TE OGH 2005/1/12 4Nc39/04d

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Veröffentlicht am 12.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Ingeborg Samantha F*****, geboren am ***** 1987, *****, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Feldkirch an das Bezirksgericht Salzburg wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Die mj Ingeborg Samantha ist die außereheliche Tochter Klaus R*****s und Claudia F*****s. Sie war zuletzt im Vorarlberger Kinderdorf in Meiningen untergebracht und befindet sich nunmehr bei ihrer Mutter in der Schweiz. Ihr Vater wohnt im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg.

Mit der Begründung, das Kind halte sich jetzt ständig in der Schweiz auf, übertrug das Bezirksgericht Feldkirch die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg. Da der Vater der wichtigste Bezugspunkt in Österreich sei, sei es zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Salzburg die Pflegschaftssache führe.

Das Bezirksgericht Salzburg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Mutter und Kind wohnten in der Nähe der Grenze zu Vorarlberg; durch die örtliche Nähe des Pflegschaftsgerichts zum Wohnort des Kindes sei dessen Schutz am Besten gewährleistet. Das Bezirksgericht Feldkirch legte die Akten gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit vor.Das Bezirksgericht Salzburg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Mutter und Kind wohnten in der Nähe der Grenze zu Vorarlberg; durch die örtliche Nähe des Pflegschaftsgerichts zum Wohnort des Kindes sei dessen Schutz am Besten gewährleistet. Das Bezirksgericht Feldkirch legte die Akten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit vor.

Die Übertragung ist nicht zu genehmigen:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Voraussetzung der Übertragung der Zuständigkeit ist daher immer, dass die Interessen des Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen durch das andere Gericht besser gewahrt werden können. Das gilt auch dann, wenn der Minderjährige in das Ausland verzogen ist (stRsp 1 Nd 502/88; 3 Nd 501/01; 7 Nd 516/01).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Voraussetzung der Übertragung der Zuständigkeit ist daher immer, dass die Interessen des Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen durch das andere Gericht besser gewahrt werden können. Das gilt auch dann, wenn der Minderjährige in das Ausland verzogen ist (stRsp 1 Nd 502/88; 3 Nd 501/01; 7 Nd 516/01).

Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt:

Die Minderjährige hält sich im Sprengel keines der beiden Gerichte auf. Warum ihrem Wohl besser gedient sein soll, wenn - für die kurze Zeit bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit - die Pflegschaftssache nicht von dem schon bisher damit befassten Gericht, sondern vom Gericht am Wohnsitz ihres Vaters geführt werden soll, ist nicht zu erkennen.

Die Genehmigung war daher zu versagen.

Anmerkung

E75897 4Nc39.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040NC00039.04D.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20050112_OGH0002_0040NC00039_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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