TE OGH 2005/1/13 15Os151/04

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Veröffentlicht am 13.01.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des (Subsidiar-)Antragstellers Hans R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Juli 2004, GZ 20 Bs 207/04-4 (GZ 274 Ur 156/04h-8 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des (Subsidiar-)Antragstellers Hans R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Juli 2004, GZ 20 Bs 207/04-4 (GZ 274 Ur 156/04h-8 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 2. Juni 2004 den Antrag des Hans R***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen einen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte. Dies mit der Begründung, die Einleitung einer Voruntersuchung sei nur gegen namentlich genau bestimmte Personen möglich.Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 2. Juni 2004 den Antrag des Hans R***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen einen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte. Dies mit der Begründung, die Einleitung einer Voruntersuchung sei nur gegen namentlich genau bestimmte Personen möglich.

Die dagegen vom Einschreiter eingebrachte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 1. Juli 2004, AZ 20 Bs 207/04-4 (ON 8 des Ur-Aktes), als unzulässig zurück, weil dem Privatbeteiligten gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen stehe (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO) und kein Fall des § 114 Abs 4 StPO vorliege. Auch eine zweite - nicht inhaltsgleiche - Beschwerde gegen den Beschluss der Ratskammer, in welcher der Beschwerdeführer die Person des Verdächtigen näher konkretisierte, wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil im Hinblick auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels eine erneute Beschwerde gegen denselben Beschluss der Ratskammer nicht zulässig sei.Die dagegen vom Einschreiter eingebrachte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 1. Juli 2004, AZ 20 Bs 207/04-4 (ON 8 des Ur-Aktes), als unzulässig zurück, weil dem Privatbeteiligten gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen stehe (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) und kein Fall des Paragraph 114, Absatz 4, StPO vorliege. Auch eine zweite - nicht inhaltsgleiche - Beschwerde gegen den Beschluss der Ratskammer, in welcher der Beschwerdeführer die Person des Verdächtigen näher konkretisierte, wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil im Hinblick auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels eine erneute Beschwerde gegen denselben Beschluss der Ratskammer nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beschwerdeführer gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Juli 2004 an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig. Da die Strafprozessordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen (§§ 15, 16 StPO). Insofern der (Subsidiar-)Antragsteller in seiner Eingabe auch Vorwürfe gegen ein Mitglied des "Wiener Höchstgerichtes" - gemeint ersichtlich das Oberlandesgericht Wien - in Richtung Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB erhebt, wird diese zur zuständigen weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.Die vom Beschwerdeführer gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Juli 2004 an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig. Da die Strafprozessordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 15,, 16 StPO). Insofern der (Subsidiar-)Antragsteller in seiner Eingabe auch Vorwürfe gegen ein Mitglied des "Wiener Höchstgerichtes" - gemeint ersichtlich das Oberlandesgericht Wien - in Richtung Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB erhebt, wird diese zur zuständigen weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

Anmerkung

E76115 15Os151.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00151.04.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20050113_OGH0002_0150OS00151_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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