TE OGH 2005/1/12 13Os146/04

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Veröffentlicht am 12.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jalal Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juli 2004, GZ 053 Hv 105/04d-7, nach Stellungnahme der Generalprokuratur und Äußerung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jalal Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juli 2004, GZ 053 Hv 105/04d-7, nach Stellungnahme der Generalprokuratur und Äußerung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Jalal Z***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien durch insgesamt 14 (datumsmäßig fixierte) Taten von März 1990 bis Jänner 2002 und durch eine weitere Tat zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Liselotte M***** durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu vermögensschädigenden Darlehen im Gesamtbetrag von über 1,7 Millionen Schilling verleitet.Jalal Z***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien durch insgesamt 14 (datumsmäßig fixierte) Taten von März 1990 bis Jänner 2002 und durch eine weitere Tat zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Liselotte M***** durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu vermögensschädigenden Darlehen im Gesamtbetrag von über 1,7 Millionen Schilling verleitet.

Rechtliche Beurteilung

Der aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Sch***** und P***** sowie "Beischaffung" des Strafaktes AZ 53 Hv 7/04t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien "zum Beweis dafür, dass einerseits keine Täuschung der Frau M***** über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit ... erfolgt ist und dieser zumindest subjektiv nie die Intention hatte, sich unrechtmäßig an den ... fortlaufend ausgeborgten Geldbeträgen zu bereichern, sondern diese letztlich zurückzahlen wollte und dies auch tun wird, wobei die Verzögerung der Rückzahlung auf nicht vom Angeklagten zu verantwortende Umstände zurückzuführen ist", weil sich aus diesen Beweismitteln ergebe, "dass dem Angeklagten verbindlich die Zuzählung eines Darlehens in Höhe von 2,780.000 S im Frühjahr des Jahres 2001 erfolgt war, dessen Zuzählung aber, wie der Angeklagte dann selbst erkennen musste, aufgrund des gerichtsbekannten Strafverfahrens des Kreditvermittlers P***** offenbar nicht zustande gekommen ist" (S 153, 155), verfiel zu Recht der Abweisung. Für vollendeten Betrug ist der Eintritt eines dauernden Schadens nämlich nicht erforderlich (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 74). Kreditgeschäfte bewirken sowohl dann einen Schaden, wenn der Kreditnehmer überhaupt nicht willens oder in der Lage ist, die versprochene (Gegen-)Leistung zu erbringen, als auch, wenn er sie nicht zeitgerecht oder doch innerhalb einer wirtschaftlich vertretbaren Frist erbringen will (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 100). So gesehen hätte selbst eine tatsächliche Kreditaufnahme im Jahr 2001 in Hinsicht auf die zwischen März 1990 und Mai 1999 geschehenen Taten nur zu nachträglicher Schadensgutmachung führen können.Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Sch***** und P***** sowie "Beischaffung" des Strafaktes AZ 53 Hv 7/04t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien "zum Beweis dafür, dass einerseits keine Täuschung der Frau M***** über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit ... erfolgt ist und dieser zumindest subjektiv nie die Intention hatte, sich unrechtmäßig an den ... fortlaufend ausgeborgten Geldbeträgen zu bereichern, sondern diese letztlich zurückzahlen wollte und dies auch tun wird, wobei die Verzögerung der Rückzahlung auf nicht vom Angeklagten zu verantwortende Umstände zurückzuführen ist", weil sich aus diesen Beweismitteln ergebe, "dass dem Angeklagten verbindlich die Zuzählung eines Darlehens in Höhe von 2,780.000 S im Frühjahr des Jahres 2001 erfolgt war, dessen Zuzählung aber, wie der Angeklagte dann selbst erkennen musste, aufgrund des gerichtsbekannten Strafverfahrens des Kreditvermittlers P***** offenbar nicht zustande gekommen ist" (S 153, 155), verfiel zu Recht der Abweisung. Für vollendeten Betrug ist der Eintritt eines dauernden Schadens nämlich nicht erforderlich (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 74). Kreditgeschäfte bewirken sowohl dann einen Schaden, wenn der Kreditnehmer überhaupt nicht willens oder in der Lage ist, die versprochene (Gegen-)Leistung zu erbringen, als auch, wenn er sie nicht zeitgerecht oder doch innerhalb einer wirtschaftlich vertretbaren Frist erbringen will (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 100). So gesehen hätte selbst eine tatsächliche Kreditaufnahme im Jahr 2001 in Hinsicht auf die zwischen März 1990 und Mai 1999 geschehenen Taten nur zu nachträglicher Schadensgutmachung führen können.

Bei den im Jänner 2002 und "zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt" gesetzten Betrugshandlungen aber war der Angeklagte, wie er selbst zugesteht, nicht in der Lage, über die angeblich zugesagte Kreditsumme zu verfügen.

Zudem ließ der Antrag offen, woraus das Schöffengericht hätte darauf schließen können, dass das angeblich erwartete Geld Liselotte M***** zur Abdeckung einer ihrer Forderungen zugute kommen sollte. Was den angeblich erhofften Erlös aus dem "in den 90er Jahren, 93 oder so" behaupteten Verkauf einer Liegenschaft im Libanon hinwieder anlangt (S 155, 157), blieb der Antragsteller gleichermaßen im Vagen und hat konkrete Anhaltspunkte für die Erwartung ausreichender Mittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber Liselotte M***** innerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Zeitraums, die die innere Seite hinsichtlich einer der ihm angelasteten Betrugstaten hätten in Frage stellen können (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 122), nicht genannt.Zudem ließ der Antrag offen, woraus das Schöffengericht hätte darauf schließen können, dass das angeblich erwartete Geld Liselotte M***** zur Abdeckung einer ihrer Forderungen zugute kommen sollte. Was den angeblich erhofften Erlös aus dem "in den 90er Jahren, 93 oder so" behaupteten Verkauf einer Liegenschaft im Libanon hinwieder anlangt (S 155, 157), blieb der Antragsteller gleichermaßen im Vagen und hat konkrete Anhaltspunkte für die Erwartung ausreichender Mittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber Liselotte M***** innerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Zeitraums, die die innere Seite hinsichtlich einer der ihm angelasteten Betrugstaten hätten in Frage stellen können vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 122), nicht genannt.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76007 13Os146.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00146.04.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20050112_OGH0002_0130OS00146_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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