TE OGH 2005/1/12 13Os59/04

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Veröffentlicht am 12.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten sowie aus Anlass dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. Dezember 2003, GZ 12 Hv 15/03x-181, nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, sowie in Anwesenheit des Verteidigers Dr. Wolfgang Langeder und des Angeklagten Kurt Z***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten sowie aus Anlass dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. Dezember 2003, GZ 12 Hv 15/03x-181, nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, sowie in Anwesenheit des Verteidigers Dr. Wolfgang Langeder und des Angeklagten Kurt Z***** zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A) 11.) und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie im Zuspruch von 781,36 Euro an die Privatbeteiligte A***** AG aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst erkannt:Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A) 11.) und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie im Zuspruch von 781,36 Euro an die Privatbeteiligte A***** AG aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in der Sache selbst erkannt:

Kurt Z***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe (auch) ab 10. November 1999 in Gratkorn, Wien und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern Berechtigte der A*****-AG durch die Vorgabe, ein zur Zahlung der anfallenden Versicherungsprämien fähiger und williger Versicherungsnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der "landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung" verleitet, was diese am Vermögen schädigte (ausständige Prämien: 781,36 Euro) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Kurt Z***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe (auch) ab 10. November 1999 in Gratkorn, Wien und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern Berechtigte der A*****-AG durch die Vorgabe, ein zur Zahlung der anfallenden Versicherungsprämien fähiger und williger Versicherungsnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der "landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung" verleitet, was diese am Vermögen schädigte (ausständige Prämien: 781,36 Euro) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für die aufrecht gebliebenen Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB [Fakten A) 1.) bis 10.), 12.) bis 54.], des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teils als Bestimmungstäter nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall, 12, zweiter Fall StGB (B) sowie die Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (C), der sowohl vollendeten als auch versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 15 StGB (D), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (E) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (F) wird Kurt Z***** nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.Für die aufrecht gebliebenen Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB [Fakten A) 1.) bis 10.), 12.) bis 54.], des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teils als Bestimmungstäter nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall, 12, zweiter Fall StGB (B) sowie die Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (C), der sowohl vollendeten als auch versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 15 StGB (D), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (E) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (F) wird Kurt Z***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Privatbeteiligte A***** AG wird mit ihrem Teilanspruch von 781,36 Euro gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Die Privatbeteiligte A***** AG wird mit ihrem Teilanspruch von 781,36 Euro gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kurt Z***** wurde unter anderem wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt; und zwar auch wegen des im Spruch ersichtlichen Anklagevorwurfes (Schuldspruch Punkt A) 11.).Kurt Z***** wurde unter anderem wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt; und zwar auch wegen des im Spruch ersichtlichen Anklagevorwurfes (Schuldspruch Punkt A) 11.).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. November 2004 zu GZ 13 Os 59/04-7, zurückgewiesen, und weiters ausgesprochen, dass der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehält, weil dem Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten mit dem Schuldspruch zu Faktum A) 11.) ein vom Angeklagten unbekämpft gebliebener Rechtsfehler (Z 9 lit a) unterlaufen ist. Als Betrug wurde dem Angeklagten nämlich auch zur Last gelegt, dass er (mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowie mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung) Berechtigte einer Versicherung zur Gewährung von Versicherungsschutz verleitete, ohne die Prämien zu bezahlen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. November 2004 zu GZ 13 Os 59/04-7, zurückgewiesen, und weiters ausgesprochen, dass der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehält, weil dem Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten mit dem Schuldspruch zu Faktum A) 11.) ein vom Angeklagten unbekämpft gebliebener Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) unterlaufen ist. Als Betrug wurde dem Angeklagten nämlich auch zur Last gelegt, dass er (mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowie mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung) Berechtigte einer Versicherung zur Gewährung von Versicherungsschutz verleitete, ohne die Prämien zu bezahlen.

Anhaltspunkte dafür, dass aus diesen Versicherungsverträgen eine Versicherungsleistung erbracht wurde oder aufgrund eines Schadensereignisses konkret erbracht werden sollte, finden sich jedoch weder im Urteil noch im Akt.

Erst dann könnte aber von einem strafrechtlich relevanten Vermögensschaden der Versicherung im Sinne eines effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz gesprochen werden, während die bloße Übernahme des Versicherungsrisikos - mag sie auch durch Täuschung über Tatsachen veranlasst worden sein - noch zu keiner das Vermögen der Versicherung unmittelbar verringernden Verfügung durch deren Organe führen kann (14 Os 143/94 mwN; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 106). Mangels aktenkundigen Hinweises auf das Vorliegen einer anderen in diesem Zusammenhang begangenen strafbaren Handlung waren daher dieser Teil des Schuldspruchs sowie der Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und insoweit mit Freispruch und Strafneubemessung vorzugehen.Erst dann könnte aber von einem strafrechtlich relevanten Vermögensschaden der Versicherung im Sinne eines effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz gesprochen werden, während die bloße Übernahme des Versicherungsrisikos - mag sie auch durch Täuschung über Tatsachen veranlasst worden sein - noch zu keiner das Vermögen der Versicherung unmittelbar verringernden Verfügung durch deren Organe führen kann (14 Os 143/94 mwN; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 106). Mangels aktenkundigen Hinweises auf das Vorliegen einer anderen in diesem Zusammenhang begangenen strafbaren Handlung waren daher dieser Teil des Schuldspruchs sowie der Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und insoweit mit Freispruch und Strafneubemessung vorzugehen.

Dabei waren als erschwerend zu werten mehrere einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, beim Betrug die vielfache Wiederholung, der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Qualifikation und der besonders hohe Schaden, beim Diebstahl die mehrfache Qualifikation und die Bestimmung Mehrerer sowie die Wiederholung der Nötigung, der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung, schließlich die Delinquierung während bereits anhängiger Verfahren. Mildernd war die objektive Schadensgutmachung zu A) 54.) und der Umstand, dass die Taten teils beim Versuch blieben.

Deren Gewichtung und die Berücksichtigung der Täterschuld und des sozialen Störwertes lassen im Hinblick auf den Entfall eines Schuldspruchs nur eine geringfügige Reduzierung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte hierauf zu verweisen. Die Aufhebung des auf das Faktum A) 11.) zwingt bezüglich des darauf entfallenden Betrages von 781,36 Euro die Privatbeteiligte An***** AG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76282 13Os59.04-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00059.04.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20050112_OGH0002_0130OS00059_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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