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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §86 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Ernst Schillhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 12/4, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. September 2006, Zl. III-1224818/FrB/06, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und sprach weiters aus, dass ihm gemäß § 86 Abs. 3 leg. cit. von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde.
Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie folgendermaßen:
"EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen zu denen gemäß § 87 iVm. § 86 Abs. 1 FPG Familienangehörige von Österreicher zählen, ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich. Nach Ansicht der Behörde würde Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der durch Ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Ziel haben. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutze der Gesundheit anderer war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen."
Das Aufenthaltsverbot ist noch nicht durchsetzbar, weil sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet.
Gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verfassungsgerichtshof hat nach Ablehnung der Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2006, B 1837/06-3, diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Gemäß § 86 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Diese Bestimmung ist auf den Beschwerdeführer als deutschen Staatsangehörigen anzuwenden.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 31. August 2006, Zl. 2006/21/0088).
Wegen des Fehlens einer relevanten Begründung war der angefochtene Bescheid - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Juni 2007
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210034.X00Im RIS seit
06.08.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009