Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate R*****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach ua, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei Kongregation *****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwälte in Linz wegen EUR 11.000 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2003, GZ 2 R 97/04d-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29. März 2004, GZ 6 Cg 311/03x-11, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 686,88 (darin enthalten EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO) - auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht begründete seinen (nachträglich abgeänderten) Zulässigkeitsausspruch damit, die im "Moniturantrag" der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 173/01g (SZ 74/135) vertretene Rechtsansicht, dass dem Verletzten eine Nachklage auf den angemessen Schmerzengeld-Differenzbetrag dann nicht verwehrt werden könne, wenn im (ersten) Verfahren aus prozessualer Vorsicht nicht der gesamte zustehende Betrag geltend gemacht wurde, ergebe sich zwar auch nicht aus der zitierten Entscheidung; es sei aber doch richtig, dass der Oberste Gerichtshof vereinzelt den Standpunkt vertreten habe, dass die Einklagung eines Geldbetrages als Schmerzengeld nicht die "neuerliche" Einklagung eines weiteren Betrages "aus demselben Titel" mit der alleinigen Begründung, dass ursprünglich nur ein Teilbetrag eingeklagt worden sei, hindere (SZ 24/281, SZ 40/7). Im Hinblick auf diesen auch von der Klägerin geltend gemachten Umstand sei die Revision doch zuzulassen.
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofes ist dem Geschädigten eine Teileinklagung von Schmerzengeld grundsätzlich versagt; sie steht nicht in seinem Belieben. Es können vielmehr nur "besondere Gründe", die der Geschädigte darzulegen hat, eine Teileinklagung und Nachklage rechtfertigen (Nachweise bei Reischauer in Rummel³ II/2b [2004] Rz 49 zu § 1325 ABGB). Eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung ist daher nur zulässig, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt, insbNach stRsp des Obersten Gerichtshofes ist dem Geschädigten eine Teileinklagung von Schmerzengeld grundsätzlich versagt; sie steht nicht in seinem Belieben. Es können vielmehr nur "besondere Gründe", die der Geschädigte darzulegen hat, eine Teileinklagung und Nachklage rechtfertigen (Nachweise bei Reischauer in Rummel³ II/2b [2004] Rz 49 zu Paragraph 1325, ABGB). Eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung ist daher nur zulässig, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt, insb
1. weil noch kein Dauer-(End-)zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht im vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;
2. wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen;
3. wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (Reischauer aaO; 2 Ob 255/01s; 2 Ob 154/03s; RIS-Justiz RS0031082 mwN; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 171 ff). Im vorliegenden Fall will die Klägerin ihre Berechtigung zur Teileinklagung jedoch daraus ableiten, dass es dem Erstgericht (obwohl sich nach den vom Sachverständigen festgestellten Schmerzperioden EUR 31.000 ergeben hätten) im Vorverfahren - mangels Klageausdehnung - aufgrund des § 405 ZPO nicht möglich gewesen sei, mehr als EUR 20.000 zuzusprechen, und dass sich auch aus § 55 Abs 3 JN eindeutig die Möglichkeit ergebe, lediglich einen Teil einer Kapitalforderung zu begehren. Dass sie "aus prozessökonomischen Gründen bzw prozessualer Vorsicht" ihr Schmerzengeldbegehren nicht ausgedehnt habe, sei als besonderer im Prozessrecht begründeter Umstand zu qualifizieren, der eine Nachklage rechtfertige. Richtig ist, dass die eingangs dargestellten besonderen Umstände nach neuerer Rsp auch im Prozessrecht begründet sein können, so wenn der Ausdehnung des geltend gemachten Schmerzengeldbetrages die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze entgegensteht; dies aber nur dann, wenn dem Geschädigten bei Klageeinbringung die ihm zustehende Betragshöhe - mangels endgültiger Überblickbarkeit der Verletzungsfolgen - noch nicht absehbar war, sodass ihm die Anbringung beim Bezirksgericht nicht als Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen ist (6 Ob 204/98p; 2 Ob 173/01g mwN; Reischauer aaO; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 172). Abgesehen davon, dass die typisch einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob derartige besondere Umstände für die Bemessung des Schmerzengeldes als Teilschmerzengeld vorliegen, schon von vornherein keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (2 Ob 68/92; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 177), wurden solche im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet; ist doch selbst nach den Revisionsausführungen nicht zu erkennen, weshalb die Klägerin ihr Begehren im Vorprozess weder als Teileinklagung deklariert, noch eine Klageausdehnung vorgenommen hat, obwohl eine solche möglich war und - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt - nicht einmal zur Erhöhung der gerichtlichen Pauschalgebühr geführt hätte. In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.3. wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (Reischauer aaO; 2 Ob 255/01s; 2 Ob 154/03s; RIS-Justiz RS0031082 mwN; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 171 ff). Im vorliegenden Fall will die Klägerin ihre Berechtigung zur Teileinklagung jedoch daraus ableiten, dass es dem Erstgericht (obwohl sich nach den vom Sachverständigen festgestellten Schmerzperioden EUR 31.000 ergeben hätten) im Vorverfahren - mangels Klageausdehnung - aufgrund des Paragraph 405, ZPO nicht möglich gewesen sei, mehr als EUR 20.000 zuzusprechen, und dass sich auch aus Paragraph 55, Absatz 3, JN eindeutig die Möglichkeit ergebe, lediglich einen Teil einer Kapitalforderung zu begehren. Dass sie "aus prozessökonomischen Gründen bzw prozessualer Vorsicht" ihr Schmerzengeldbegehren nicht ausgedehnt habe, sei als besonderer im Prozessrecht begründeter Umstand zu qualifizieren, der eine Nachklage rechtfertige. Richtig ist, dass die eingangs dargestellten besonderen Umstände nach neuerer Rsp auch im Prozessrecht begründet sein können, so wenn der Ausdehnung des geltend gemachten Schmerzengeldbetrages die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze entgegensteht; dies aber nur dann, wenn dem Geschädigten bei Klageeinbringung die ihm zustehende Betragshöhe - mangels endgültiger Überblickbarkeit der Verletzungsfolgen - noch nicht absehbar war, sodass ihm die Anbringung beim Bezirksgericht nicht als Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen ist (6 Ob 204/98p; 2 Ob 173/01g mwN; Reischauer aaO; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 172). Abgesehen davon, dass die typisch einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob derartige besondere Umstände für die Bemessung des Schmerzengeldes als Teilschmerzengeld vorliegen, schon von vornherein keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (2 Ob 68/92; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 177), wurden solche im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet; ist doch selbst nach den Revisionsausführungen nicht zu erkennen, weshalb die Klägerin ihr Begehren im Vorprozess weder als Teileinklagung deklariert, noch eine Klageausdehnung vorgenommen hat, obwohl eine solche möglich war und - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt - nicht einmal zur Erhöhung der gerichtlichen Pauschalgebühr geführt hätte. In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
Anmerkung
E75944 7Ob270.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00270.04P.0112.000Dokumentnummer
JJT_20050112_OGH0002_0070OB00270_04P0000_000