TE OGH 2005/1/13 12Os111/04

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Veröffentlicht am 13.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Manoutschehr P***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Mai 2004, GZ 013 Hv 166/02b-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Manoutschehr P***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Mai 2004, GZ 013 Hv 166/02b-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Dr. Manoutschehr P***** anklagedifform des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 (vierter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er im Mai 2001 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich der die nachangeführten Probanden betreffenden Befundblätter, in denen unrichtige Untersuchungswerte eingesetzt waren, durch die Vorgabe, die darin angeführten Leistungen im vollen Umfang im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung erbracht zu haben, zur Anweisung des entsprechenden Honorars, sohin zu Handlungen, die die Wiener Gebietskrankenkasse an ihrem Vermögen schädigen sollten, zu verleiten versucht hat, indem er die jeweils nicht durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen bei Ingrid G***** und Hanna S***** mit einem Honorar von je 72,67 EUR (= 1.000 S) verrechnete.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Dr. Manoutschehr P***** anklagedifform des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, (vierter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er im Mai 2001 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich der die nachangeführten Probanden betreffenden Befundblätter, in denen unrichtige Untersuchungswerte eingesetzt waren, durch die Vorgabe, die darin angeführten Leistungen im vollen Umfang im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung erbracht zu haben, zur Anweisung des entsprechenden Honorars, sohin zu Handlungen, die die Wiener Gebietskrankenkasse an ihrem Vermögen schädigen sollten, zu verleiten versucht hat, indem er die jeweils nicht durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen bei Ingrid G***** und Hanna S***** mit einem Honorar von je 72,67 EUR (= 1.000 S) verrechnete.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a, 9 lit b, 10 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 240a StPO, weil die Schöffen im Jahr 2004 und insbesondere in der am 17. Mai 2004 gemäß § 276a StPO wegen Zeitablaufs neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht beeidigt worden seien.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 5a, 9 Litera b,, 10 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen Paragraph 240 a, StPO, weil die Schöffen im Jahr 2004 und insbesondere in der am 17. Mai 2004 gemäß Paragraph 276 a, StPO wegen Zeitablaufs neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht beeidigt worden seien.

Vorliegend wurden die beiden Schöffen Ludwig G***** und Sonja P***** in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2003 beeidigt (S 65/II). In der Folge wurden am 14. Juli 2003 (ON 22), (die für 29. Oktober 2003 anberaumte Hauptverhandlung - ON 28 - wurde verlegt), 21. Jänner 2004 (ON 39), 22. Jänner 2004 (ON 42), 16. Februar 2004 (ON 50), 17. März 2004 (ON 54) und 17. Mai 2004 (ON 56) in unveränderter Senatsbesetzung Hauptverhandlungen abgehalten.

Wenngleich in einer in einem anderen Kalenderjahr gemäß § 276a StPO neudurchgeführten Verhandlung auch die Beeidigung der Schöffen zu wiederholen ist, somit die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung der genannten Schöffen im Jahr 2004 gegen § 240a StPO verstößt, ist im Hinblick auf die Durchführung der aufgezählten zahlreichen Hauptverhandlungen über einen Zeitraum von ca einem Jahr unzweifelhaft erkennbar, dass den (kontinuierlich am Verfahrensfortgang beteiligten) Schöffen der Eid nicht in Vergessenheit geraten und somit die gerügte Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 257; 15 Os 145/02 ua).Wenngleich in einer in einem anderen Kalenderjahr gemäß Paragraph 276 a, StPO neudurchgeführten Verhandlung auch die Beeidigung der Schöffen zu wiederholen ist, somit die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung der genannten Schöffen im Jahr 2004 gegen Paragraph 240 a, StPO verstößt, ist im Hinblick auf die Durchführung der aufgezählten zahlreichen Hauptverhandlungen über einen Zeitraum von ca einem Jahr unzweifelhaft erkennbar, dass den (kontinuierlich am Verfahrensfortgang beteiligten) Schöffen der Eid nicht in Vergessenheit geraten und somit die gerügte Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 257; 15 Os 145/02 ua).

Die in der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) selektiv hervorgehobene Ausführung des Sachverständigen Dr. Nikolaus Klupp, wonach bei einer Operationsfreigabe eine Harnuntersuchung in der Regel nicht erforderlich sei (S 17/III), bedurfte keiner besonderen Erörterung, weil daraus keineswegs der im Rechtsmittel unterstellte Beweis hervorgeht, dass der Harnbefund entgegen den erstgerichtlichen Konstatierungen Teil einer Vorsorgeuntersuchung gewesen ist. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Vorbringen, die Betrugsannahme bei zwei von insgesamt 309 Abrechnungen bewirke einen Beweiswürdigungsermessens- missbrauch (das Verfahren hinsichtlich sieben Anklagefakten wurde gemäß § 57 StPO ausgeschieden; S 67/III), und dem Hinweis auf die ohnehin mitberücksichtigte Nachlässigkeit des Angeklagten im administrativen Bereich (US 17 f) auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen den aus den gesamten Verfahrensergebnissen logisch und empirisch einwandfrei abgeleiteten Betrugsvorsatz (US 16 ff) aufzuzeigen.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) selektiv hervorgehobene Ausführung des Sachverständigen Dr. Nikolaus Klupp, wonach bei einer Operationsfreigabe eine Harnuntersuchung in der Regel nicht erforderlich sei (S 17/III), bedurfte keiner besonderen Erörterung, weil daraus keineswegs der im Rechtsmittel unterstellte Beweis hervorgeht, dass der Harnbefund entgegen den erstgerichtlichen Konstatierungen Teil einer Vorsorgeuntersuchung gewesen ist. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Vorbringen, die Betrugsannahme bei zwei von insgesamt 309 Abrechnungen bewirke einen Beweiswürdigungsermessens- missbrauch (das Verfahren hinsichtlich sieben Anklagefakten wurde gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden; S 67/III), und dem Hinweis auf die ohnehin mitberücksichtigte Nachlässigkeit des Angeklagten im administrativen Bereich (US 17 f) auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen den aus den gesamten Verfahrensergebnissen logisch und empirisch einwandfrei abgeleiteten Betrugsvorsatz (US 16 ff) aufzuzeigen.

Die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet, dass der Schuldgehalt wegen der Defizite im organisatorischen und administrativen Bereich verschwindend sei, unterlässt aber die gebotene Darlegung, warum nach dem festgestellten Tatsachensubstrat geringe Schuld im Sinn des § 42 Z 1 StGB sowie dessen weitere (kumulativ erforderliche) Voraussetzungen vorliegen sollen und wird damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 588).Die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach Paragraph 42, StGB reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet, dass der Schuldgehalt wegen der Defizite im organisatorischen und administrativen Bereich verschwindend sei, unterlässt aber die gebotene Darlegung, warum nach dem festgestellten Tatsachensubstrat geringe Schuld im Sinn des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB sowie dessen weitere (kumulativ erforderliche) Voraussetzungen vorliegen sollen und wird damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 588).

Gleiches gilt für die Diversionsrüge (Z 10a), die nur auf das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 90a Abs 2 Z 1 StPO (nicht in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende strafbare Handlung) verweist, ohne zu erklären, aus welchem Grund das (hier allein aktuelle) weitere in § 90a Abs 2 Z 2 StPO normierte Diversionskriterium hinsichtlich des leugnenden Angeklagten (US 16) gegeben wäre.Gleiches gilt für die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,), die nur auf das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (nicht in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende strafbare Handlung) verweist, ohne zu erklären, aus welchem Grund das (hier allein aktuelle) weitere in Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO normierte Diversionskriterium hinsichtlich des leugnenden Angeklagten (US 16) gegeben wäre.

Nach Lage des Falls besteht (in Ansehung der geltend gemachten Gründe nach Z 9 lit b und 10a) auch kein Grund für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO.Nach Lage des Falls besteht (in Ansehung der geltend gemachten Gründe nach Ziffer 9, Litera b und 10a) auch kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.

Die gegen die Beweismittelqualifikation gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) ignoriert mit der Behauptung, beim Faktum S***** sei das Vorsorgeuntersuchungsblatt der Wiener Gebietskrankenkasse mit den korrekten Gesundheitsdaten der Genannten ausgefüllt worden, die Konstatierungen bezüglich der zusätzlichen Falschangaben (US 13 f) und verfehlt mangels strikter Beachtung des gesamten Feststellungssubstrates gleichfalls eine gesetzmäßige Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die gegen die Beweismittelqualifikation gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ignoriert mit der Behauptung, beim Faktum S***** sei das Vorsorgeuntersuchungsblatt der Wiener Gebietskrankenkasse mit den korrekten Gesundheitsdaten der Genannten ausgefüllt worden, die Konstatierungen bezüglich der zusätzlichen Falschangaben (US 13 f) und verfehlt mangels strikter Beachtung des gesamten Feststellungssubstrates gleichfalls eine gesetzmäßige Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E7603812Os111.04

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inAnwBl 2005,297 (Kier)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00111.04.0113.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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