Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***** GmbH, 7400 Oberwart, Dornburggasse 80, vertreten durch die Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, gegen die verpflichtete Partei U***** T*****, 7563 Königsdorf *****, wegen EUR 48,40 s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 8.11.2004, GZ 4 E 1474/04 x-4, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Barauslagen des Zustellantrages vom 5.11.2004 (ON 4) mit insgesamt Euro 4,08 (darin Euro 0,68 als USt) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt werden.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der betreibenden Partei wurde mit Beschluss vom 14.10.2004 gegen die verpflichtete Partei die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung von EUR 48,40 s.A. bewilligt. Die Exekutionsbewilligung konnte in der Folge der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden, weil diese laut Postfehlbericht verzogen war. Am 5.11.2004 stellte die betreibende Partei den Antrag, die Exekution (gemeint: Exekutionsbewilligung) an der gleichzeitig angegebenen neuen Adresse der verpflichteten Partei zuzustellen und verzeichnete dafür Kosten nach TP 1 RATG inklusive Barauslagen für die ZMR-Anfrage von insgesamt EUR 26,50 (inklusive USt.). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Zustellantrag bewilligt und die Kosten der betreibenden Partei mit EUR 3,54 („ZMR-Gebühr von EUR 3,--, Entgelt IMD EUR 0,45 und 20% USt EUR 0,09") bestimmt. Das Kostenmehrbegehren von EUR 22,96 wurde ausdrücklich abgewiesen, da einerseits für eine Meldeanfrage nur EUR 3,54 entstünden und andererseits wegen der Anmerkung zu TP 1 RATG. Gegen diesen Beschluss, soweit damit ein Mehrbegehren von EUR 15,66 für eine Meldeanfrage abgewiesen wurde, richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass die Kosten der betreibenden Partei für ihren Antrag vom 5.11.2004 mit EUR 19,20, „in eventu" mit EUR 4,08 als weitere Exekutionskosten bestimmt werden.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 74 Abs. 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist. Vorliegend begehrt die betreibende Partei Kosten einer herkömmlichen amtlichen Meldeanfrage beim Gemeindeamt von EUR 16,-- zuzüglich 20 % USt. Das Erstgericht hat zutreffend diese Kosten nicht zuerkannt, weil die betreibende Partei selbst angegeben hat, dass sie eine (kostengünstigere) Online-Anfrage durchgeführt hat.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist. Vorliegend begehrt die betreibende Partei Kosten einer herkömmlichen amtlichen Meldeanfrage beim Gemeindeamt von EUR 16,-- zuzüglich 20 % USt. Das Erstgericht hat zutreffend diese Kosten nicht zuerkannt, weil die betreibende Partei selbst angegeben hat, dass sie eine (kostengünstigere) Online-Anfrage durchgeführt hat.
Der mit einer Verfahrenshandlung verbundene Aufwand ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum von Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136; hg. 13 R 112/04 z; 13 R 240/04 y). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dasselbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO Rz 21 zu § 54). Vorliegend bedeutet dies, dass nur die Barauslagen einer günstigeren Online-Meldeanfrage ersatzfähig sind, zumal diese auch vom Betreibendenvertreter durchgeführt wurde.Der mit einer Verfahrenshandlung verbundene Aufwand ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum von Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136; hg. 13 R 112/04 z; 13 R 240/04 y). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dasselbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO Rz 21 zu Paragraph 54,). Vorliegend bedeutet dies, dass nur die Barauslagen einer günstigeren Online-Meldeanfrage ersatzfähig sind, zumal diese auch vom Betreibendenvertreter durchgeführt wurde.
Der Rekurswerberin ist entgegenzuhalten, dass hier der mit der Online-Abfrage verbundene Zeit- oder Arbeitsaufwand jedenfalls nicht abzugelten ist, weil gegenständlich nur Barauslagen zu ersetzen sind. Der mit der Abfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand wäre nämlich jedenfalls auch mit der Entlohnung des grundsätzlich zu honorierenden Zustellantrags abgegolten (vgl LG Feldkirch 2 R 200/04 h). Aufgrund der Anmerkung zu TP 1 RATG sind jedoch mit der Entlohnung des Exekutionsantrages auch alle innerhalb von 10 Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter TP 1 RATG fallenden Schriftsätze (so auch Zustellanträge) des betreibenden Gläubigers abgegolten. Das Erstgericht hat demnach zutreffend den Antrag auf neuerliche Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht honoriert, was auch nicht angefochten wurde. Eine Folge dieser Bestimmung ist jedoch auch, dass unter dem Titel der Barauslagen ein mit einer Online-Abfrage verbundener Zeit- und Arbeitsaufwand nicht geltend gemacht werden kann, dies wäre sonst eine Umgehung der Anmerkung zu TP 1 RATG.Der Rekurswerberin ist entgegenzuhalten, dass hier der mit der Online-Abfrage verbundene Zeit- oder Arbeitsaufwand jedenfalls nicht abzugelten ist, weil gegenständlich nur Barauslagen zu ersetzen sind. Der mit der Abfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand wäre nämlich jedenfalls auch mit der Entlohnung des grundsätzlich zu honorierenden Zustellantrags abgegolten vergleiche LG Feldkirch 2 R 200/04 h). Aufgrund der Anmerkung zu TP 1 RATG sind jedoch mit der Entlohnung des Exekutionsantrages auch alle innerhalb von 10 Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter TP 1 RATG fallenden Schriftsätze (so auch Zustellanträge) des betreibenden Gläubigers abgegolten. Das Erstgericht hat demnach zutreffend den Antrag auf neuerliche Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht honoriert, was auch nicht angefochten wurde. Eine Folge dieser Bestimmung ist jedoch auch, dass unter dem Titel der Barauslagen ein mit einer Online-Abfrage verbundener Zeit- und Arbeitsaufwand nicht geltend gemacht werden kann, dies wäre sonst eine Umgehung der Anmerkung zu TP 1 RATG.
Es ist deshalb im Folgenden nur zu prüfen, ob die vom Erstgericht zugesprochenen Kosten von EUR 3,45 (netto) den Barauslagen der betreibenden Partei für die Online-Meldeanfrage entsprechen und ob und inwieweit hier auch zusätzlich eine Umsatzsteuer zuzusprechen ist.
Insoweit es sich um die Verwaltungsabgabe für die Meldeanfrage handelt, war eine Bescheinigung nicht erforderlich, weil die Höhe dieser Abgabe gerichtsbekannt ist, zumal es sich um eine öffentlich rechtliche Abgabe handelt. Nach § 15 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung BGBl II 66/2002 ist für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR eine Verwaltungsabgabe von EUR 3,-- zu entrichten. Insoweit es sich um die Verwaltungsabgabe für die Meldeanfrage handelt, war eine Bescheinigung nicht erforderlich, weil die Höhe dieser Abgabe gerichtsbekannt ist, zumal es sich um eine öffentlich rechtliche Abgabe handelt. Nach Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 66 aus 2002, ist für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR eine Verwaltungsabgabe von EUR 3,-- zu entrichten.
Allerdings kommen für die Durchführung einer Online-Abfrage noch weitere Kosten hinzu. Um die Berechtigung zu erlangen, Meldeanfragen selbst durchzuführen, haben sonstige Abfrageberechtigte dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von EUR 1.000,-- zu leisten (§ 14 Abs. 1 Meldegesetz-Durchführungsverordnung). Dieser Kostenersatz beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters gemäß § 3 Abs. 2 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung EUR 250,--, wenn diese in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dazu kommen Gebühren des Dienstleisters. Die Kosten für die Abfrageberechtigung an sich beziehen sich nicht auf die einzelne Abfrage, eine Bestimmung der Kosten bezogen auf die einzelne Abfrage wäre nur dann möglich, wenn man wüsste, wieviele Abfragen im Jahr durchgeführt werden, dann ließe sich theoretisch durch Division ermitteln, wieviel an Gebühren auf die einzelne Abfrage entfällt. Bei den Kosten des Dienstleisters kommt es darauf an, wie dieser abrechnet, ob dort eine fixe Gebühr oder eine Gebühr je nach Zahl der Abfragen zu entrichten ist. Dazu kommen Online-Gebühren, Programm- und Gerätekosten, die sich überhaupt nicht auf einzelne Abfragen beziehen lassen (LG St. Pölten 36 R 191/03 m; LG Salzburg 22 R 168/94 s). Daraus ergibt sich, dass die Kosten pro Abfrage jedenfalls nicht gerichtsbekannt sind, sodass diese nach den Grundsätzen eines Bescheinigungsverfahrens zu ermitteln sind, allenfalls unter Beachtung der auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 273 ZPO.Allerdings kommen für die Durchführung einer Online-Abfrage noch weitere Kosten hinzu. Um die Berechtigung zu erlangen, Meldeanfragen selbst durchzuführen, haben sonstige Abfrageberechtigte dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von EUR 1.000,-- zu leisten (Paragraph 14, Absatz eins, Meldegesetz-Durchführungsverordnung). Dieser Kostenersatz beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Meldegesetz-Durchführungsverordnung EUR 250,--, wenn diese in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dazu kommen Gebühren des Dienstleisters. Die Kosten für die Abfrageberechtigung an sich beziehen sich nicht auf die einzelne Abfrage, eine Bestimmung der Kosten bezogen auf die einzelne Abfrage wäre nur dann möglich, wenn man wüsste, wieviele Abfragen im Jahr durchgeführt werden, dann ließe sich theoretisch durch Division ermitteln, wieviel an Gebühren auf die einzelne Abfrage entfällt. Bei den Kosten des Dienstleisters kommt es darauf an, wie dieser abrechnet, ob dort eine fixe Gebühr oder eine Gebühr je nach Zahl der Abfragen zu entrichten ist. Dazu kommen Online-Gebühren, Programm- und Gerätekosten, die sich überhaupt nicht auf einzelne Abfragen beziehen lassen (LG St. Pölten 36 R 191/03 m; LG Salzburg 22 R 168/94 s). Daraus ergibt sich, dass die Kosten pro Abfrage jedenfalls nicht gerichtsbekannt sind, sodass diese nach den Grundsätzen eines Bescheinigungsverfahrens zu ermitteln sind, allenfalls unter Beachtung der auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 273, ZPO.
Ob das Erstgericht dabei gegen die Bestimmung des § 74 a EO, wonach im elektronischen Rechtsverkehr die betreibende Partei nur auf Aufforderung des Gerichtes Barauslagen, die den Betrag von EUR 30,-- nicht übersteigen, zu belegen hat, verstoßen hat, kann dahinstehen. Ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmung wäre als Verfahrensmangel zu behandeln, der von der Rekurswerberin hier aber nicht geltend gemacht wurde (vgl. hg. 13 R 240/04 y). Vorliegend ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass die über die Verwaltungsabgabe hinausgehenden Barauslagen der betreibenden Partei EUR 0,54 (inkl UST) betragen. Dem vermag die betreibende Partei in ihrem Rekurs nichts Wesentliches entgegenzuhalten (vgl allerdings zur USt unten). Vielmehr geht die betreibende Partei sogar von einem Serviceentgelt für die Telekom Austria von EUR 0,40 netto aus und kommt zu einem Nettobetrag von Euro 3,40. In erster Linie begehrt die Rekurswerberin, dass ihr insgesamt Euro 22,80 (Kosten einer fiktiven herkömmlichen Abfrage) zugesprochen werden. Wie oben schon ausgeführt, geht dies jedoch fehl, weil hier nur die Kosten der tatsächlich durchgeführten Online-Abfrage gebühren. „In eventu" verlangt die Rekurswerberin einen Zuspruch von insgesamt Euro 4,08 für die tatsächlich durchgeführte Abfrage. Im Hinblick auf die unten dargelegte Rechtslage betreffend die USt ist der Rekurs in diesem Umfang berechtigt.Ob das Erstgericht dabei gegen die Bestimmung des Paragraph 74, a EO, wonach im elektronischen Rechtsverkehr die betreibende Partei nur auf Aufforderung des Gerichtes Barauslagen, die den Betrag von EUR 30,-- nicht übersteigen, zu belegen hat, verstoßen hat, kann dahinstehen. Ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmung wäre als Verfahrensmangel zu behandeln, der von der Rekurswerberin hier aber nicht geltend gemacht wurde vergleiche hg. 13 R 240/04 y). Vorliegend ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass die über die Verwaltungsabgabe hinausgehenden Barauslagen der betreibenden Partei EUR 0,54 (inkl UST) betragen. Dem vermag die betreibende Partei in ihrem Rekurs nichts Wesentliches entgegenzuhalten vergleiche allerdings zur USt unten). Vielmehr geht die betreibende Partei sogar von einem Serviceentgelt für die Telekom Austria von EUR 0,40 netto aus und kommt zu einem Nettobetrag von Euro 3,40. In erster Linie begehrt die Rekurswerberin, dass ihr insgesamt Euro 22,80 (Kosten einer fiktiven herkömmlichen Abfrage) zugesprochen werden. Wie oben schon ausgeführt, geht dies jedoch fehl, weil hier nur die Kosten der tatsächlich durchgeführten Online-Abfrage gebühren. „In eventu" verlangt die Rekurswerberin einen Zuspruch von insgesamt Euro 4,08 für die tatsächlich durchgeführte Abfrage. Im Hinblick auf die unten dargelegte Rechtslage betreffend die USt ist der Rekurs in diesem Umfang berechtigt.
Der Rekurswerberin ist nämlich zuzugestehen, dass auch die hinsichtlich der Verwaltungsabgabe anfallende USt ersatzfähig ist. Auch eine Barauslagenvergütung ist nämlich grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (§ 28 Abs 1 UStG 1994; 14 Os 124/97; Joklik-Fürst, ÖStZ 2002/355; Ungerank, AnwBl 1996, 81). Lediglich durchlaufende Posten, das sind die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (§ 4 Abs 3 UStG) fallen nicht unter die Umsatzsteuerpflicht. Der Unternehmer darf weder Gläubiger noch Schuldner des bei ihm durchlaufenden Postens sein, sondern bloß Mittelsmann (VwGH 99/15/0068). Darunter fallen etwa Gerichtsgebühren. Die UStR 2000 sehen vor, dass die von den Rechtsanwälten und Notaren weiterverrechneten Gerichtsgebühren und Stempelmarken durchlaufende Posten sind (RZ 657 UStR 2000). Dies gilt auch dann, wenn die Gerichtsgebühren im Wege der Einziehung und Abbuchung gemäß § 4 Abs 4 GGG entrichtet werden und Belege (Lastschriften) vorliegen, aus denen das zuständige Gericht, der eingezogene Betrag, der Gebührenentrichter, die Aktenzahl und der Verfahrensbeteiligte hervorgehen (Erlass des BMF 29.1.200, T 390/1-IV/9/01, ÖStZ 2001/112), desgleichen für Streit- und Vergleichsgelder, Hypothekengelder, Treuhandbeträge, Sachverständigengebühren, Ediktalkosten, Kosten für Drittschuldneräußerungen (dazu näher Joklik-Fürst, ÖStZ 2002/355). Die für die Umsatzsteuer relevante Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt; das ist alles, was der Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten, wie z. B. Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z. B. Verbrauchsteuern, Normverbrauchsabgabe). (vgl "Das Selbständigen Buch" vom BMF). Wird von einem Unternehmer eine Online-Meldeabfrage durchgeführt, so fallen die damit verbundenden Verwaltungsabgaben nicht unter die durchlaufenden Posten (vgl Erlass des BMF AStN 2000 H 18,1). Eine Qualifikation als „durchlaufenden Posten" ist schon deshalb zu verneinen, weil die vom Internetzugang des Unternehmers (hier: Betreibendenvertreter) durchgeführte Meldeanfrage wohl auf Rechnung, aber nicht im Namen der betreibenden Partei durchgeführt wurde. Dem Rechtsanwalt werden die Kosten der Online-Abfrage nicht als Mittelsmann seines Mandanten verrechnet. Entgegen der in Lehre und Rechtsprechung verlangten Voraussetzung, wonach der Anwalt nach außen für jedermann erkennbar im Namen seines Klienten tätig sein muss (vgl Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 4 Tz 202, sowie VwGH 2. 10. 1956, VwSlg 1957 VwSlg1488 F; vgl auch VwGH 6. 12. 1957, VwSlg 1732 F und VwGH 91/14/0034), ist dies bei einer vom Internet-Anschluss des Rechtsanwalts getätigten Anfrage nicht der Fall.Der Rekurswerberin ist nämlich zuzugestehen, dass auch die hinsichtlich der Verwaltungsabgabe anfallende USt ersatzfähig ist. Auch eine Barauslagenvergütung ist nämlich grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (Paragraph 28, Absatz eins, UStG 1994; 14 Os 124/97; Joklik-Fürst, ÖStZ 2002/355; Ungerank, AnwBl 1996, 81). Lediglich durchlaufende Posten, das sind die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (Paragraph 4, Absatz 3, UStG) fallen nicht unter die Umsatzsteuerpflicht. Der Unternehmer darf weder Gläubiger noch Schuldner des bei ihm durchlaufenden Postens sein, sondern bloß Mittelsmann (VwGH 99/15/0068). Darunter fallen etwa Gerichtsgebühren. Die UStR 2000 sehen vor, dass die von den Rechtsanwälten und Notaren weiterverrechneten Gerichtsgebühren und Stempelmarken durchlaufende Posten sind (RZ 657 UStR 2000). Dies gilt auch dann, wenn die Gerichtsgebühren im Wege der Einziehung und Abbuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG entrichtet werden und Belege (Lastschriften) vorliegen, aus denen das zuständige Gericht, der eingezogene Betrag, der Gebührenentrichter, die Aktenzahl und der Verfahrensbeteiligte hervorgehen (Erlass des BMF 29.1.200, T 390/1-IV/9/01, ÖStZ 2001/112), desgleichen für Streit- und Vergleichsgelder, Hypothekengelder, Treuhandbeträge, Sachverständigengebühren, Ediktalkosten, Kosten für Drittschuldneräußerungen (dazu näher Joklik-Fürst, ÖStZ 2002/355). Die für die Umsatzsteuer relevante Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt; das ist alles, was der Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten (Paragraph 4, Absatz eins, UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten, wie z. B. Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z. B. Verbrauchsteuern, Normverbrauchsabgabe). vergleiche "Das Selbständigen Buch" vom BMF). Wird von einem Unternehmer eine Online-Meldeabfrage durchgeführt, so fallen die damit verbundenden Verwaltungsabgaben nicht unter die durchlaufenden Posten vergleiche Erlass des BMF AStN 2000 H 18,1). Eine Qualifikation als „durchlaufenden Posten" ist schon deshalb zu verneinen, weil die vom Internetzugang des Unternehmers (hier: Betreibendenvertreter) durchgeführte Meldeanfrage wohl auf Rechnung, aber nicht im Namen der betreibenden Partei durchgeführt wurde. Dem Rechtsanwalt werden die Kosten der Online-Abfrage nicht als Mittelsmann seines Mandanten verrechnet. Entgegen der in Lehre und Rechtsprechung verlangten Voraussetzung, wonach der Anwalt nach außen für jedermann erkennbar im Namen seines Klienten tätig sein muss vergleiche Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 4, Tz 202, sowie VwGH 2. 10. 1956, VwSlg 1957 VwSlg1488 F; vergleiche auch VwGH 6. 12. 1957, VwSlg 1732 F und VwGH 91/14/0034), ist dies bei einer vom Internet-Anschluss des Rechtsanwalts getätigten Anfrage nicht der Fall.
Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass der betreibenden Partei der Ersatz der entstandenen Barauslagen von EUR 3,-- zuzüglich der von ihr entrichteten sonstigen Abfragekosten von EUR 0,40, jeweils zuzüglich 20% USt., insgesamt also EUR 4,08 gebührt, sodass dem Rekurs spruchgemäß Folge zu geben war.
Eine Entscheidung über die Kosten des Rekurses konnte entfallen, weil Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00051 13R2.04zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00002.04Z.0113.000Dokumentnummer
JJT_20050113_LG00309_01300R00002_04Z0000_000