Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Harald J***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29. September 2004, GZ 603 Hv 7/04a-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Harald J***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29. September 2004, GZ 603 Hv 7/04a-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Harald J***** des - unter Vernachlässigung des § 29 StGB irrig "mehrfachen" - Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Klosterneuburg verfügungsberechtigten Personen der Buch- und Kunsthandlung des Augustiner Chorherrnstiftes Klosterneuburg fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 1.158 Euro durch Einbruch in eine versperrte Glasvitrine mit dem Vorsatz weggenommen, sich die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Harald J***** des - unter Vernachlässigung des Paragraph 29, StGB irrig "mehrfachen" - Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Klosterneuburg verfügungsberechtigten Personen der Buch- und Kunsthandlung des Augustiner Chorherrnstiftes Klosterneuburg fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 1.158 Euro durch Einbruch in eine versperrte Glasvitrine mit dem Vorsatz weggenommen, sich die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. im "November 2003" - vgl aber, auf November 2002 hinweisend, S 9, 17, 37, 49 - drei große Emailtafeln mit Motiven des "Verduner Altars" im Wert von 498 Euro,1. im "November 2003" - vergleiche aber, auf November 2002 hinweisend, S 9, 17, 37, 49 - drei große Emailtafeln mit Motiven des "Verduner Altars" im Wert von 498 Euro,
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten (Z 4) wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf "Auswertung des gesamten Videobandes" zum Beweis dafür, "dass nicht der Angeklagte, sondern ein unbekannter Täter am 18. November 2003 nach 19.32 Uhr die Glasmalerei in Form 25,5 x 36,5 entwendete" (vgl Schuldspruch Punkt 3), und auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "an einer starken Schwäche in beiden Armen mit motorischen Einschränkungen" leidet, "sodass es ihm unmöglich ist, körperliche Kraft anzuwenden und die Vitrine gewaltsam zu öffnen" (S 244), abgewiesen.Ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf "Auswertung des gesamten Videobandes" zum Beweis dafür, "dass nicht der Angeklagte, sondern ein unbekannter Täter am 18. November 2003 nach 19.32 Uhr die Glasmalerei in Form 25,5 x 36,5 entwendete" vergleiche Schuldspruch Punkt 3), und auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "an einer starken Schwäche in beiden Armen mit motorischen Einschränkungen" leidet, "sodass es ihm unmöglich ist, körperliche Kraft anzuwenden und die Vitrine gewaltsam zu öffnen" (S 244), abgewiesen.
Es lag - schon angesichts der Angaben über zeitlich stark begrenzte Zutrittsmöglichkeiten, über die Besichtigung des gesamten Videobandes, über das gefilmte Verhalten des Angeklagten bei der Vitrine und darüber, dass bei den aktuellen technischen Gegebenheiten keine spezielle Kraftanstrengung notwendig war, um die Vitrine aufzureißen (vgl S 147, 151, 159, 203, 240, 245) - nicht auf der Hand, weswegen die beantragten Beweismittel zur Klärung des jeweiligen Beweisthemas geeignet sein könnten. Gründe, aus denen sich eine derartige Eignung ergeben könnte, wurden auch bei der Antragstellung nicht genannt.Es lag - schon angesichts der Angaben über zeitlich stark begrenzte Zutrittsmöglichkeiten, über die Besichtigung des gesamten Videobandes, über das gefilmte Verhalten des Angeklagten bei der Vitrine und darüber, dass bei den aktuellen technischen Gegebenheiten keine spezielle Kraftanstrengung notwendig war, um die Vitrine aufzureißen vergleiche S 147, 151, 159, 203, 240, 245) - nicht auf der Hand, weswegen die beantragten Beweismittel zur Klärung des jeweiligen Beweisthemas geeignet sein könnten. Gründe, aus denen sich eine derartige Eignung ergeben könnte, wurden auch bei der Antragstellung nicht genannt.
Nach (Jahrzehnte zurückreichender) gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (siehe 11 Os 41/80, 9 Os 130/80 mit Bezugnahme auf RZ 1970, 18, die zahlreichen weiteren in RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040 dokumentierten Entscheidungen sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 und Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 19).Nach (Jahrzehnte zurückreichender) gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (siehe 11 Os 41/80, 9 Os 130/80 mit Bezugnahme auf RZ 1970, 18, die zahlreichen weiteren in RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040 dokumentierten Entscheidungen sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 und Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Im Sinn der angeführten Judikatur hat übrigens der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Beweisantrag in § 55 Abs 1 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr 19/2004, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird, verankert. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (siehe die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu § 57 ["Beweisanträge"] des Ministerialentwurfs eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ 578.017/10-II.3/2001) hat der Antragsteller im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Beweisaufnahmen unterbleiben, wenn das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachtes ohne Bedeutung ist (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO in der Fassung der Novelle).Im Sinn der angeführten Judikatur hat übrigens der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Beweisantrag in Paragraph 55, Absatz eins, StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2004,, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird, verankert. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (siehe die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu Paragraph 57, ["Beweisanträge"] des Ministerialentwurfs eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ 578.017/10-II.3/2001) hat der Antragsteller im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Beweisaufnahmen unterbleiben, wenn das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachtes ohne Bedeutung ist vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in der Fassung der Novelle).
Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
Nach Prüfung des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) an Hand der Akten ergaben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) an Hand der Akten ergaben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die im Urteil vorgenommene irrige Aufspaltung der Subsumtionseinheit nach § 29 StGB gibt keinen Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, weil ohnedies nur die Tatwiederholung als erschwerend gewertet wurde (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die im Urteil vorgenommene irrige Aufspaltung der Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB gibt keinen Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO, weil ohnedies nur die Tatwiederholung als erschwerend gewertet wurde (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E76008 13Os148.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00148.04.0112.000Dokumentnummer
JJT_20050112_OGH0002_0130OS00148_0400000_000