21.801,85), sowie EUR 21.801,85 sA über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. November 2004, GZ 2 R 215/04s-89, womit infolge der Rekurse sämtlicher Parteien der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. August 2004, GZ 8 Cg 144/01d-79, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zum bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vorentscheidung des erkennenden Senates 7 Ob 51/04g (ON 70 des Aktes) verwiesen.

Nach Durchführung einer weiteren Streitverhandlung unterbrach das Erstgericht - in Stattgebung eines entsprechenden Antrages der beklagten Partei (ON 9 und 76) - das vorliegende Verfahren gemäß § 190 Abs 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 18 Cg 175/01m des Landesgerichtes Innsbruck und sprach weiters aus, dass das unterbrochene Verfahren nur über Parteienantrag fortgesetzt werde.Nach Durchführung einer weiteren Streitverhandlung unterbrach das Erstgericht - in Stattgebung eines entsprechenden Antrages der beklagten Partei (ON 9 und 76) - das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 18 Cg 175/01m des Landesgerichtes Innsbruck und sprach weiters aus, dass das unterbrochene Verfahren nur über Parteienantrag fortgesetzt werde.

Hiegegen erhoben sämtliche Parteien Rekurse. Die vier Klägerinnen begehrten die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses; die beklagte Partei bekämpfte hingegen das Fehlen einer hierin unterbliebenen Kostenentscheidung (wobei sie zusätzlich noch einen weiteren "Stellungnahme-"Schriftsatz erstattete).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Dritt- und Viertklägerinnen (Gesellschaften) sowie der beklagten Partei nicht Folge; hingegen gab es dem Rekurs der Erst- und Zweitklägerinnen Folge und wies den sie betreffenden Antrag auf Unterbrechung ab. Die weitere Eingabe der beklagten Partei wurde zurückgewiesen. Schließlich wurde - neben einer hier nicht wiedergegebenen Entscheidung über die Kosten - ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig" sei, was sich aus "§ 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO" ergebe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Dritt- und Viertklägerinnen (Gesellschaften) sowie der beklagten Partei nicht Folge; hingegen gab es dem Rekurs der Erst- und Zweitklägerinnen Folge und wies den sie betreffenden Antrag auf Unterbrechung ab. Die weitere Eingabe der beklagten Partei wurde zurückgewiesen. Schließlich wurde - neben einer hier nicht wiedergegebenen Entscheidung über die Kosten - ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig" sei, was sich aus "§ 528 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO" ergebe.

Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels den erstinstanzlichen Beschluss wiederherzustellen und das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens "zur Gänze" (also hinsichtlich sämtlicher klagenden Parteien) zu unterbrechen und nur über Parteienantrag fortzusetzen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Die Zitierung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Nichtzulassungsausspruch des Rekursgerichtes kann sich zwar nur auf den bestätigenden Teil seiner Entscheidung (also Bejahung der Unterbrechung in Ansehung der dritt- und viertklagenden Parteien) beziehen, weil die Zitierung der Z 3 leg cit bloß den den Kostenrekurs der beklagten Partei betreffenden Entscheidungsteil betrifft. Hinsichtlich der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin liegt hingegen eine abändernde Entscheidung vor, bezüglich derer sich der (absolute) Rechtsmittelausschluss allerdings aus § 192 Abs 2 ZPO ergibt (RIS-Justiz RS0037074, RS0037003; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 192; Stohanzl ZPO15 E 21 zu § 192; Schragel in Fasching/Konecny2 Rz 2 und 3 zu § 192). Aus dem Umstand, dass das Rekursgericht (versehentlich) seinen Unzulässigkeitsausspruch nicht auch auf diese Gesetzesstelle stützte, kann weder auf die Zulässigkeit eines (außerordentlichen) Revisionsrekurses geschlossen noch eine solche entgegen dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut abgeleitet werden.Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Die Zitierung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO im Nichtzulassungsausspruch des Rekursgerichtes kann sich zwar nur auf den bestätigenden Teil seiner Entscheidung (also Bejahung der Unterbrechung in Ansehung der dritt- und viertklagenden Parteien) beziehen, weil die Zitierung der Ziffer 3, leg cit bloß den den Kostenrekurs der beklagten Partei betreffenden Entscheidungsteil betrifft. Hinsichtlich der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin liegt hingegen eine abändernde Entscheidung vor, bezüglich derer sich der (absolute) Rechtsmittelausschluss allerdings aus Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ergibt (RIS-Justiz RS0037074, RS0037003; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 192 ;, Stohanzl ZPO15 E 21 zu Paragraph 192 ;, Schragel in Fasching/Konecny2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 192,). Aus dem Umstand, dass das Rekursgericht (versehentlich) seinen Unzulässigkeitsausspruch nicht auch auf diese Gesetzesstelle stützte, kann weder auf die Zulässigkeit eines (außerordentlichen) Revisionsrekurses geschlossen noch eine solche entgegen dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut abgeleitet werden.

Anmerkung

E75949 7Ob308.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00308.04A.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20050112_OGH0002_0070OB00308_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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